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Am 06.06 war der Hinflug von Stuttgart nach Berlin annuliert . Da es keine gute Alternativmöglichkeit gab sind wir nicht nach Berlin geflogen. Wir hätten die geplante Veranstaltung in Berlin  mit dem Alternativflug verpasst und wären nicht rechtzeitig zu der gekommen. Dementsprechend konnten wir nicht den Rückflug von Berlin nach Stuttgart in Anspruch nehmen. Dieser war nicht annuliert. Besteht der Anspruch auf die Rückflugkosten- Erstattung?
Gefragt in Flugannullierung von
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2 Antworten

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Im Rahmen Ihres Fluges wurde der Hinflug annulliert. Daher können Sie die Reise aus zeitlichen Gründen nicht mehr antreten. Sie fragen sich nun, ob Sie bei einem Rückritt daher einen Anspruch auf die Erstattung der gesamten Kosten oder lediglich der Kosten für den Hinflug haben. 

Mögliche Ansprüche ergeben sich aus der EU-Fluggastrechteverordnung. 

Ihnen wurde mitgeteilt, dass der Hinflug nicht mehr so durchgeführt werden kann, wie eigentlich geplant. Es liegt also eine Annullierung vor:  

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Mögliche Ansprüche ergeben sich dann aus Artikel 5 EU-VO:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet

Falls Sie also mindestens 2 Wochen im Voraus informiert wurden, haben Sie keinen Anspruch aus Artikel 7 EU-VO auf Entschädigungszahlungen.

Unabhängig von dem Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben Sie einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung aus Art. 8 VO Nr. 261/2004. Sie fragen insbesondere danach, ob Sie sowohl für Hin- als auch für den Rückflug einen Anspruch auf eine Erstattung haben. Dabei hilft Art. 8 Abs. 1:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a)  der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten (...) für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist

Sie haben also einen Anspruch auf die vollständige Erstattung der gesamten Flugkosten. Sie können meines Erachtens also wegen der Annullierung des Hinflugs auch einen Anspruch auf die Erstattung der Kosten für den Rückflug geltend machen. 

Sie sollten aufgrund des komplexen Sachverhalts aber darüber nachdenken, ob Sie nicht vielleicht einen Fachanwalt für Reiserecht zu Rate zu ziehen wollen.

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Hallo Fox,

In deinem Fall wurde der Rückflug bereits vor dem Hinflug annulliert und Sie fragen, ob Sie bei einem Rückritt daher einen Anspruch auf die Erstattung der gesamten Kosten oder lediglich der Kosten für den Rückflug haben. 

Mögliche Ansprüche ergeben sich aus der EU-Fluggastrechteverordnung. 

Ihnen wurde mitgeteilt, dass der Rückflug nicht mehr so durchgeführt werden kann, wie eigentlich geplant. Es liegt also eine Annullierung vor:  

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Mögliche Ansprüche ergeben sich dann aus Artikel 5 EU-VO:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet

Falls Sie also mindestens 2 Wochen im Voraus informiert wurden, haben Sie keinen Anspruch aus Artikel 7 EU-VO auf Entschädigungszahlungen.

Es besteht aber auf jeden Fall ein Anspruch auf anderweitige Beförderung aus Art 8 VO Nr. 261/2004:

Nach Art. 8 kann der Fluggast zwischen folgenden Optionen wählen: 

  • der vollständigen Erstattung der gesamten Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts

Sie können also die vollständige Erstattung der gesamten Flugkosten zurückverlangen. Daher gehe ich davon aus, dass Sie bei einer Annullierung des Rückflugs auch einen Anspruch auf die Erstattung der gesamten Kosten haben. 

Zumal haben Sie die Flüge ja auch in Verbindung gebucht, weshalb ein Beförderungsvertrag vorliegt. 

Meines Erachtens haben Sie also einen Anspruch auf die gesamten Kosten. 

Sie sollten aufgrund des komplexen Sachverhalts aber darüber nachdenken, ob Sie nicht vielleicht einen Fachanwalt für Reiserecht zu Rate zu ziehen wollen.

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