Hallo,
dass Sie ihren Anschlussflug aufgrund der Behördenbefragung verpasst haben, ist natürlich äußerst ärgerlich. Möglicherweise könnte man nun eine Entschädigung gegenüber der Airline geltend machen.
Eine solche könnte sich eventuell aus der europäischen Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 ergeben.
Dazu müsste diese allerdings auch Anwendung finden. Der betroffene Flug befand sich auf der Strecke Madrid-Stuttgart. In örtlicher Hinsicht, ergeben sich daher meiner Meinung nach keinerlei Probleme.
In Art. 3 II VO sind allerdings noch weitere Voraussetzungen geregelt:
Absatz 1 gilt unter der Bedingung, dass die Fluggäste
a) über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügen und — außer im Fall einer Annullierung gemäß Artikel 5 — sich
— wie vorgegeben und zu der zuvor schriftlich (einschließ- lich auf elektronischem Wege) von dem Luftfahrtunter- nehmen, dem Reiseunternehmen oder einem zugelas- senen Reisevermittler angegebenen Zeit zur Abfertigung einfinden
oder, falls keine Zeit angegeben wurde,
— spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflug- zeit zur Abfertigung einfinden
Möglicherweise tritt vorliegend das Problem auf, dass Sie eben nicht rechtzeitig am Flugsteig erschienen ist.
Dahingehend habe ich ein Urteil gefunden, was sich zwar auf den Vorfall eines Streiks bezieht, allerdings einen ähnlichen Hintergrund aufweist und wohlmöglich bei ihrer Sache helfen kann:
AG Hamburg, Urt. v. 09.05.2014, Az.: 36a C 462/13 (zu finden auf reise-recht-wiki.de)
Auch für den Fall, dass das Personal der Sicherheitskontrolle am Flughafen streikt, kann ein Luftfahrtunternehmen die Forderung zur Zahlung von Ausgleichszahlung mir der Begründung eines außergewöhnlichen Umstands ablehnen. Ein Luftfahrtunternehmen hat keine Möglichkeit die Kontrollen durch sein eigenes Personal durchführen zu lassen, da die Sicherheitsüberprüfungen eine staatliche Aufgabe der Bundespolizei darstellen.
Die Verantwortlichkeit lag hier ja nicht in der Sphäre des Luftfahrtunternehmens Iberia, da diese ja mit der Bundespolizei nichts zu tun haben.
Deshalb gehe ich davon aus, dass aufgrund der Nichtbeförderung hier zumindest kein Anspruch auf Ausgleichsleistungen in Frage kommt.
Allerdings hat sich Iberia hier zumindest meiner Meinung nach korrekt verhalten, indem das Luftfahrtunternehmen Ihnen sofort eine anderweitige Beförderung zur Verfügung gestellt hat.
Die geschilderte Auffassung spiegelt hier nur meine eigene Meinung dar. Ich kann mir vorstellen, dass es angesichts dieser schwierigen Fragestellung ratsam sein könnte, einen Fachanwalt zu befragen.