3,738 Fragen

11,159 Antworten

910 Kommentare

1,816 Nutzer

EU FLUGGASTRECHTE

Meinungsaustausch von Flugpassagieren, Reisenden, Juristen und Interessierten im Flugrecht.

Unsere NETIQUETTE

Projekt flugrechte.eu

Beliebteste Themen

anspruch-auf-entschädigung flugänderung-entschädigung flugänderung-rechte flugzeitenänderung-rechte flugänderung-was-kann-ich-tun flugänderung-ohne-einwilligung flugverschiebung-rechte flugänderung-schadensersatz flugverlegung-rechte fachanwalt-für-reiserecht flugzeitenverlegung entschädigung-anspruch flugverspätung schadensersatzanspruch-flugänderung entschädigung entschädigung-flugverlegung-schadensersatz pauschalreise-flugänderung fachanwalt-reiserecht reiseveranstalter-flugänderung-rechte flugänderung-rechtsanwalt flug-verspätet-anspruch anspruch-entschädigung-flug-verspätung flugänderung-anwalt eurowings-flugänderung reisebüro-flugänderung-rechte flugverschiebung-entschädigung schadensersatz-vertane-urlaubszeit flugverlegung-schadensersatz flugzeitenänderung gepäckverspätung-schadensersatz schadensersatz-entgangene-urlaubsfreude entschädigung-entgangene-urlaubsfreude flugumbuchung-schadensersatz flugverspätung-fachanwalt flugverschiebung-was-tun flugänderung-fachanwalt flugstornierung-rechte flug-verspätet-außergewöhnlicher-umstand-anspruch flugzeitenänderung-früher außergewöhnlicher-umstand-flugverspätung-anspruch condor-flugverspätung-entschädigung flugumbuchung-entschädigung-schadensersatz reisemangel-entschädigung fachanwalt-für-flugrecht flugänderung-urlaub-kürzer condor-flugverspätung-gutschein flugannullierung-vorgehen flugzeitenverlegung-rechte fachanwalt-gepäckrecht reiseveranstalter-entschädigung gepäckverspätung-pauschale flugänderung eurowings-flugänderung-rechte flugannulierung-entschädigung anschlussflug-verpasst-entschädigung flugänderung-fachkanzlei eurowings-flugentschädigung gepäckverspätung-schadensersatz-wieviel flugverlegung-was-kann-ich-tun bgh-urteil-x-zr-59-14-flugänderung-tuifly flugverschiebung-schadensersatz flugänderung-bgh-urteil-x-zr-59-14 ryanair-entschädigung gepäckverspätung-koffer gepäckverspätung-schadensersatz-pro-tag fachanwalt-gepäckverspätung flugverlegung-ohne-information flugzeitenänderung-schadensersatz flugverschiebung fachanwalt-für-fluggastrechte condor-flugänderung abflughafen-geändert-rechte gutschein-condor-flugverspätung gepäckverspätung-tagessatz eurowings-flugänderung-entschädigung flugverspätung-entschädigung eurowings-flugänderung-was-tun eurowings-flugumbuchung entschädigung-tagessatz condor-entschädigung condor-fluggutschein condor-flugverspätung-schadensersatz fachanwalt-fluggastrechte hotel-entschädigung eurowings-flugverschiebung lufthansa-entschädigung condor-flugverspätung-musterbrief flug-storniert-erstattung eurowings-flugverspätung-entschädigung gepäckverspätung-pauschaler-schadensersatz anschlussflug-entschädigung flugumbuchung-was-tun flugverlegung-nach-vorne montrealer-übereinkommen-entschädigung flugzeit-geändert-rechte gepäckverspätung-tagespauschale ryanair-flugannullierung fachanwalt-flugrecht flugannullierung weiterflug-verpasst-was-tun
0 Punkte
Hallo Zusammen,

Mein Eurowings Flug sollte am Sonntagabend von Dortmund nach München erfolgen. Aufgrund des Schneetreibens ist die Maschine, kommend aus München, jedoch in München stehen geblieben und somit fiel der Flug aus Dortmund nach München aus. (Ich hoffe, man versteht was ich meine). In Dortmund war gutes Wetter und in München sind zu der Zeit auch noch einige Flugzeuge gestartet und gelandet.

