Guten Tag E. Kämper,
vor 5 Jahren wurde Ihnen auf einem Flug mit Ryanair die Mitnahme verweigern. Grund dafür war, dass ihr griechischer Reisepass abgelaufen war. Deshalb mussten Sie sich einen Ersatzpass beschaffen und auch einen neuen Flug buchen. Sie haben das Gefühl, dass der Grund für die Verweigerung war, dass es sich um einen griechischen Pass handelte.
Kann man gegen Ryanair vorgehen?
Ich gehe davon aus, dass es sich in diesem Fall um eine Nichtbeförderung handelt. Eine solche liegt dann vor, wenn einem Fluggast – aus unterschiedlichen Gründen – verweigert wird, einen von ihm gebuchten Flug auch anzutreten, obwohl dieser sich unter den Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 der Flugagstrechteverordnung am Flugsteig eingefunden hat. Dies haben Sie wohl getan. Eine Beförderungsverweigerung ist anzunehmen, soweit die Verweigerung ausdrücklich erklärt worden ist, d.h. wenn das Luftfahrtunternehmen durch ausdrückliches Verhalten zu verstehen gegeben hat, dass es einen Fluggast nicht befördern wird. Ich denke auch davon kann man ausgehen.
Welche Rechte von Fluggästen in Frage kommen, die von einer Nichtbeförderung betroffen waren, ist in Art. 4 normiert. Denn wenn die Beförderung gegen den Willen eines Fluggastes verweigert wird, dann könnte eine Anspruch auf Ausgleichsleistungen n. Art. 7 der Verordnung in Frage kommen. Dazu dürften allerdings keine vertretbaren Gründe seitens Ryanair vorliegen. Denn bei einer ungerechtfertigten Nichtbeförderung, kommen Ansprüche aus der VO in Betracht. Solche vertretbaren Gründe können z. B. im Zusammenhang mit der Gesundheit oder der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit oder unzureichenden Reiseunterlagen zusammenhängen. Hier könnte letzteres der Fall sein.
Da Sie meinten, dass ihr Reisepass abgelaufen war, ist dies eigentlich ein gerechtfertigter Grund. Ich hab es zumindest so verstanden, dass Sie den Ersatzpass erst später beantragt haben. Daher denke ich nicht, dass die Verweigerung etwas damit zu tun hat, dass es kein deutscher Pass war.
OLG Frankfurt, Urt. v. 01.10.2009, Az.: 16 U 18/08 (siehe bei reise-recht-wiki.de)
Vorliegend buchte der Kläger Flüge für sich und seine Familie. Der Zubringerflug hatte Verspätung, sodass die Familie erst kurz vor Abflug des nächsten Fluges am Flughafen eintrafen. Dort wurden sie dann nicht mit dem vorgesehenen Flug befördert. Der Kläger verlangt nun eine Ausgleichszahlung wegen Nichtbeförderung gemäß Art. 4 Abs. 3 i. V. m. Art. 7 der EG-Verordnung 261/2004 sowie Erstattung eines Verpflegungsaufwandes.
Das AG Frankfurt wies die Klage bereits ab. Der Kläger ging daraufhin in Berufung. Das OLG Frankfurt stimmte der vorherigen Entscheidung des Amtsgerichts zu. Für eine „Nichtbeförderung“ im Sinne derVerordnung ist entscheidend, ob dem rechtzeitig zur Abfertigung für den Flug erschienenen und am Ausgang anwesenden Fluggast der Einstieg in die Maschine verwehrt wird.
Dies war hier jedoch nicht der Fall. Grund für die Nichtbeförderung war nämlich, dass Mängel im Reisepass der Tochter vorlagen und sie deswegen nicht befördert wurden. Damit lagen vertretbare Gründe vor, die Familie nicht zu befördern. Ein Ausgleichanspruch gemäß Art. 4 Abs. 3 i. V. m. Art. 7 der EG-Verordnung sowie ein Erstattungsanspruch steht dem Kläger folglich nicht zu. Die Berufung des Klägers ist zurückgewiesen worden.
AG München, Urt. v. 14.01.2010, Az.: 283 C 25289/08 (siehe bei reise-recht-wiki.de)
Das Fehlen für die Einreise am Zielort erforderlicher Reisedokumente legitimiert die Verweigerung der Beförderung.
Daher denke ich, dass es wohl seitens Ryanair gerechtfertigt war, Sie damals nicht zu befördern.
Kann man nach 5 Jahren noch was machen?
Zudem kommt, dass die ganze Sache schon 5 Jahre her ist. In der Verordnung sind keine genauen Fristen beschrieben, weshalb ich davon ausgehen, dass die Verjährungsfrist des deutschen BGB greift. Diese ist gem. §195 die Regelverjährungsfrist von 3 Jahren. Diese beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Umständen, die den Anspruch begründen, und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt bzw. ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Zum Thema der Nichtbeförderung gibt es zahlreiche Beiträge in diesem Forum. Im Zweifel kann Ihnen eventuell auch ein Fachanwalt weiter helfen.