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Hallo,

wir haben eine Pauschalreise über SCHAUINSLAND REISEN nach Punta Cana von Frankfurt mit CONDOR gebucht.

Jetzt hat man uns den Abflughafen auf Düsseldorf und mit EUROWINGS geändert, da CONDOR den Flug an dem Tag gestrichen hat.

1-2 Tage früher oder später ab Frankfurt zu fliegen wäre für uns kein Problem, ist aber laut Veranstalter nur mit Aufpreis möglich. Der Flughafen Düsseldorf ist aber von uns 427 km entfernt.

Ist dies rechtlich gesehen für uns zumutbar - oder ab wann ist es nicht mehr zumutbar und kann kostenlos storniert werden ?
Gefragt in Reisevertragsrecht von
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2 Antworten

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Guten Tag, 

Sie haben eine Pauschalreise über Schauinsland-Reisen nach Punta Cana gebucht. Die ausführende Airline sollte Condor sein. Nun hat Ihnen der Reiseveranstalter eine Mitteilung geschickt, dass der Abflughafen nun nicht mehr Frankfurt sein wird, sondern Düsseldorf. Zudem wird der Flug nun mit Eurowings stattfinden.

Bei Pauschalreisen sind die rechtlich einschlägigen Normen in erster Linie dem BGB zu entnehmen, v.a. den §§ 651 a ff. BGB. Diese wurden ebenso erst vor kurzem erneuert.

Es kommt generell nicht selten vor, dass es nachträglich noch zu Veränderungen von den Reiseleistungen bei einer Pauschalreise kommt. Fraglich ist nur, ob diese Änderungen auch hinzunehmen sind. Oftmals ist es so, dass der Reiseveranstalter, in ihrem Fall Schauinsland-Reisen, bestimmte Klauseln in ihren AGB´s einfügen, die besagen, dass eventuelle Änderungen am Reiseplan vorbehalten werden. 

Trotzdem ist dies nicht in jeder Form möglich. Nur, wenn es sich bei den Änderungen um bloße Unannehmlichkeiten handelt, sind die Änderungen hinzunehmen. Sollte es sich bei der Änderung schon um einen Reisemangel handeln, können Reisende verschiedene Ansprüche geltend machen.

Fraglich ist zunächst, ob der Wechsel der Airline bzw. der des Abflugsortes einen solchen Mangel darstellt. 

Hinsichtlich des Wechsels des Luftfahrtunternehmens, ist auf folgendes Urteil hinzuweisen:

LG Bonn, Urteil vom 7. 3. 2001 - Az.: 5 S 165/00(im Volltext zu finden, wenn Sie bei Google-Suche eingeben:„reise-recht-wiki 5 S 165/00“)

Der Wechsel der Fluggesellschaft beeinträchtigt den Durchschnittsreisenden nicht erheblich. Ein Wechsel der Airline ist gestattet.

Dies gilt insofern, als das die neue Airline keine erheblichen Unterschiede des Services aufweist. Ich denke, dass dies bei Eurowings im Vergleich zu Condor nicht unbedingt der Fall ist. 

Anders könnte es bzgl. der Änderung des Flughafens von Frankfurt auf Düsseldorf. Vorliegend ein Urteil, bei dem eine Minderung zugesprochen wurde, weshalb die Änderung einen Mangel darstellte.

AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98 
(einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Kleve AZ.: 3 C 564/98 reise-recht-wiki.de)

Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.

Es könnte also durchaus sein, dass zumindest die Verlegung des Flughafens vorliegend einen Mangel begründet. Deshalb könnten Sie bspw. Abhilfe verlangen gem. § 651 k BGB. Dies müssten Sie dem Reiseveranstalter gegenüber ausdrücklich äußern und eine Frist setzen. Daraufhin müsste der Veranstalter den Mangel beseitigen. Ihnen wurde mitgeteilt, dass ein Abflug von Frankfurt dann mehr kosten würde. Dies bedeutet wiederum, dass der Veranstalter noch Flüge im Kontigent anbieten könnte. Sollte die Verlegung einen Reisemangel darstellen, müsste die Alternative meiner Meinung nach kostenlos angeboten werden. 

Sollten Sie die Flüge jedoch zu den geänderten Konditionen antreten, so könnten Sie eventuell einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung nach § 651 m BGB stellen. Dabei wird der Reisepreis für den jeweilig beeinträchtigten Tag für die Dauer des Mangels gemindert. Die Höhe wird nach Schätzung zu ermitteln sein. Dass dies möglich ist, beweist das obere Urteil des AG Kleve. 

