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Hallo zusammen,

Ich habe am 24.01.2019 über die Website von TAP Portugal folgende Verbindung nach Accra mit Zwischenstopp in Lissabon gebucht:

01.04.2019
LUX (13:00 Uhr) --> LIS (14:50)
LIS (16:45) --> ACC (21:25)

Alle Flüge werden von TAP durchgeführt und ich habe heute (16.02) eine Email bekommen, dass sich der Flug von Luxemburg nach Lissabon geändert hat, nämlich so, dass das Flugzeug erst um 17:45 Uhr in LUX abfliegt und um 19:35 Uhr in Lissabon landet. Mein Anschlussflug wurde nicht geändert, also habe ich durch diese neue Konstellation gar nicht die Möglichkeit, meinen Anschlussflug nach Accra zu bekommen.

Auch für den Rückflug von Accra nach Luxemburg, der auch über Lissabon geht, gab es eine Änderung. Anstatt dass mein Flug von LIS nach LUX um 8.35 Uhr morgens geht, geht er jetzt erst um 13:20 mittags.

So kann und will ich das nicht stehen lassen und bevor ich die Airline kontaktiere, wäre es toll zu wissen, was ich hier für Rechte und Möglichkeiten auf Entschädigung habe.

Vielen Dank im Voraus!
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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3 Antworten

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Hallo, 

ihre Frage dreht sich um die Änderung der Flugzeiten eines Zubringerfluges. Dadurch würden Sie Ihre Anschlussflüge nicht mehr erreichen. 

 

Man könnte eventuell davon ausgehen, dass die Flüge annulliert wurden. Eine Annullierung liegt n. Art. 2 lit. l der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vor, wenn es zur Nichtdurchführung eines Fluges kam, für den zumindest ein Platz reserviert war. 

Bei Umbuchungen kann man u.U. auch davon ausgehen, dass man vielmehr von einer Nichtbeförderung ausgeht. Eine Nichtbeförderung ist als Weigerung, Fluggäste zu befördern, obwohl sie sich unter den in Artikel 3 Absatz 2 genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden haben, sofern keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung gegeben sind, zu verstehen. 

 

Es kommt eben darauf an, warum Sie nicht zu den ursprünglichen Zeiten fliegen, letztlich ist es allerdings egal, da Sie in beiden Fällen Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechteverordnung haben. 

 

AG Düsseldorf, Urt. v. 27.04.2016, Az.: 54 C 141/16 (siehe auf reise-recht-wiki.de: „54 C 141/16“)

Die Vorschrift des Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und i Fluggastrechteverordnung, wonach im Fall der Annullierung eines Fluges der Anspruch auf Ausgleichsleistung gemäß Art. 7 der VO entfällt, wenn die Fluggäste über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet worden sind, ist analog auf den Fall der Nichtbeförderung aufgrund einer Umbuchung anzuwenden.

 

Anspruch auf Ausgleichsleistungen: 

 

Gem. Art. 7 der Verordnung können Flugreisende Ausgleichsleistungen geltend machen, die sich in einer Höhe zwischen 250 Euro und 6000 Euro bewegen. Die Genaue Pauschale ergibt sich an Hand der Strecke zwischen Abflugs- und Ankunftsort. 

Allerdings wurde ebenfalls festgelegt, dass diese Ausgleichszahlungen seitens eines Luftfahrtunternehmens wie TAP nicht geleistet werden, sollte die Information an den Reisenden schon mehr als zwei Wochen im Voraus kommt.

Dies ist bei Ihnen ja der Fall. 

 

Anspruch auf Unterstützungsleistungen: 

 

Vielmehr wird Sie der Anspruch auf Unterstützungsleistungen n. Art. 8 der VO interessieren. Demnach können Fluggäste zwischen der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseab- chnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprüngli chen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist ODER einer  anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt ODER einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze, wählen. 

 

AG Geldern, Urteil vom 20.02.2008, AZ 4 C 241/07(einfach zu googlen "AZ 4 C 241/07 reise-recht-wiki.de")
Eine Annullierung eines Fluges muss dem Passagier alternative Beförderungsmittel angeboten werden, welche durch das Flugunternehmen übernommen werden. 

TAP hat Ihnen hier einen Alternativflug angeboten, der für Sie schon allein aufgrund der Tatsache, dass es gar nicht möglich sein wird, den Anschlussflug zu erreichen, sinnlos ist. Daher würde ich Ihnen persönlich empfehlen in jedem Fall mit TAP in Kontakt zu treten und ihr Anliegen zu schildern. TAP müsste sich eigentlich darum kümmern, dass Sie natürlich ihren Anschluss erreichen können. Sollte es sich schwierig herausstellen mit TAP einen Konsens zu erreichen, so ist es immer noch möglich die oben genannte erste Alternative zu wählen und die Flugscheinkosten zurück zu verlangen. Dann könnten Sie sich einfach von diesem Geld neue Flüge eventuell auch bei einem anderen Anbieter zu buchen. 

