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Gebucht ist eine Pauschalreise/Kreuzfahrt im April mit Hinflug ab Bremen nach Gran Canaria und Rückflug von Mallorca nach Bremen. Beide sollten mit der Germania stattfinden. Am 14 2 bekam ich nun eine Änderungsinformation per e-mail zugesand, das der Hinflug nun 4,5 std später mit SmartWings ab Hannover stattfindet. Rail& Fly kann angefordert werden. Der Rückflug steht noch, wie im Vertrag, mit den Flugdaten von Germania dort. Wie dieser geändert wird ist noch nicht bekannt. Kann also wieder ein anderer Flughafen werden.  Ist die Flughafenänderung eine "erhebliche Änderung der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistung " und somit eine Vertragsveränderung? Dann hätte ich  aber doch einen Veränderungsvertrag, zwecks meiner Zustimmung, bekommen müssen statt nur eine Änderungsinformation? Kann ich von dem Vertrag kostenlos zurücktreten bzw welche Kosten werden mir erstattet, falls anfahrt mit Pkw.
Gefragt in Reisevertragsrecht von
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3 Antworten

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Sie haben eine Pauschalreise bzw. eine Kreuzfahrt für April gebucht. Der Hinflug soll von Bremen nach Gran Canaria und der Rückflug von Mallorca nach Bremen stattfinden. Nun wurden Sie jedoch darüber informiert, dass der Flughafen von Bremen auf Hannover geändert wurde. Sie fragen daher nach Ihren Ansprüchen.

Sie haben eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB gebucht, sodass sich sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt und werden gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht. Falls es wirklich zu einer Verschiebung des Flughafens kommen sollte, könnten Sie einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung gemäß § 651 d haben oder aber Sie könnten die Reise kündigen gem. § 651l . Damit der Reisepreis gemindert werden kann oder Sie zurücktreten können, müssten die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt worden sein. Dies verlangt zunächst, dass die Reise mit einem Reisemangel behaftet ist.  

Reisemangel

Die wesentliche Pflicht des Reiseveranstalters besteht darin, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist (§651c Abs. 1 BGB). Ein Reisemangel im Sinne von § 651 c BGB liegt demnach vor, wenn eine wesentliche Reiseleistung einen Fehler aufweist oder nicht die zugesicherten Eigenschaften enthält. Eine Flugbeförderung stellt eine wesentliche Reiseleistung dar, deren Abweichungen unter Umständen zu einer Reisepreisminderung führen oder andere Ansprüche begründen können. Fraglich ist, aber wann ein solcher Mangel vorliegt. Insgesamt ist die Thematik immer noch relativ umstritten, sodass jeder Fall für sich betrachtet werden muss. 

 Flughafenänderung

Die Änderung des Flughafens könnte einen Mangel darstellen. Ein solcher Reisemangel kann dann angenommen werden, wenn die Reise nicht die zugesicherte Eigenschaft besitzt, oder sie mit gravierenden Fehlern behaftet ist, was dazu führt, dass der Wert oder die Tauglichkeit der Reise nicht nur unerheblich beeinträchtigt ist.

Gemäß § 651c BGB:

(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Die Reise hat also die zugesicherten Eigenschaften zu besitzen. Insofern kann die Änderung eines Flughafen einen Mangel darstellen, widerspricht dies doch den zugesicherten Eigenschaften.

Auch dann kann dir ein Anspruch auf Minderung, oder zumindest anteilige Reisepreisminderung, aus § 651c BGB zukommen oder aber Sie könnten die Reise wegen Mangel gem. § 651 l BGB kündigen:

(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

Dazu folgende Urteile: 

AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98 

Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.

AG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1998, Az.: 25 C 7283/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Düsseldorf AZ.: 25 C 7283/98 reise-recht-wiki.de)

Umbuchung von Hannover auf Leipzig (und anschließender Weitertransport mit dem Bus). Führte zu einer Minderung in Höhe von 50 % bezogen auf den Tagespreis pro betroffenen Tag.

Durch die Fluggesellschaft könnten Sie also einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung gem. § 651 d haben oder aber kündigen gem. § 651 l BGB.

Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar, weshalb es für Sie sinnvoll sein könnte, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.

