Hallo Blackforest3023,
deine Frage richtet sich um das Thema einer geänderten ausführenden Airline im Rahmen eines Pauschalreisevertrages. Sie fragen sich, ob Sie dies einfach so hinnehmen müssen.
Allgemeines:
Die rechtlichen Grundlagen bei Pauschalreisen findet man im Bürgerlichen Gesetzbuch, insbesondere aus den §§651a ff. BGB.
Schließt man einen Reisevertrag ab, so lassen sich in diesen Verträgen nicht selten auch „Änderungsvorbehalte“ finden. Dies bedeutet, dass oftmals in den AGB Klauseln eingeschlossen werden, wobei sich Flugdaten im Nachhinein nochmal ändern können und dies von den Reisenden akzeptiert werden müsse.
Änderung der Airline:
Eine solche Änderung muss für den Reisenden gemäß §308 Nr.4 BGB auch zumutbar sein. Das heißt, dass keine übermäßige Beeinträchtigung für Sie als Reisenden vorliegen darf. Ist dies allerdings der Fall, so könnten eventuell verschiedene Rechte in Frage kommen. Dies kann bspw. eine nachträgliche Reisepreisminderung oder ein Rücktrittsrecht sein.
Dazu müsste man allerdings klären, ob es sich bei der Änderung des ausführenden Luftfahrtunternehmens tatsächlich um eine erhebliche Änderung handelt. Dazu sollte man einen Blick in Urteile der aktuellen Rechtsprechung werfen:
LG Kleve, Urt. v. 17.08.2001, Az.: 6 S 120/01(im Volltext zu finden, wenn Sie bei Google-Suche eingeben:„reise-recht-wiki 6 S 120/01“)
Die Klägerin buchte bei dem beklagten Reiseveranstalter eine Reise nach Mallorca. In dem Werbeprospekt für die besagte Reise wurde damit geworben, dass die Beförderung mit einem der aufgelisteten deutschen Luftfahrtunternehmen durchgeführt wird. Die Klägerin nahm das Angebot des Beklagten mit dem Hinweis darauf, dass sie aufgrund hoher Sicherheitsstandards nur von einer deutschen Fluggesellschaft befördert werden möchte. Am Flughafen angekommen stellte sich heraus, dass die Klägerin mit einer ausländischen Fluggesellschaft befördert werden sollte. Die Klägerin hat aus diesem Grund den Rücktritt vom Reisevertrag erklärt und verlangt den bezahlten Reisepreis zurück.
Das Landgericht Kleve hat im Sinne der Klägerin entschieden. Die Klägerin war zum Rücktritt vom Reisevertrag berechtigt und hat einen Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises gemäß § 346 I BGB. In seinem Werbeprospekt hat der Reiseveranstalter damit geworben, dass die Beförderung nur mit deutschen Fluggesellschaften durchgeführt wird. Die Beförderung mit einer deutschen Fluggesellschaft ist also zum Bestandteil des Vertrags geworden. Die Beförderung mit einer anderen Fluggesellschaft stellt einen wesentlichen Reisemangel dar, welcher zum Rücktritt berechtigt. Denn der Reisende entscheidet sich, im Hinblick auf Sicherheit und Service, bewusst für eine deutsche Fluggesellschaft, da nicht in allen Staaten gleich hohe Anforderungen bezüglich des technischen Standards und der Sicherheit gelten.
AG Hamburg, Az.: 4 C 378/02 (im Volltext zu finden, wenn Sie bei Google-Suche eingeben:„reise-recht-wiki 4 C 378/02“)
Bei der Zusicherung einer bestimmten Airline als ausführendes Luftfahrtunternehmen, kann eine Minderung von 5-15 % des Tagespreises in Betracht kommen.
LG Bonn, Urteil vom 7. 3. 2001 - Az.: 5 S 165/00(im Volltext zu finden, wenn Sie bei Google-Suche eingeben:„reise-recht-wiki 5 S 165/00“)
Der Wechsel der Fluggesellschaft beeinträchtigt den Durchschnittsreisenden nicht erheblich. Ein Wechsel der Airline ist gestattet.
Es ist etwas schwierig hier eine klarere Tendenz zu finden. Denn es kommt darauf an, welche Intention sie bei der Buchung hatten und welche Informationen und Inhalte ausgeschrieben waren.
Daher sollten Sie sich wohl an den Reiseveranstalter wenden oder bei Bedarf auch einen Fachanwalt befragen.