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Hallo, ich wurde über eine Umbuchung meines Rückfluges informiert, der in 3 Monaten stattfindet. Er wurde um einen Tag nach hinten verschoben.

Ich weiß, dass ich kein Recht auf Entschädigung habe.

Aber was ist mit Unterstützung? Muss die Fluggesellschaft meine Hotelkosten für die zusätzliche Nacht übernehmen? Auch Essen? Taxi zum Flughafen? Und hab ich das Recht, in meinem Hotel zu bleiben - oder muss ich ein günstiges buchen?

Ich habe leider nur Infos über Annullierungen/Umbuchungen bei Ankündigungen in weniger als 14 Tagen gefunden. Deswegen würde ich mich über eine Antwort für meinen Fall sehr freuen. Lieben Dank!

*Umbuchung in mehr als 14 Tagen / EU-Flug / Hin-und Rückflug zusammen gebucht / Eurowings / Stornierung wurde angeboten, es gibt aber keine Alternativflüge (mehr...)*

Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
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2 Antworten

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Hallo!

Es ist in der Tat sehr schwierig, Informationen darüber zu finden, ob Fluggesellschaften auch in den Fällen von „rechtzeitigen“ Annullierungen, also auch dann, wenn der Fluggast mindestens zwei Wochen im Voraus über die Flugannullierung unterrichtet wird, zu Unterstützungsleistung nach Art. 9 Verordnung 261/2004 verpflichtet sind. Auch Gerichtsentscheidungen zu diesem Aspekt sind mir leider nicht bekannt.

Im Prinzip sind beide Sichtweisen vertretbar.

Art. 5 Verordnung 261/2004 geht nur darauf ein, dass die Pflicht zur Leistung von Ausgleichszahlungen entfällt, wenn die Annullierung mindestens zwei Wochen vor dem Abflug bekanntgegeben wird. Art. 5 Abs. 1, Buchst. a) und b) Verordnung 261/2004 bleiben davon unberührt. Auch aus dem Wortlaut der Paragrafen ergibt sich, dass im Falle einer rechtzeitigen Bekanntgabe der Annullierung Unterstützungsleistungen gem. Art. 9 VO 261/2004 entfallen sollen. Wenn wir immer davon ausgehen, dass auch bei Annullierungen zwei Wochen vor dem geplanten Abflug Art. 5 Abs. 1 Buchst. a) der Verordnung gilt, warum soll dann nicht auch der Abschnitt unter Buchst. b) gelten? Auch aus dem Wortlaut von Art. 9 VO 261/2004 ergibt sich nicht unbedingt, dass Unterstützungsleistungen nur an Fluggäste zu erbringen sind, die unmittelbar am Abflugtag von der Annullierung erfahren haben.

Auf der anderen Seite muss man bedenken, was der Gedanke des Gesetzgebers bzw. der Sinn von Unterstützungsleistungen gem. Art. 9 VO 261/2004 war. Ich denke, der Zweck der Regelung ist es, „gestrandeten“ Fluggästen, die plötzlich länger auf Ihren Flug warten müssen, angemessene Hilfe zu sichern. Wenn man auf dem Flughafen ankommt und erfährt, dass der Flug annulliert wurde und erst mehrere Stunden stattfindet, steht man unvorbereitet da und hat weder eine Unterkunft (falls der Ersatzflug erst am nächsten Tag stattfindet), noch hat man für Verpflegung vorgesorgt und kann gegebenenfalls aus dem Ausland seine Angehörigen nicht benachrichtigen. Für solche Fälle ist Art. 9 VO 261/2004 die Grundlage, dass Fluggäste nicht noch größere Unannehmlichkeiten erleiden. Reisende, die weit im Voraus über die Annullierung des Fluges informiert wurden, haben diese Probleme nicht und können ihre Reiseplanung entsprechend anpassen. Für diese Sichtweise spricht auch, dass keine Ausgleichszahlung bei zeitiger Bekanntgabe der Annullierung geleistet werden muss. Der Sinn der Ausgleichszahlung ist zum Einen, Fluggesellschaften daran zu hindern, mehr oder weniger willkürlich ihre Flüge zu streichen oder verspäten zu lassen. Zum Anderen aber auch, Fluggäste für den immateriellen Schaden und den Ärger zu entschädigen. Die Unterstützungsleistungen gem. Art. 9 VO 261/2004 sollen dementsprechend den materiellen Schaden ausgleichen.

