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Hallo,

ich habe am 28.12.18 eine Pauschalreise über Check24 nach Hammamet gebucht. (14 Tage)

Abflug am 20.09.19 von Hamburg um 7:50 Uhr, Rückflug am 04.10.19 um 2:45 Uhr von Monastir.

Heute bekomme ich eine Flugzeitenänderung, die wie folgt lautet:

Abflug jetzt erst um 22:50 Uhr und dann auch noch von Hannover statt von Hamburg!  Der Rückflug bleibt aber, wie er ist, also Hinflug ab Hannover und Rückflug wie gebucht nach Hamburg.

Darf der Reiseveranstalter das einfach? Ich wäre für eine Antwort sehr dankbar, denn ich bin jetzt völlig ratlos :(

Ganz liebe Grüße

R. Schlüter

Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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Sie haben eine Pauschalreise von Hamburg nach Hammamet  gebucht. Nun wurden sowohl die Flugzeiten, als auch der Flughafen des Hinfluges geändert. Sie fragen sich, welche Ansprüche Sie dadurch gegen den Reiseveranstalter geltend machen können.

Sie haben eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB gebucht, sodass sich sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt und werden gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht. In Ihrem Fall scheint eine Reisepreisminderung gemäß § 651 d am sinnvollsten. Damit der Reisepreis gemindert werden kann, müssen die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt worden sein. Dies verlangt zunächst, dass die Reise mit einem Reisemangel behaftet ist.  

Reisemangel

Die wesentliche Pflicht des Reiseveranstalters besteht darin, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist (§651c Abs. 1 BGB). Ein Reisemangel im Sinne von § 651 c BGB liegt demnach vor, wenn eine wesentliche Reiseleistung einen Fehler aufweist oder nicht die zugesicherten Eigenschaften enthält. Eine Flugbeförderung stellt eine wesentliche Reiseleistung dar, deren Abweichungen unter Umständen zu einer Reisepreisminderung führen oder andere Ansprüche begründen können. Fraglich ist, aber wann ein solcher Mangel vorliegt. Insgesamt ist die Thematik immer noch relativ umstritten, sodass jeder Fall für sich betrachtet werden muss. 

(1) Flugzeitenverlegung

Zunächst einmal könnte wegen der zeitlichen Verschiebung Ihres Fluges um 15 Stunden nach hinten ein Reisemangel vorliegen. Zur Orientierung hier einige Urteile:

AG KÖLN, Urteil vom 07.09.2015, Az.: 142 C 78/15 (einfach zu finden, wenn du das Urteil bei Google eingibst: Amtsgericht Köln 142 C 78/15 reise-recht-wiki.de)
Ein Reisemangel i.S.d. § 651c BGB liegt vor, wenn die Reise von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder ein Fehler vorliegt, durch den der Wert der Reise oder ihre Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist.

Geänderte Reisezeiten können so ein Mangel sein, da sie von der vertraglichen Vereinbarung abweichen:

BGH, Urteil vom 10.12.2013 Az. X ZR 24/13 (auch ganz einfach bei Google unter BGH X ZR 24/13 „reise-recht-wiki“ zu finden)

Laut des BGH führen geänderte Reisezeiten zu einer Abweichung von der vertraglichen Leistung.

In Ordnung sind dabei noch Verschiebungen von bis zu 8 Stunden:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind.

Bei Ihrem Hinflug beträgt die Verschiebung Ihres Fluges 15 Stunden. Diese Grenze überschreitet die 8 Stunden Grenze des OLG Düsseldorf bei weitem. Daher könnte ich mir sehr gut vorstellen, dass Sie die Reise wegen des Hinfluges um einen bestimmten Betrag mindern können. Zum Vergleich noch das Urteil des AG Hamburg:

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 

Minderungsanspruch bejaht.  Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

(2) Flughafenänderung

Auch die Verschiebung des Zielflughafens könnte ein Mangel sein. Ein solcher Reisemangel kann dann angenommen werden, wenn die Reise nicht die zugesicherte Eigenschaft besitzt, oder sie mit gravierenden Fehlern behaftet ist, was dazu führt, dass der Wert oder die Tauglichkeit der Reise nicht nur unerheblich beeinträchtigt ist.

Gemäß § 651c BGB:

(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Die Reise hat also die zugesicherten Eigenschaftne zu besitzen. Insofern kann die Änderung eines Zielflughafen einen Mangel darstellen, widerspricht dies doch den zugesicherten Eigenschaften.

Dann kann dir ein Anspruch auf Minderung, oder zumindest anteilige Reisepreisminderung, aus § 651c BGB zukommen:

(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

Eine Minderung wird dann anteilig berechnet.

Dazu folgende Urteile:

AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98 

Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.

AG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1998, Az.: 25 C 7283/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Düsseldorf AZ.: 25 C 7283/98 reise-recht-wiki.de)

Umbuchung von Hannover auf Leipzig (und anschließender Weitertransport mit dem Bus). Führte zu einer Minderung in Höhe von 50 % bezogen auf den Tagespreis pro betroffenen Tag.

