Sie haben einen Flug von Köln/Bonn gebucht, welcher jedoch 5 Stunden vor Abflug annulliert wurde. Als Alternative wurde Ihnen nur ein Flug am nächsten Tag von Düsseldorf angeboten.
Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen. Mögliche Ansprüche ergeben sich aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung VO Nr. 261/2004. Diese kommen in Betracht, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt. In einem solchen Fall können ergeben sich dann Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO.
In Ihrem Fall wurde der Flug annulliert:
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Es ergeben sich also Ansprüche aus Art. 5 VO Nr. 261/2004. In Art. 5 stehen Verweise auf die Art. 7, 8 und 9 der Verordnung. Aus diesen könnte sich eine passende Anspruchsgrundlage ergeben.
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,
b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 angeboten und
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet
Sie könnten also zunächst einmal einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 VO Nr. 261/2004 haben:
Artikel 7, Ausgleichsanspruch
„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt“.
Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht also, wenn:
- Sie nicht spätestens 14 Tage vor Abflug Bescheid bekommen haben,
- die Fluggesellschaft für die Annullierung verantwortlich war und
- Ihnen kein Alternativflug angeboten wurde, der innerhalb der Annullierungsfristen nur eine geringe Verspätung hat.
Sie wurden 5 Stunden vor Abflug über die Annullierung informiert. Daher haben Sie meines Erachtens einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen.
Sie fragen nun weiterhin, gegen wen die Ansprüche zu richten sind.
Die Ansprüche sind immer gegen das „ausführende Luftfahrtunternehmen“ zu richten. Die Begriffsdefinition dazu findet sich in Art. 2 lit. b) VO:
„ausführendes Luftfahrtunternehmen“ ein Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen — juristischen oder natürlichen — Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt
Dazu auch folgende Urteile:
AG Köln, Urt. v. 07.08.2017, Az. 142 C 511/16 (einfach auf der Website reise-recht-wiki.de zu finden unter der Eingabe: „142 C 511/16“)
Ausführendes Luftfahrtunternehmen im Sinne von Art. 2 lit. b EG VO 261/2004 ist das Unternehmen, das das wirtschaftliche und operative Risiko trägt.
AG Rüsselsheim, Urt. v. 20.12.2013, Az. 3 C 3247/13 (37) (einfach auf der Website reise-recht-wiki.de zu finden unter der Eingabe: „3 C 3247/13 (37)“)
Das ausführende Luftfahrtunternehmen ist jenes, welches den Flug tatsächlich durchführt und sowohl das Fluggerät als auch die Besatzung zur Verfügung stellt.
AG Frankfurt, Urt. v. 29.03.2012, Az. 31 C 2809/11 (78) (einfach auf der Website reise-recht-wiki.de zu finden unter der Eingabe: „31 C 2809/11 (78)“)
Bei der Durchsetzung von Ausgleichsansprüchen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 sei auf das tatsächlich durchführende Luftfahrtunternehmen abzustellen, wobei irrelevant ist, wer Eigentümer des dazu eingesetzten Luftfahrtgerätes ist.
Da Eurowings in Ihrem Fall den Flug tatsächlich durchgeführt hat, gehe ich davon aus, dass Eurwowings auch das ausführende Luftfahrtunternehmen war und sich Ansprüche gegen diese richten.
Zum Schluss möchte ich noch anbringen, dass dieser Beitrag lediglich eine Rechtseinschätzung darstellt. Für eine professionelle Rechtsberatung wäre es vielleicht von Vorteil zusätzlich noch einen Anwalt zu Rate zu ziehen.