Ich wurde dann auf einen Flug auf Montagmorgen umgebucht. Nach langer Wartezeit erfuhren wir dann vormittags am Flughafen, dass auch dieser Flug annuliert wurde. Dieses Mal aufgrund technischer Probleme (defekte Toilleten). Zurückgeflogen bin ich dann letztendlich dann um 15:15 Uhr.

Nun meine Frage: Besteht für beide Flüge ein Anspruch auf Entschädigung? Mir ist bekannt, dass Unwetter kein Entschädigungsgrund. Doch der Flug konnte ja letztendlich nicht stattfinden, da das Flugzeug in Dortmund nicht angekommen ist.

Vielen Dankk für eure Hilfe!
Gefragt in Flugannullierung von
0 Punkte

2 Antworten

0 Punkte

Sie wollten von Dortmund nach München fliegen. Dieser Flug konnte jedoch wegen widriger Wetterbedingungen in München nicht stattfinden. Sie wurden auf einen anderen Flug umgebucht. Auch dieser Flug wurde wegen eines technischen Defekts annulliert. Sie fragen sich nun, ob Sie wegen beider Flüge Ansprüche geltend machen können. 

1. Anspruch wegen der ursprünglichen Annullierung 

Ihr ursprünglicher Flug von Dortmund nach München wurde annulliert.

Bei Annullierungen oder Flugverspätungen kommen Ansprüche aus der Europäische Fluggastrechte Verordnung EG-VO 261/2004 in Betracht: 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az C-83/10 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen die Fluggesellschaft haben. Die Höhe Ihres Anspruchs ergibt sich aus Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

Tatsächlich kann eine Fluggesellschaft in bestimmten Fällen davon befreit werden, Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der europäischen Fluggastrechte Verordnung leisten zu müssen. Dies ist dann der Fall, wenn außergewöhnliche Umstände gemäß Artikel 5 Absatz 3 Grund für die Verspätung war. Außergewöhnliche sind die Umstände, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen können, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Das heißt, dass die Fluggesellschaft für solche Umstände nicht haften muss, die außerhalb ihres Machtbereichs stehen. 

Die Fluggesellschaft gibt an, dass Schneefall den Vorflug beeinträchtigt hat. Also widrige Wetterbedingungen. Ob diese einen außergewöhnlichen Umstand darstellen, wird unterschiedlich beurteilt: 

Verneinend:

BGH, Az: Xa ZR 15/10 (Das Urteil ist im Volltext unter "Az: Xa ZR 15/10 reise-recht-wiki" bei Google zu finden)

Der BGH beschäftigte sich mit der Frage, ob schlechtes Wetter einen außergewöhnlichen Umstand begründet. Die Beklagte hat einen Flug bei der Klägerin gebucht, aufgrund schlechten Wetters jedoch den Anschlussflug verpasst. Deshalb forderte sie von der Beklagten eine Ausgleichszahlung. Die Klägerin wandte ein, das schlechte Wetter sei ein außergewöhnlicher Umstand, für den sie keine Haftung übernehmen müsse.

Der BGH entschied, dass schlechtes Wetter keinen außergewöhnlichen Umstand begründet.

AG Frankfurt, Urteil vom 22.5.2015, Az. 29 C 286/15 (bei Google einfach eingeben: "29 C 286/15 reise-recht-wiki.de")

Die Kläger buchten bei der Beklagten einen Flug von Frankfurt am Main nach Las Vegas. Aufgrund von Schneetreiben und nicht rechtzeitiger Enteisung des Flugzeugs, verspätete sich der Abflug um 21 Stunden. Die Kläger verlangen eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600€. Diese wurde ihnen durch das Gericht auch zugesprochen. Die Enteisung stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar.

Bejahend:

AG Köln, Urt. v. 09.11.2015, Az: 118 C 343/05 (Das Urteil ist im Volltext unter "Az: 118 C 343/05 reise-recht-wiki" bei Google zu finden)

Die Kläger buchten bei der Beklagten einen Flug sowie einen Anschlussflug. Der erste Flug verspätete sich um drei Stunden, aufgrund von schlechten Wetterbedingungen. Somit verpassten sie ihren Anschlussflug und verlangen nun Schadensersatz. Das Amtsgericht Köln wies die Klage ab, da aus rechtlichen Gesichtspunkten, ein solcher Anspruch auf Schadensersatz nicht ersichtlich ist.

