Sie haben eine Pauschalreise nach Djerba gebucht. Nun haben Sie jedoch erfahren, dass der Hinflug um 1 Tag vorverlegt wurden und sich der Flughafen geändert. Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen.
Die Änderung der Flüge nach Buchung ist zwar in einem bestimmten Rahmen hinzunehmen. Ab einem gewissen Grad der Veränderung stehen dem Reisenden daher verschiedene Gewährleistungsrechte zu. Das ist der Fall, wenn ein Reisemangel vorliegt. Dieser ist in § 651 i II BGB definiert:
(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,
| 1. | wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten |
| 2. | wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann. |
Ob bzw. ab wann eine Vorverlegung der Flugzeiten einen Reisemangel begründet, wird nicht ganz einheitlich beurteilt. Zur Orientierung habe ich einige Urteile, welche das Thema betreffen, rausgesucht:
AG Hannover, Urt. v. 20.11.2008, Az: 519 C 7511/08 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 519 C 7511/08 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Weil sein Flug um 10 Stunden vorverlegt wurde, fordert ein Urlauber von seinem Reiseveranstalter eine nachträgliche Preisminderung. Das Amtsgericht Hannover hat der Klage stattgegeben. Im Verlust des letzten Urlaubstages sei ein Reisemangel zu sehen.
AG Hannover, Urt. v. 11.04.2011, Az: 512 C 15244/10 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 512 C 15244/10 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Eine Reiseveranstalterin wurde auf Schadensersatz verklagt, weil der Abflug des Flugzeuges vorverlegt wurde. Das Amtsgericht Hannover sprach dem Kläger eine Schadensersatzforderung zu.
AG Düsseldorf, Urt. v. 12.04.2002, Az: 30 C 14061/01 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 30 C 14061/01 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Der Kläger buchte bei dem beklagten Reiseunternehmen eine Pauschalreise. Weil sein Flug zehn Stunden früher als erwartet startete, verlangt er nun eine nachträgliche Reisepreisminderung. Das Amtsgericht Düsseldorf hat dem Kläger Recht zugesprochen.
Aus den Urteilen lässt sich entnehmen, dass ein Reisemangel bei einer Flugvorverlegung von mehr als 10 Stunden zu bejahen ist. Da Ihr Flug um mehr als 10 Stunden vorverlegt wurde, gehe ich davon aus, dass ein Reisemangel vorliegt.
Auch bezüglich der Änderung des Flughafens könnte ein Mangel vorliegen. Dazu folgende Urteile:
AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98
Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.
AG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1998, Az.: 25 C 7283/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Düsseldorf AZ.: 25 C 7283/98 reise-recht-wiki.de)
Umbuchung von Hannover auf Leipzig (und anschließender Weitertransport mit dem Bus). Führte zu einer Minderung in Höhe von 50 % bezogen auf den Tagespreis pro betroffenen Tag.
Es liegt also auch wegen der Verlegung des Flughafens ein Reisemangel vor. Die Gewährleistungsrecht ergeben sich dann aus § 651 i Abs. 3 BGB.
Sie könnten dann bspw. gem. § 651 k BGB vom Veranstalter Abhilfe verlangen. Wird Ihnen vom Reiseveranstalter keine Abhilfe verschafft, dann besteht nach Nr. 2 die Möglichkeit selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
Sie könnten außerdem die Reise zu den geänderten Konditionen antreten und dann eine Reisepreisminderung für die Dauer des Mangels verlangen gem. § 651 m BGB.
Sie könnten außerdem gem. § 651l BGB wegen Mangels kündigen. Dafür ist allerdings ein erheblicher Mangel erforderlich und erst dann zulässig, wenn der Reiseveranstalter Ihnen innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe gewährleistet hat.
Bitte beachten Sie aber, dass dieser Beitrag nur eine Rechtseinschätzung darstellt und keine Rechtsberatung. Eine solche können Ihnen nur Fachanwälte geben.