Sie könnten also sowohl wegen der Flugzeitenverschiebung des Hinfluges, als auch wegen der Verschiebung des Flughafens einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung gem. § 651 d haben

Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar, weshalb es für Sie sinnvoll sein könnte, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.

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Hallo R. Schlüter,

ihr Problem dreht sich um das Thema einer Flugplanänderung im Rahmen einer Pauschalreise. Es wurde nicht nur der Abflughafen, sondern auch die Flugzeit um 15 Stunden nach hinten verlegt. Sie fragen sich, ob der Reiseveranstalter dies so einfach machen darf. 

Wie ist eine Flugplanänderung zu bewerten?

Um dieser Frage auf den Grund zu gehen, sollten Sie unbedingt einen Blick in die §§ 651 a ff. BGB werfen, da in diesem Normen das deutsche Reiserecht im Wesentlichen geregelt ist. 

Kernregelung hierzu ist § 651 f II 1 BGB: „Andere Vertragsbedingungen als den Reisepreis kann der Reiseveranstalter einseitig nur ändern, wenn dies im Vertrag vorgesehen und die Änderung unerheblich ist.“

Bei der Änderung des Hinfluges handelt es sich meiner Meinung nach um eine Änderung der Vertragsbedingungen. Denn hier wurde sowohl die Abflugszeit, als auch der Abflugsort geändert. Allerdings ist ebenfalls normiert, dass die Bedingungen einseitige durch den Reiseveranstalter durchaus geändert werden dürfen. Allerdings nur in dem Rahmen, dass die Änderungen nicht erheblich sind. 

Nun stellt sich natürlich die Frage, ab wann eine nachträgliche Änderung der Flugdaten als erheblich gilt. 

 

Erheblichkeit von Flugdatenänderungen?

Diese Frage ist nicht immer einfach zu beantworten, da in solchen Fällen immer auf die Gegebenheiten des Einzelfalls abgestellt werden muss. Beispielsweise spielt die Länge des gebuchten Urlaubs und auch die Dauer der Verlegung eine große Rolle. Sie müssen sich das so vorstellen, das für Kurzurlauber eine Änderung der Flugzeit wesentlich einschneidender ist, als für Reisende, die zwei Wochen Strandurlaub machen. Nichtsdestotrotz müssen Sie sich auch bei einem 14-tägigen Urlaub nicht jede Änderung gefallen lassen. 

 

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Aber wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese unzulässig.

Ich persönlich würde davon ausgehen, dass die Umbuchung auf einen 15-stündigen späteren Flug in jedem Fall eine erhebliche Beeinträchtigung darstellt. Die Beurteilung aufgrund der Änderung des Abflughafens ist schwieriger, da Hamburg und Hannover nicht so weit von einander entfernt liegen, allerdings haben Sie sich ja auch mit einem bestimmten Grund für Hamburg entschieden. 

Welche Rechte kommen in Betracht?

Liegt eine erhebliche Änderung vor, könnte dies einen Reisemangel darstellen, der zu verschiedenen Gewährleistungsrechten führen könnte. Eine Auflistung lässt sich in §651 i III BGb finden. 
Demnach könnte nun eventuell ein Anspruch auf Abhilfe (§ 651 k), auf Kündigung (§ 651 l) oder auf eine Reisepreisminderung (§ 651 m) bestehen. 

Ich würde empfehlen, sich mit dem Reiseveranstalter in Verbindung zu setzen und eventuell nach einer Ersatzleistung im Sinne von § 651 k III BGB fragen, sodass Sie eventuell zu einem früheren Zeitpunkt abfliegen können und wenn möglich auch aus Hamburg. Sollte dies nicht gehen, könnten Sie über eine Kündigung nachdenken. Zuletzt besteht natürlich auch die Möglichkeit, dass Sie die Reise trotzdem antreten, aber vom Reiseveranstalter eine Minderung des Reisepreises verlangen. Die folgenden Urteile könnten Ihnen Aufschluss über mögliche Minderungshöhen geben:

AG Hamburg-St. Georg, Urt. v. 12.07.2013, Az.: 920 C 378/12 (der Volltext lässt sich bei Google finden: „reise-recht-wiki 920 C 378/12)

Bei einer 19-stündigen Verzögerung wird ab der 5. Stunde eine 5-prozentige Minderung zugesprochen. Pro weitere Stunde erhöht sich dies um je 5% des Tagespreises. Zusätzlich kann ein weiterer Abschlag in Betracht kommen, da es sich um den Verlust eines ganzen Urlaubstages bei einer 6tägigen Kurzreise handelte.

AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98 
(einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Kleve AZ.: 3 C 564/98 reise-recht-wiki.de)

Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.

Letztlich liegt es nun an Ihnen mit dem Reiseveranstalter zu einer Einigung zu gelangen. Meine Schilderungen hier spiegeln natürlich nur meine eigenen Erfahrungen dar; bei konkreten Rechtsfragen, sollte daher ein Gespräch mit Fachanwält*innen gesucht werden. Allerdings hilft es erfahrungsgemäß auch gut, wenn Sie sich im Forum zu andere Beiträgen zum Thema Verschiebung des Fluges bei Pauschalreisen umhören und daher schon mit etwas Wissen argumentieren können. 

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