Hallo,
leider wurde ein Austrian Airlines Flug von Ihnen annulliert. Ursprünglich hatten Sie Übergepäck dazu gebucht. Beim Ersatzflug war dieses leider nicht mehr dabei. Nun wurde eine Kostenerstattung abgelehnt.
Da es sich vorliegend um eine Flugannullierung handelt, könnte man die Fluggastrechteverordnung der europäischen Gemeinschaft als Rechtsgrundlage heranziehen. In dieser finden sich Regelungen für den Fall, das Flugreisende von einer Annullierung, Nichtbeförderung oder gar großen Verspätung betroffen waren.
Bei einer Nichtbeförderung ist Art. 5 der VO der ausschlaggebende Artikel. Dieser verweist auf die Ansprüche, die Reisende gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen haben können.
Generell wendet man sich in solchen Fällen immer gegen die Airline, die für die Annullierung verantwortlich ist, in ihrem Fall also Austrian Airlines.
Nunmehr kommen verschiedene Rechte in Frage. Vor allem ist hier der Art. 7 VO für Sie interessant, da dieser einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen beinhaltet. In Art. 7 I finden Sie eine Festlegung über die Pauschalen, die sich nach Distanz des Start- und Zielortes staffeln:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Beachten Sie bitte, dass nicht die Luftlinie zählt. Gemessen wird vielmehr anhand der Großkreismethode. Rechner dazu findet man ganz einfach im Netz.
Es gibt einige Ausnahmen, in denen Ausgleichsleistungen seitens des Luftfahrtunternehmens nicht gezahlt werden müssen. Dies kann bspw. beim Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes der Fall sein.(Dazu gerne Art. 5 III der VO lesen)
Auch in zeitlicher Hinsicht, gibt es einige Ausnahmen. Wird die Annullierung mehr als zwei Wochen im Voraus bekannt gegeben, dann entfällt der Anspruch per se. Wenn Sie dazu nähere Informationen benötigen, lesen Sie gerne diesen Beitrag.
Nun aber zu Ihrer eigentlichen Frage:
Nach Art. 12 I der Verordnung ist es zwar grundsätzlich möglich einen weitergehenden Schadensersatzanspruch geltend zu machen, allerdings kann ein solcher auf bereits gewährte Ausgleichszahlungen angerechnet werden. Dazu gerne die folgenden Urteile lesen:
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.03.2011, Az 2-24 S 1/11 (zu finden über die Google-Suche „2-24 S 1/11 reise-recht-wiki“)
Neben den Ansprüchen auf eine Ausgleichszahlung kann auch ein Anspruch auf weitergehender Schadensersatz bestehen. Dies betrifft jeden Schaden, der direkt durch die Annullierung hervorgerufen wird.
AG Duisburg, Urteil vom 9.4.2014, Az. 52 C 2806/13 (bei Google einfach eingeben: "52 C 2806/13 reise-recht-wiki.de")
Das Amtsgericht Duisburg hat die Klage abgewiesen. Durch die erfolgte Ausgleichszahlung wegen der Flugverspätung sei der Kläger bereits ausreichen entschädigt worden.
Insofern kommt es nun darauf an, ob Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben. Ist dies der Fall, so kann es möglich sein, dass die Zusatzausgaben für das Übergepäck nicht erstattet werden.
Wenn Sie noch weitere Fragen haben, stellen Sie diese gerne oder wenden Sie sich an FachanwältInnen für eine Rechtsberatung.