Beantwortet von (16,560 Punkte)
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Guten Tag, 

Sie haben eine Pauschalreise, insb. eine Kreuzfahrt mit Flügen ab und nach Bremen gebucht. Ausführendes Luftfahrtunternehmen sollte eigentlich Germania sein. Dies kann nun aufgrund deren Insolvenz nicht mehr gewährleistet werden. Daher wurde Ihnen nun ein anderen Hinflug ab Hannover mit Rail-and-Fly angeboten. 

 

A. Ich persönlich würde vorliegend davon ausgehen, dass es sich eher um einen Reisemangel handeln könnte, der n. § 651 i BGB verschiedene Rechte nach sich ziehen könnte. Dazu muss natürlich geklärt werden, ob die Änderung der Flugzeiten und des Flughafens einen solchen Mangel begründen kann. Pauschalreisen sind immer dann frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln, wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.

 

Liegt ein Reisemangel also vor, so kann ich mir vorstellen, dass Sie einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung haben könnten. Eine Regelung dahingehen können Sie in § 651 m BGB finden. 

 

Es ist nicht immer einfach herauszufinden, wann denn tatsächlich von einem Reisemangel gesprochen werden kann. Daher empfinde ich es immer als sehr hilfreich, wenn man einen Blick in die Rechtsprechung zu ähnlichen Sachverhalten wirft:

 

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 12.07.2000, Az.: 318c C 128/00(einfach über Google-Suche „318c C 128/00 reise-recht-wiki“)Die Vorverlegung des Rückfluges von einer Reise kann zur Reisepreisminderung berechtigen. Dies gilt dann, wenn die Vorverlegung nicht nur unerheblich ist, sodass der letzte Reisetag spürbar betroffen ist. Insbesondere kann der Reisepreis für den letzten Tag gemindert werden, wenn der Flug Rückflug in die Nacht vorverlegt wird, sodass die Nachtruhe komplett entfällt.

AG Düsseldorf, Urteil vom 12.04.2002, Az 30C 14061/01 (bei Google eingeben: "30C 14061/01 reise-recht-wiki.de")Hier wurde dem Kläger aufgrund der Änderung des Zielflughafens und des in Folge dessen notwendigen Bustransfers zum eigentlichen Zielflughafen eine Reisepreisminderung zugesprochen.

AG Hamburg, Urt. v. 05.02.2001, Az.: 319 C 451/00(bei Google eingeben: "319 C 451/00 reise-recht-wiki.de")
Betroffene können eine Reisepreisminderung verlangen, wenn der Rückflug zu einem falschen Zielflughafen führt (hier: München statt Hamburg) und dann mit einem Bus weiter transportiert werden. Eine Bezifferung bis 100 Prozent des auf den Abreisetag entfallenden Teils des Reisepreises ist möglich.

Vorliegend wurde bislang nur der Abflughafen geändert und Ihnen ein Rail-and-Fly Ticket angeboten. Daher würde ich eher weniger davon ausgehen, dass Ihnen die Fahrtkosten bezahlt werden, sollten Sie mit dem Auto anreisen. 

 

B. Trotzdem kann ich mir gut vorstellen, dass ein Minderungsanspruch bestehen könnte. Wie hoch dieser tatsächlich ausfällt, lässt sich allerdings schwer sagen und ist abhängig von der Höhe des Reisepreises insgesamt und der Schwere des Mangels. 

 

Natürlich können Sie als Reisende gem. § 651 h I BGB auch jederzeit vor Reisebeginn von dem Vertrag zurücktreten. Allerdings gilt dabei zu beachten, dass der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung verlangen kann.

 

Im Prinzip ist dies natürlich nur meine persönliche Auffassung der Dinge. RechtsanwältInnen vom Fach können da natürlich bessere Auskunft geben. Des Weiteren kann ich nur empfehlen, dass Sie sich mit dem Reiseveranstalter persönlich in Verbindung setzen und zusammen nach einer Lösung, evtl. in Form von anderweitigen Flügen suchen. Zudem gibt es zurzeit viele Reisende, die vom selben Schicksal betroffen sind, so dass ein Austausch sicherlich auch hilfreich sein kann. 

Beantwortet von (9,480 Punkte)
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Sie haben eine Pauschalreise nach Gran Canaria und Mallorca gebucht. Die Flüge sollten von/ nach Bremen stattfinden und mit Germania durchgeführt werden. Nun haben Sie jedoch vor Abflug erfahren, dass der der Flug nun von einer anderen Fluggesellschaft und von einem anderen Flughafen durchgeführt werden soll. Sie fragen sich, welche Ansprüche Ihnen dadurch zustehen.