Es ist also nicht immer ganz eindeutig, ob widrige Wetterbedingungen tatsächlich einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Verordnung begründen, welcher die FLuggesellschaft von möglichen Ansprüchen befreit. Allerdings beeinflusste der Schneefall nicht direkt Ihren Flug, sondern einen Vorflug. Fraglich ist, ob das einen Unterschied macht. Dazu folgendes Urteil: 

AG Geldern, Urteil vom 20.02.2008 – Az.: 4 C 241/07 (einfach bei Google zu finden unter "Az.: 4 C 241/07  reise-recht-wiki")
Will sich ein Luftfahrtunternehmen, das einen bestimmten Flug annulliert hat, auf „mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarende Wetterbedingungen“ als „außergewöhnliche Umstände“ berufen, so kann es nur die Wetterbedingungen heranziehen, die sich auf den annullierten Flug unmittelbar ausgewirkt haben. Beeinträchtigungen, die auf vorangegangene Flüge eingewirkt haben, bleiben unberücksichtigt.

Eurowings kann sich meines Erachtens also nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen und Sie haben wahrscheinlich einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung wegen des ersten Fluges. 

3. Anspruch wegen Verspätung des neuen Fluges

Nun hatte jedoch leider auch der Flug, auf den Sie umgebucht wurden, annulliert. . 

Sie könnten also auch wegen der Annullierung des Ersatzfluges einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben. Nun stellt sich die Frage, ob Sie wegen beider Flüge eine Ausgleichszahlung erhalten können. Dazu folgendes Urteil:

BGH, Urt. v. 10.10.2017, Az: X ZR 73/16 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: X ZR 73/16 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Die Ausgleichspflicht bei Annullierung besteht unabhängig von der Möglichkeit des Fluggastes gegen die Fluggesellschaft, die den Ersatzflug durchführt, Ausgleichsansprüche wegen Verspätung geltend zu machen.

Demnach haben Sie auch wegen dem annullierten Ersatzflug einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen. Dieser stellt sich dann gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen. Falls der Flug also auch von Eurowings durchgeführt wurde, müssen Sie die Ansprüche gegen Eurowings geltend machen. Falls eine andere Fluggesellschaft den Flug durchgeführt hat, richtet sich der Anspruch gegen diese. Ich denke, dass Sie daher also eine erneute Ausgleichszahlung verlangen können. 

Wegen der Komplexität des Falles könnte es aber sinnvoll sein, zusätzlich einen Fachanwalt zu Rate zu ziehen. 

Beantwortet von (12,200 Punkte)
0 Punkte
0 Punkte

Hallo, 

Ihr ursprünglich gebuchter Flug von Dortmund nach München ist ausgefallen, da der Vorflug aufgrund von Schneetreibens nicht abheben konnte. Sie wurden auf einem Flug am Folgetag umgebucht, der sich dann allerdings wiederum verspätete, da diesmal die Toiletten defekt waren.  

FLUG 1:

Bei dem ersten Flug handelt es sich wohl um eine Annullierung im Sinne von Art. 5 der EG-VO 261/2004. Daher könnte hier ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem. Art. 7 der VO in Frage kommen. Bei einer Strecke von Dortmund-München könnte diese 250 Euro pro Person betragen. 

Sie machen sich Sorgen, dass dieser Anspruch eventuell ausgeschlossen sein könnte, da das Schneetreiben möglicherweise einen außergewöhnlichen Umstand i.S.v. Art. 5 III der VO darstellen könnte. Wetterbedingungen können grundsätzlich einen solchen Umstand darstellen, wenn Sie mit der sicheren Durchführung des Fluges nicht zu vereinbaren sind.

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.05.2013, Az 29 C 1954/11(21)

(über Google zu finden mit der Suche "29 C 1954/11 (21) reise-recht-wiki")

Starker Schneefall kann einen außergewöhnlichen Umstand darstellen, bei dem eine Airline keine Ausgleichszahlung erbringen muss. Allerdings muss hierfür nachgewiesen werden, dass der Schneefall erstens ein gewöhnliches Maß überschritten hat und zweitens dies auch dazu führte, dass die Airline in keinem Fall mehr ein Flugzeug starten lassen konnte.

