Hey Patrick,
es kommt immer wieder vor, dass Flugzeiten im Nachhinein einer Änderung unterzogen werden. Ich gehe mal in meinen folgenden Ausführungen davon aus, dass es sich in deinem Fall nicht um eine Pauschalreise, sondern um eine Individualreise handelt.
Denn in diesem Fall würde ich in den folgenden Ausführungen auf die europäische Fluggastrechteverordnung zurück greifen. Dieseregelt die Ansprüche von Fluggästen, die von einer Annullierung, einer Verspätung oder einer Nichtbeförderung eines Fluges betroffen sind.
Fraglich ist zunächst unter welcher Kategorie der Fall der Vorverlegung eines Fluges fällt. Dazu möchte ich auf interessante Urteile verweisen:
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (nachzulesen über die Google-Suche „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wirdein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, Az. 512 C 15244/10
Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung ummehr als zehn Stunden beträgt.
Die Vorverlegung des ersten Fluges entspricht einen ganzen Tag, kann also unter Bezugnahme der eben zitierten Urteile meiner Meinung nach als Annullierung bezeichnet werden. Daher denke ich, dass sich nun verschiedene Möglichkeiten aus Art. 5 VO ergeben. Dieser Artikel verweist wiederum auf Art. 7 und den darin beinhaltene Anspruch auf Ausgleichsleistungen.
Die Höhe derAusgleichsleistungen ergibt sich wie folgt:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernungzwischen 1 500 km und 3 500 km
Da die Strecke zwischen Stuttgart und London hier unter den 1.500 km liegt, wird die Entschädigungshöhe demnach bei 400 Euro pro Person liegen.
Allerdings gibt es zu diesem Anspruch auch gewisse Ausnahmen, die ebenfalls in der Vo verankert sind, Dies wäre bspw. gem. Art. 5 I c) i) die Ausnahme, dass Ausgleichsleistungen nicht gezahlt werden müssen, wenn die Fluggäste mehr als 2 Wochen im Vorausüber die Annullierung informiert wurden. Dies ist vorliegend wohl ebenso zu bejahen. Daher scheidet der Anspruch auf Ausgleichszahlungen hier wohl aus.
Allerdings lässt sich in Art. 5 der VO ebenfalls der Verweis auf Art. 8 der VO finden, welcher beinhaltet, dass Fluggäste die von einer Annullierung betroffen waren, zwischen der Erstattung der Flugscheinkosten wählen können oder einer anderweitigen Beförderung zu ähnlichen Konditionen.
Dies bedeutet für Sie, dass Sie sich nun bei Air Canada melden könnte und persönlich fragen, ob nicht noch eine andere Flugroute zu einem späteren Zeitpunkt möglich wäre. Andererseits könnten Sie auch fragen, ob Sie die Kosten für den ersten Flug zurück verlangen könnten und einfach selbst einen anderen Flug zu besseren Zeiten buchen. Allerdings sind Sie dann selbst dafür verantwortlich, dass Sie rechtzeitig zum zweiten Flug da sind.
Ich möchte Sie abschließend noch drauf hinweisen, dass das Fragen in einem Forum allerdings in keiner Weise den Gang zum Rechtsanwalt ersetzt, sollte es zu weiteren Komplikationen kommen. Deshalb empfiehlt es sich meiner Meinung nach auch einen Blick auf weitere Beiträge aus dem Forum zu werden.