Die Änderung der Flüge nach Buchung ist zwar in einem bestimmten Rahmen hinzunehmen. Allerdings darf der Reiseveranstalter die Reisezeiten nicht willkürlich nach Belieben verändern. Ab einem gewissen Grad der Veränderung stehen dem Reisenden daher verschiedene Gewährleistungsrechte zu. Das ist der Fall, wenn ein Reisemangel vorliegt. Ab wann das der Fall ist, ist in § 651 i II BGB definiert:

(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,

1. wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten
2. wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.

Ich gehe davon aus, dass Sie im Vertrag ausdrücklich die Beförderung von Berlin aus vereinbart haben und das daher ein Reisemangel vorliegt. Dazu auch folgende Urteile: 

AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98 

Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.

AG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1998, Az.: 25 C 7283/98 

Umbuchung von Hannover auf Leipzig (und anschließender Weitertransport mit dem Bus). Führte zu einer Minderung in Höhe von 50 % bezogen auf den Tagespreis pro betroffenen Tag.

Es liegt also auch wegen der Verlegung des Flughafens ein Reisemangel vor.

Auch der Wechsel der Fluggesellschaft könnte einen Reisemangel darstellen. Dazu folgende Urteile: 

AG Bonn, Urt. v. 13.01.1997, Az: 4 C 396/96 

Ein Reisender nahm den Reiseveranstalter auf Reisepreisminderung in Anspruch, weil er entgegen seiner Buchung von einem spanischen und nicht von einem  deutschen Luftfahrtunternehmen befördert wurde.

Das AG Bonn hat im Sinne des Klägers entschieden und ihm eine 5 %ige Reisepreisminderung zugesprochen.

LG Kleve, Urt. v. 17.08.2001, Az: 6 S 120/01 

Die Klägerin trat vom Reisevertrag zurück und verlangte die Rückzahlung des Reisepreises, weil sie nicht wie vereinbart von einer deutschen, sondern von einer ausländischen Fluggesellschaft befördert werden sollte.

Das LG Kleve hat der Klägerin Recht zugesprochen und entschieden, dass die Beförderung mit einer anderen Fluggesellschaft, als vereinbart, zum Rücktritt berechtigt.

In diesen Fällen wurde ein Reisemangel bei Änderung der Fluggesellschaft bejaht.  Es gibt jedoch auch Fälle, in denen eine Änderung der Fluggesellschaft keinen Anspruch auf Minderung begründet. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die alternativ eingesetzte Fluggesellschaft als gleichwertig zu beurteilen ist und dem Fluggast dadurch keine Nachteile entstanden sind. Dazu folgendes Urteil:

AG Düsseldorf, Urt. v. 02.03.2006, Az: 32 C 16126/05 

Eine Urlauberin verklagt ihren Reiseveranstalter, weil dieser den Rückflug aus der Türkei bei einem türkischen Luftfahrtunternehmen buchte. Sie verlangt eine Erstattung der angezahlten Summe.

Das Amtsgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Voraussetzung für einen solchen Rücktritt sei ein Reisemangel, der durch einen Wechsel der Fluggesellschaft nicht vorliege

Es ist also nicht immer ganz einfach zu beurteilen, ab wann ein Reisemangel vorliegt. Allerdings liegt in Ihrem Fall unzweifelhaft bezüglich der Verlegung des Flughafens ein Reisemangel vor.

Ihre Ansprüche ergeben sich dann aus den Gewährleistungsrechten aus § 651 i Abs. 3.

Sie könnten zunächst einmal den Reiseveranstalter gem. § 651 k BGB dazu auffordern den Reisemangel zu beheben, also Abhilfe zu schaffen. Wenn der Reiseveranstalter nicht innerhalb von einer angemessenen Frist den Reisemangel selber behebt, haben Sie aus Abs. 2 dann ein Recht auf Selbstvornahme. Sie könnten also selbstständig neue Flüge buchen und den Ersatz für diese Kosten verlangen. 

Wird Ihnen keine Abhilfe gewährleistet, könnten Sie den Reisepreis dann mindern gem. § 651 m BGB

Falls Sie die Reise so überhaupt nicht mehr antreten wollen, können Sie auch gem. § 651 l BGB wegen Mangels kündigen. 

Bitte beachten Sie aber, dass dieser Beitrag nur eine Rechtseinschätzung darstellt und keine Rechtsberatung. Eine solche können Ihnen nur Fachanwälte geben. 

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