 

Sollten Probleme oder weitere Fragen auftreten, so steht es Ihnen natürlich frei noch weitere Fragen zu stellen oder bei komplexen Themen lieber eine richtige Rechtsberatung bei Fachanwält*innen durchführen zu lassen, da dies in einem Forum natürlich nicht geschehen kann. Weiterhin hilft es oft, sich in anderen Beiträgen zum Thema Flugzeitenverschiebung bei TAP umzuschauen.

Beantwortet von (15,270 Punkte)
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Sie haben einen Flug mit TAP von Düsseldorf über Lissabon nach Accra und zurück für April gebucht. Nun wurde der Hinflug von Düsseldorf nach Lissabon jedoch so umgebucht, dass Sie Ihren Flug nach Accra nicht mehr wahrnehmen können. Sie fragen sich nun, welche Ansprüche Sie gegen TAP wegen dieser Flugverlegung haben.

In Ihrem Fall kommt eine Annullierung Ihres Fluges in Frage. Dazu folgendes Urteil: 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: „C-83/10 reise-recht-wiki.de“ bei Google eingeben):
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Ihre Flugzeiten wurden so geändert, dass Sie mit Ihrer ursprünglich gebuchten Verbindung nicht mehr an Ihrem Zielflughafen ankommen. Ich denke, dass man daher von einer Annullierung ausgehen kann. 

Welche Ansprüche ein Reisender aufgrund einer Annullierung hat, ergibt sich aus Artikel 5 der Europäischen Fluggastrechteverordnung:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet (...)

Ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung entfällt jedoch, wenn der Fluggast früher als 2 Wochen über die Änderung informiert wurde. Diese Frist wurde in Ihrem Fall eingehalten. Gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i) der VO Nr. 261/2004 haben Sie also leider keinen Anspruch auf die Ausgleichszahlung.

Allerdings begründet Artikel 5 der Verordnung noch andere Ansprüche. Hier ist Artikel 8 der Verordnung entscheidend:

 (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit
– einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Danach habt Sie einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung.

Sie können also entweder den Flug stornieren und erhaltet den Preis für die Tickets zurück, dann könnte Sie selbstständig neu buchen. Oder Sie fordern TAP auf, Ihnen einen Alternativflug zu vergleichbaren Bedingungen anzubieten. Sollte TAP Ihnen keinen Flug innerhalb einer angemessenen Frist bereitstellen, können Sie selbst Abhilfe schaffen und die Differenz des Ticketpreises von TAP erstattet verlangen.

Weil es sich hierbei allerdings nur um meine persönliche Einschätzung handelt und kein Rechtsrat darstellen soll, empfehle ich jedoch das Einschalten eines Anwalts. 

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Hallo Anne,

Sie haben einen Flug mit TAP von Düsseldorf über Lissabon nach Accra und zurück für April gebucht. Nun wurde der Hinflug von Düsseldorf nach Lissabon jedoch so umgebucht, dass Sie Ihren Flug nach Accra nicht mehr wahrnehmen können. Sie fragen sich nun, ob  Ihnen Ansprüche gegen TAP wegen dieser Flugverlegung zustehen.

Mögliche Ansprüche ergeben sich aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

Ansprüche könnten sich dadurch ergeben, das eine Annullierung Ihres Fluges vorliegt. Dazu folgendes Urteil: 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 reise-recht-wiki.de:
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Ihre Flugzeiten wurden so geändert, dass Sie mit Ihrer ursprünglich gebuchten Verbindung nicht mehr an Ihrem Zielflughafen ankommen. Ich denke, dass man daher von einer Annullierung ausgehen kann. 

Welche Ansprüche ein Reisender aufgrund einer Annullierung hat, ergibt sich aus Artikel 5 der Europäischen Fluggastrechteverordnung:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet (...)

Ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung entfällt jedoch, wenn der Fluggast früher als 2 Wochen über die Änderung informiert wurde. Diese Frist wurde in Ihrem Fall eingehalten. Gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i) der VO Nr. 261/2004 haben Sie also leider keinen Anspruch auf die Ausgleichszahlung.

Allerdings begründet Artikel 5 der Verordnung noch andere Ansprüche. Hier ist Artikel 8 der Verordnung entscheidend:

 (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit
– einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Danach habt Sie einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung.

Sie können also entweder den Flug stornieren und erhaltet den Preis für die Tickets zurück, dann könnte Sie selbstständig neu buchen. Oder Sie fordern TAP  auf, Ihnen einen Alternativflug zu vergleichbaren Bedingungen anzubieten. Sollte TAP Ihnen keinen Flug innerhalb einer angemessenen Frist bereitstellen, können Sie selbst Abhilfe schaffen und die Differenz des Ticketpreises erstattet verlangen.

Weil es sich hierbei allerdings nur um meine persönliche Einschätzung handelt und kein Rechtsrat darstellen soll, empfehle ich jedoch das Einschalten eines Anwalts.

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