Ihr Flug wurde 3 Monate vor Abflug um einen Tag nach hinten verschoben. Sie fragen nun, ob Sie einen Anspruch auf die Erstattung von dadurch notwendig gewordenen Hotel-, Verpflegungs- und Taxikosten haben. Dieser Anspruch könnte sich aus der Europäischen Fluggastrechteverordnung ergeben.
Dafür müsste eine Annullierung oder große Verspätung vorliegen. Dazu folgendes Urteil:
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
In Ihrem Fall wurde der Flug auf einen anderen Tag verlegt. Darin ist nach Urteil des EuGH eine Annullierung zu sehen. Mögliche Ansprüche ergeben sich dann aus Art. 5 VO Nr. 261/2004:
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,
b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 (..) angeboten und
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt (...)
Sie haben ja schon ganz richtig erkannt, dass Sie keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gem. Art. 7 VO Nr. 261/2004 haben, da Sie rechtzeitig (mind. 2 Wochen vor Abflug) über die Annullierung informiert wurden.
Sie fragen sich aber, ob Sie trotz der rechtzeitigen Information über die Annullierung einen Anspruch auf die Hotel-, Verpflegungs- und Taxikosten. Dieser Anspruch könnte sich aus dem Anspruch auf Betreuungsleistungen aus Art. 9 ergeben:
Art. 9 Anspruch auf Betreuungsleistungen.
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:
a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,
b) Hotelunterbringung, falls
– ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder
– ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,
c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).
Grundsätzlich passt der Anspruch auf Betreuungsleistungen gem. Art. 9 VO Nr. 261/2004 auf den ersten Blick also. Jedoch besteht der Anspruch erst dann, wenn der Fluggast über die Verspätung bzw. Annullierung erst unmittelbar vor der Reise informiert wird. Der Fluggast muss sich also bereits am Flughafen befinden, da Betreuungsleistungen sonst gar nicht nötig sind.
Grund dafür ist, dass die Betreuungsleistungen nur die unmittelbaren Bedürfnisse der wartenden Fluggäste an Ort und Stelle befriedigen sollen. Die Betreuungsleistungen aus Artikel 9 VO Nr. 261/2004 sind also sozusagen standardisierte sofortige Maßnahmen zur Wiedergutmachung der Unannehmlichkeiten, die Fluggästen in Folge von Nichtbeförderungen, Annullierungen oder Verspätungen entstehen.
Daher bestehen diese Ansprüche nicht, wenn der Fluggast mehrere Monate vor Abflug informiert wird.
Allerdings besagt Artikel 12 VO Nr. 261/2004, dass die Europäische Fluggastrechteverordnung unabhängig von anderen Schadensersatzansprüchen gilt.
Es kommen also Schadensersatzansprüche aus dem Schadensrecht des BGB in Betracht. Der Beförderungsvertrag zwischen Ihnen und der Fluggesellschaft stellt nämlich ein Schuldverhältnis dar. Erleidet der Fluggast durch die Flugänderung einen individuellen Verzögerungsschaden, so hat ihm die Fluggesellschaft diesen gemäß §§ 280 Abs. 1, 286 BGB zu ersetzen. Sie können meines Erachtens also den Schaden, welcher Ihnen durch die Änderung des Fluges entsteht, gem. § 280 BGB als erstattungsfähigen Schaden geltend machen.
Bitte beachten Sie aber, dass dieser Beitrag nur eine Rechtseinschätzung darstellt und keine Rechtsberatung. Eine solche können Ihnen nur Fachanwälte geben.