Hallo,
anscheinend habt ihr über den Online-Vermittler Tripado einen Langstrecken-Flug gebucht. Nun wurde einer der Flugsemente verschoben, womit ihr aber den Anschlussflug nicht rechtzeitig erreichen könntet. Tripado bietet nun an gegen eine Pauschale von 25 Euro eine Umbuchung vorzunehmen.
Ich nehme im Folgenden mal an, dass es sich um eine Individualreise handelt. Zunächst habe ich mal in den AGB von Tripado geschaut, wie der Fall einer Umbuchung zu bewerten sei:
„Die Umbuchung einer gebuchten und bestätigten Reise ist nur durch Rücktritt von der gebuchten und gleichzeitig erneuter Buchung einer anderen Reise möglich, es sei denn, der Leistungsträger hat hierfür besondere Bestimmungen vorgesehen. Eventuelle Unkosten für Umbuchung oder zu zahlende Teilreisevergütungen richten sich nach den Bedingungen des jeweiligen Leistungsträgers.“
Da der Leistungsträger hier die Airline ist, würde ich annehmen, dass Grundlage hier die europäische Fluggastrechteverordnung sein könnte. Fraglich ist allerdings, wie man eine solche Umbuchung bewerten kann. Dazu folgendes Urteil:
AG Bremen, Urt. v. 27.07.2015, Az.: 25 C 41/15 (einfach in Suchmaschine zu finden unter: „reise-recht-wiki 25 C 41/15“)
Die Änderung der Flugzeit um mehrere Stunden stellt eine Annullierung mit dem Angebot einer anderweitigen Beförderung dar, aus der sich Ersatzansprüche ergeben können. Bei der rechtzeitigen Benachrichtigung über die Änderung von Flugzeiten entfallen Ersatzansprüche des Passagiers.
Möglicherweise lässt sich also in der Umbuchung des Teilfluges eine Annullierung sehen. Die Airline hat dann meiner Meinung nach dafür Sorge zu tragen, dass Sie Ihren Anschlussflug rechtzeitig erreichen. Voraussetzung ist dabei, dass Sie alle Flüge in Kombination gebucht haben und nicht jeden Abschnitt einzeln!
Liegt eine Annullierung vor, dann könnten verschiedene Rechte in Frage kommen, wie bspw. der Ausgleichsleistungsanspruch gem. Art. 7 der Verordnung. Dieser entfällt allerdings, sobald Ihnen die etwaige Annullierung mind. 2 Wochen im Voraus bekannt gegeben wurde.
Allerdings sollte dann meines Erachtens nach trotzdem noch der Anspruch aus Art. 8 der Verordnung bestehen. Dieser beinhaltet eine Wahlmöglichkeit zwischen der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, oder einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Ihnen wurde ja eine alternative Beförderung angeboten, die überhaupt nicht in das Gesamtbild passt. Für eine weitere Umbuchung wurde nun Geld verlang. Meiner Meinung nach müsste eine weitere Umbuchung allerdings kostenfrei sei. Die Frage ist halt, ob das Geld von der jeweiligen Airline verlangt wird oder von Tripado direkt.
Es handelt sich hier wohl um eine sehr komplexe Fragestellung. Ich habe genau zu dieser leider noch kein passendes Urteil gefunden. Daher möchte ich dich nochmal darauf hinweisen, dass die eben getätigten Ausführungen nur meine Meinung darstellen, also keine Gewähr auf Richtigkeit haben. Im Zweifel sollte deshalb ein(e) Fachanwalt/-anwältin zu Rate gezogen werden. Manchmal scheint es aber auch zu helfen, wenn man sich weiterhin im Forum nach ähnlichen Beiträgen zum Thema „Umbuchungen“ umschaut und ggfs. Kontakt mit Betroffenen aufnimmt.