Jedenfalls hoffe ich, dass Ihnen diese Tipps helfen. Ich denke, dass es am sinnvollsten ist, sich direkt mit dem Veranstalter in Verbindung zu setzen. Ich kann Ihnen hier natürlich keine Rechtsberatung bieten. Sollten Sie dies für erforderlich halten, dann ist es das Beste einen Fachanwalt zu befragen. 

Nützlich können auch die folgenden Forenbeiträge sein: 

http://flugrechte.eu/8806/verlegung-abflughafen-airberlin-abflugort-nicht-bedient?show=8806#q8806

http://flugrechte.eu/8335/abflughafen-hannover-geändert-kostenlose-stornierung-möglich?show=8335#q8335

Beantwortet von (15,270 Punkte)
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Sie haben eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB gebucht, sodass sich sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt und werden gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht. In Ihrem Fall scheint eine Reisepreisminderung gemäß § 651 d am sinnvollsten. Damit der Reisepreis gemindert werden kann, müssen die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt worden sein. Dies verlangt zunächst, dass die Reise mit einem Reisemangel behaftet ist.

Reisemangel

Die wesentliche Pflicht des Reiseveranstalters besteht darin, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist (§651c Abs. 1 BGB). Ein Reisemangel im Sinne von § 651 c BGB liegt demnach vor, wenn eine wesentliche Reiseleistung einen Fehler aufweist oder nicht die zugesicherten Eigenschaften enthält. Eine Flugbeförderung stellt eine wesentliche Reiseleistung dar, deren Abweichungen unter Umständen zu einer Reisepreisminderung führen oder andere Ansprüche begründen können. Dies wird darauf zurückgeführt, dass der Transport in der Regel einen der wichtigen Bestandteile eines Pauschalreisevertrages ausmacht.

(1) Verschiebung des Flughafens

Die Verschiebung des Flughafens könnte ein Mangel sein. Ein solcher Reisemangel kann dann angenommen werden, wenn die Reise nicht die zugesicherte Eigenschaft besitzt, oder sie mit gravierenden Fehlern behaftet ist, was dazu führt, dass der Wert oder die Tauglichkeit der Reise nicht nur unerheblich beeinträchtigt ist.

Gemäß § 651c BGB:

(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Die Reise hat also die zugesicherten Eigenschaftne zu besitzen. Insofern kann die Änderung eines Zielflughafen einen Mangel darstellen, widerspricht dies doch den zugesicherten Eigenschaften.

Dann kann dir ein Anspruch auf Minderung, oder zumindest anteilige Reisepreisminderung, aus § 651c BGB zukommen:

(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

Eine Minderung wird dann anteilig berechnet.

Dazu folgende Urteile:

AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98 

Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.

AG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1998, Az.: 25 C 7283/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Düsseldorf AZ.: 25 C 7283/98 reise-recht-wiki.de)

Umbuchung von Hannover auf Leipzig (und anschließender Weitertransport mit dem Bus). Führte zu einer Minderung in Höhe von 50 % bezogen auf den Tagespreis pro betroffenen Tag.

Sie haben also wegen der Flughafenänderung,  welche einen Mangel darstellt, einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung. 

(2) Änderung der Fluggesellschaft

Auch die Änderung der Fluggesellschaft könnte einen Reisemangel darstellen. Der Wechsel der Fluggesellschaft dagegen stellt nur dann einen Mangel dar, wenn eine bestimmte Gesellschaft zugesichert wurde (z.B. auch mit Zahlung eines Aufschlages) oder wenn die andere Gesellschaft in Bezug auf Leistungen und Sicherheitsstandard niedriger eingestuft ist.

LG Bonn, Urteil vom 7. 3. 2001 - Az.: 5 S 165/00- (ganze einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " LG Bonn 5 S 165/00 reise-recht-wiki.de)

Der Wechsel der Fluggesellschaft beeinträchtigt den Durchschnittsreisenden nicht erheblich. Ein Wechsel der Airline ist gestattet.

Sie haben also nur wegen der Verlegung des Flughafens einen Anspruch auf Reisepreisminderung. 

Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtsmeinung dar. Sie könnten deshalb auch darüber nachdenken, ob Sie einen Fachanwalt hinzuziehen wollen. 

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