Es kommt allerdings immer auch darauf an, ob mit dem Ereignis hätte gerechnet werden können und welche Maßnahmen das Unternehmen ergriffen hat, um die Folgen möglichst gering zu halten.  Generell sehe ich es hier etwas problematisch, dass es zur Annullierung kam, weil ein Vorflug nicht starten konnte. Eigentlich müssen Passagiere nicht die Risiken für ein zu eng getaktetes Flugumlaufverfahren tragen.

BG Schwechat, Urt.: 12.10.2012, Az.: 4 C 580/11 v-10 

(über Google zu finden mit der Suche "4 C 580/11 v-10 reise-recht-wiki")

Starker Schneefall im Winter stellen schon nach dem Wortlaut kein Ereignis da, welches außergewöhnlich sei. Eine Airline müsse vielmehr mit derartigen Vorfällen rechnen und sich entsprechend auf Störungen im Flugverkehr vorbereiten.

AG Hannover, Urt. v. 01.07.2014, Az.: 538 C 11519/13 

(einfach zu finden, wenn Sie bei Google "Az. 538 C 11519/13 ReiseRechtWiki" eingeben)

Taktet eine Fluggesellschaft die Flugumläufe aus wirtschaftlichen Gründen zu eng, dass Verzögerungen die bereits am Vortag aufgetreten sind dazu führen, dass andere Zeitabstände nicht mehr aufgefangen werden können, so kann darin kein außergewöhnlicher Umstand zu sehen sein, auch wenn es zu heftigen Witterungsbedingungen am Vortag kam.

Letztlich ist für eine Prognose noch wichtig, ob generell keine Flüge an diesem Tag mehr von München geflogen sind oder nur die Eurowings-Maschine. Dies würde einen Hinweis auf die Intensität des Schneetreibens geben. Sollten keine anderen Flüge mehr gestartet sein, dann ist dies wohl ein Zeichen dafür, dass es sich doch um einen außergewöhnlichen Umstand handeln könnte.

FLUG 2:

Bezüglich dem zweiten Flug ist zu beachten, dass ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen nur dann in Frage kommen würde, wenn Sie mit einer Verspätung von mind. 3 Stunden an ihrem Endziel gelandet sind. Hier kam es zu defekten Toiletten. Dazu folgendes Urteil:

AG Rüsselsheim, Urt. v. 12.09.2011, Az.: 3 C 1047/11

(über Google zu finden mit der Suche "3 C 1047/11 reise-recht-wiki")

Wenn an Bord alle vier Toiletten verstopft sind, so kann sich eine Fluggesellschaft nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen. Dieses gilt auch dann, wenn die Verstopfung von den Passagieren hervorgerufen wurde. Bei einem solchen Vorfall handelt es sich um ein Betriebsrisiko, welches sich bei Verkehrsflugzeugen verwirklichen kann.

Doppelt Ausgleichszahlungen?

Ob Sie aufgrund des ersten Flugausfalls einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen haben könnten, ist nicht ganz eindeutig. Defekte Toiletten zählen hingegen meistens zu den betrieblichen Problemen einer Airline, für die diese sich i.d.R. nicht von der Zahlungspflicht befreien kann.

Laut diesem Urteil sollte Ihnen auch nichts im Wege stehen, die Ausgleichsleistungen für beide Flüge geltend zu machen. 

BGH, Urt. 10.10.2017, Az.: X ZR 73/16

(über Google zu finden mit der Suche "X ZR 73/16 reise-recht-wiki")

Die Ausgleichspflicht bei Annullierung besteht unabhängig von der Möglichkeit des Fluggastes gegen die Fluggesellschaft, die den Ersatzflug durchführt, Ausgleichsansprüche wegen Verspätung geltend zu machen.

Dieser Beitrag kann natürlich keine Rechtsberatung bei Fachanwält*innen ersetzen. Oftmals helfen diese und andere Beiträge zum Thema „außergewöhnliche Umstände“ allerdings weiter, um schon mal grundlegende Informationen für einen ersten Kontakt mit Eurowings zu erhalten. 

Beantwortet von (9,480 Punkte)
0 Punkte
...