Sie haben einen Flug von Leipzig nach Köln gebucht. Dieser wurde jedoch 2 Std vor Abflug annulliert. Sie wurden auf einen anderen Flug nach Düsseldorf umgebucht und fragen nun nach möglichen Ansprüchen.
Mögliche Ansprüche ergeben sich aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung VO Nr. 261/2004. Diese kommen in Betracht, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt. In einem solchen Fall können ergeben sich dann Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "C-83/10 reise-recht-wiki“ bei Google eingeben)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Es liegt auch dann eine Annullierung vor, wenn der Zielflughafen geändert wird:
AG Düsseldorf, Urt. v. 07.04.2016, Az: 28 C 657/15 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 28 C 657/15 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Wird die ursprüngliche Planung eines Fluges aufgegeben, z.B. indem der Zielflughafen geändert wird, liegt eine Annulierung vor, für die der Fluggast zu entschädigen ist.
In Ihrem Fall liegt also eine Annullierung vor. Die Ansprüche ergeben sich dann aus Art. 5 VO Nr. 261/2004:
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,
b)vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn, sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet
Da Sie nur 2 Stunden im Voraus über die Annullierung informiert wurden, wurde die 2 Wochen Frist nicht eingehalten und Sie haben zunächst einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 VO Nr. 261/2004:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weni- ger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Die Fluggesellschaft kann diese Ausgleichszahlungen aber gem. Art. 7 Abs. 2 VO Nr. 261/2004 um 50 % kürzen, wenn er eine anderweitige Beförderung gewährleistet:
(2) Wird Fluggästen gemäß Artikel 8 eine anderweitige Beförderung zu ihrem Endziel mit einem Alternativflug angeboten, dessen Ankunftszeit
a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger nicht später als zwei Stunden oder
b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 und 3500 km nicht später als drei Stunden oder
c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen nicht später als vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges liegt, so kann das ausführende Luftfahrtunternehmen die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 um 50 % kürzen.
Allerdings wurde Ihnen die alternative Beförderung nicht zu Ihrem Endzielflughafen gewährleistet, weshalb Sie meines Erachtens einen Anspruch auf die gesamten Ausgleichszahlungen haben.
Zum Schluss möchte ich noch anbringen, dass dieser Beitrag lediglich eine Rechtseinschätzung darstellt. Für eine professionelle Rechtsberatung wäre es vielleicht von Vorteil zusätzlich noch einen Anwalt zu Rate zu ziehen.