Liebe Nadine,
du hast eine Pauschalreise nach Ägypten für nächstes Jahr April gebucht. Du hast nun zweimal eine Nachricht von ITS bekommen, dass der Hinflug geändert wurde. Die neuen Flugzeiten haben zur Folge, dass du 11:35h später von Düsseldorf abfliegen sollst und auch mitten in der Nacht in Hurghada landest. Hinzu kommt, dass du einen 7-jährigen Sohn hast und dich nun fragst, ob du die Flugänderung so hinnehmen musst.
Da es sich bei eurer Reise um eine Pauschalreise handelt, sind die §§ 651a ff BGB anzuwenden.
Voraussetzung für etwaige Ansprüche ist das Vorliegen eines Reisemangels im Sinne des § 651 i BGB:
Es muss entweder eine zugesicherte Eigenschaft fehlen oder die Ist-Beschaffenheit der Reise muss von der Soll-Beschaffenheit in der Weise abweichen, dass der Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen nicht unerheblich beeinträchtigt wird.
Die Definition und weitere Informationen bezüglich des Reisemangels kannst du auf dieser Seite nachlesen:
http://passagierrechte.org/Reisemangel#Definition_des_Reisemangels
Deiner Schilderung ist zu entnehmen, dass ITS euren Flug um mehr als 11 Stunden nach hinten verlegt hat, sodass ihr um 0:35 Uhr in Ägypten ankommen sollt. Die ursprünglich vereinbarte Flugzeit und –nummer wurde geändert, wodurch euch ein halber Tag Urlaub fehlt und ihr mitten in der Nacht ankommt. Meiner Meinung nach liegt also ein Mangel der Reise vor.
Hierzu habe ich auch folgendes Urteil gefunden:
OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn du bei Google: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de" eingibst)
Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind.
Da die Verschiebung in deinem Fall die festgelegte Grenze von 8 Stunden überschreitet, denke ich, dass von einem Reisemangel auszugehen ist. Welche Recht du hast, ergibt sich aus § 651 i BGB:
(1) Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden die Pauschalreise frei von Reisemängeln zu verschaffen.
(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,
1. wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten
2. wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.
Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft.
(3) Ist die Pauschalreise mangelhaft, kann der Reisende, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nichts anderes bestimmt ist,
1. nach § 651k Absatz 1 Abhilfe verlangen,
2. nach § 651k Absatz 2 selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3. nach § 651k Absatz 3 Abhilfe durch andere Reiseleistungen (Ersatzleistungen) verlangen,
4. nach § 651k Absatz 4 und 5 Kostentragung für eine notwendige Beherbergung verlangen,
5. den Vertrag nach § 651l kündigen,
6. die sich aus einer Minderung des Reisepreises (§ 651m) ergebenden Rechte geltend machen und
7. nach § 651n Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Du kannst also entweder sogenannte Abhilfe verlangen oder selbst vornehmen und die Kosten erstattet verlangen, den Vertrag kündigen oder den Reisepreis mindern und Schadensersatz verlangen.
Abhilfe nach § 651 k BGB bedeutet, dass du ITS aufforderst, den Mangel zu beheben. Sollte ITS dieser Forderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachkommen, kannst du selbst für Ersatz sorgen und die Kosten vom Reiseveranstalter zurückverlangen. Abhilfe könnte also darin bestehen, dass dir ein alternativer Flug angeboten wird, der selbst nicht mangelhaft ist.
Du kannst allerdings auch den Reisevertrag nach § 651 l kündigen oder den Reisepreis für den verlorenen Urlaubstag mindern und zusätzlich Schadensersatz verlangen (§§ 651m, n BGB).
Auch dazu habe ich zwei Urteile gefunden:
LG Koblenz, Urt. v. 12.11.2003, Az: 12 S 164/03 (einfach zu finden, wenn du bei Google: „Az: 12 S 164/03 reise-recht-wiki.de" eingibst)
Ein Fluggast kann von einem Reisevertrag zurück treten, wenn die abweichenden Reisezeiten zu einer erheblichen Änderung der Reiseleistung führen.
LG Düsseldorf, Urt. v. 08.10.2010, Az: 22 S 295/09 (einfach zu finden, wenn du bei Google: „Az: 22 S 295/09 reise-recht-wiki.de" eingibst)
Reisekunden sind nur zur Kündigung eines Reisevertrages berechtigt, wenn sie den Mangel, der die Kündigung begründet, rechtzeitig anzeigen und dem Reiseveranstalter eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels gesetzt haben, die ergebnislos verstrichen ist.
Du musst also unbedingt den Mangel bei ITS anzeigen und auch zur Beseitigung auffordern, bevor du deine Rechte geltend machen kannst. Außerdem musst du ITS eine angemessene Frist zur Mangelbeseitigung setzen.
Zur Sicherheit empfehle ich dir, einen Anwalt zu Rate zu ziehen, weil das Reiserecht sehr komplex ist und es von Fall zu Fall unterschiedlich zu bewerten ist. Ein Fachanwalt kennt sich mit dieser Thematik besser aus und kann dir das weitere Vorgehen besser schildern.
Ich hoffe, ich konnte dir trotzdem etwas helfen!