Auch der Beitrag auf Passagierrechte.org weist darauf hin, dass Betreuungs- bzw. Unterstützungsleistungen gem. Art. 9 VO 261/2004 nur dann verlangt werden können, wenn Fluggäste unmittelbar vor Reiseantritt von der Annullierung erfahren, da nur dann der objektive Bedarf an solchen besteht.

Am besten wenden Sie sich an einen Anwalt für Flugrecht, er wird sich vermutlich besser mit solchen Feinheiten auskennen.

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Ihr Flug wurde 3 Monate vor Abflug um einen Tag nach hinten verschoben. Sie fragen nun, ob Sie einen Anspruch auf die Erstattung von dadurch notwendig gewordenen Hotel-, Verpflegungs- und Taxikosten haben. Dieser Anspruch könnte sich aus der Europäischen Fluggastrechteverordnung ergeben. 

Dafür müsste eine Annullierung oder große Verspätung vorliegen. Dazu folgendes Urteil: 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

In Ihrem Fall wurde der Flug auf einen anderen Tag verlegt. Darin ist nach Urteil des EuGH eine Annullierung zu sehen. Mögliche Ansprüche ergeben sich dann aus Art. 5 VO Nr. 261/2004: 

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a)  vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b)  vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 (..)  angeboten und

c)  vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt (...) 

Sie haben ja schon ganz richtig erkannt, dass Sie keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gem. Art. 7 VO Nr. 261/2004 haben, da Sie rechtzeitig (mind. 2 Wochen vor Abflug) über die Annullierung informiert wurden. 

Sie fragen sich aber, ob Sie trotz der rechtzeitigen Information über die Annullierung einen Anspruch auf die Hotel-, Verpflegungs- und Taxikosten. Dieser Anspruch könnte sich aus dem Anspruch auf Betreuungsleistungen aus Art. 9 ergeben:  

Art. Anspruch auf Betreuungsleistungen. 

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:

a)  Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

b)  Hotelunterbringung, falls

– ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder

– ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,

c)  Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).

Grundsätzlich passt der Anspruch auf Betreuungsleistungen gem. Art. 9 VO Nr. 261/2004 auf den ersten Blick also. Jedoch besteht der Anspruch erst dann, wenn der Fluggast über die Verspätung bzw. Annullierung erst unmittelbar vor der Reise informiert wird. Der Fluggast muss sich also bereits am Flughafen befinden, da Betreuungsleistungen sonst gar nicht nötig sind.

Grund dafür ist, dass die Betreuungsleistungen nur die unmittelbaren Bedürfnisse der wartenden Fluggäste an Ort und Stelle befriedigen sollen. Die Betreuungsleistungen aus Artikel 9 VO Nr. 261/2004 sind also sozusagen standardisierte sofortige Maßnahmen zur Wiedergutmachung der Unannehmlichkeiten, die Fluggästen in Folge von Nichtbeförderungen, Annullierungen oder Verspätungen entstehen.

Daher bestehen diese Ansprüche nicht, wenn der Fluggast mehrere Monate vor Abflug informiert wird. 

Allerdings besagt Artikel 12 VO Nr. 261/2004, dass die Europäische Fluggastrechteverordnung unabhängig von anderen Schadensersatzansprüchen gilt. 

Es kommen also Schadensersatzansprüche aus dem Schadensrecht des BGB in Betracht. Der Beförderungsvertrag zwischen Ihnen und der Fluggesellschaft stellt nämlich ein Schuldverhältnis dar. Erleidet der Fluggast durch die Flugänderung einen individuellen Verzögerungsschaden, so hat ihm die Fluggesellschaft diesen gemäß §§ 280 Abs. 1, 286 BGB zu ersetzen. Sie können meines Erachtens also den Schaden, welcher Ihnen durch die Änderung des Fluges entsteht, gem. § 280 BGB als erstattungsfähigen Schaden geltend machen.

Bitte beachten Sie aber, dass dieser Beitrag nur eine Rechtseinschätzung darstellt und keine Rechtsberatung. Eine solche können Ihnen nur Fachanwälte geben. 

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