Sie haben eine Pauschalreise mit Stur nach Ibiza gebucht. Nun haben Sie jedoch 2 Tag vor Abflug erfahren, dass der der Flug nun von einer anderen Fluggesellschaft und von einem anderen Flughafen durchgeführt werden soll. Sie fragen sich, welche Ansprüche Ihnen dadurch zustehen.
Die Änderung der Flüge nach Buchung ist zwar in einem bestimmten Rahmen hinzunehmen. Allerdings darf der Reiseveranstalter die Reisezeiten nicht willkürlich nach Belieben verändern. Ab einem gewissen Grad der Veränderung stehen dem Reisenden daher verschiedene Gewährleistungsrechte zu. Das ist der Fall, wenn ein Reisemangel vorliegt. Ab wann das der Fall ist, ist in § 651 i II BGB definiert:
(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,
| 1. | wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten |
| 2. | wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann. |
Ich gehe davon aus, dass Sie im Vertrag ausdrücklich die Beförderung von Hannover vereinbart haben und das daher ein Reisemangel vorliegt. Dazu auch folgende Urteile:
AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98
Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.
AG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1998, Az.: 25 C 7283/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Düsseldorf AZ.: 25 C 7283/98 reise-recht-wiki.de)
Umbuchung von Hannover auf Leipzig (und anschließender Weitertransport mit dem Bus). Führte zu einer Minderung in Höhe von 50 % bezogen auf den Tagespreis pro betroffenen Tag.
Es liegt also auch wegen der Verlegung des Flughafens ein Reisemangel vor.
Auch der Wechsel der Fluggesellschaft könnte einen Reisemangel darstellen. Dazu folgende Urteile:
AG Bonn, Urt. v. 13.01.1997, Az: 4 C 396/96 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 4 C 396/96 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Ein Reisender nahm den Reiseveranstalter auf Reisepreisminderung in Anspruch, weil er entgegen seiner Buchung von einem spanischen und nicht von einem deutschen Luftfahrtunternehmen befördert wurde.
Das AG Bonn hat im Sinne des Klägers entschieden und ihm eine 5 %ige Reisepreisminderung zugesprochen.
LG Kleve, Urt. v. 17.08.2001, Az: 6 S 120/01 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 6 S 120/01 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Die Klägerin trat vom Reisevertrag zurück und verlangte die Rückzahlung des Reisepreises, weil sie nicht wie vereinbart von einer deutschen, sondern von einer ausländischen Fluggesellschaft befördert werden sollte.
Das LG Kleve hat der Klägerin Recht zugesprochen und entschieden, dass die Beförderung mit einer anderen Fluggesellschaft, als vereinbart, zum Rücktritt berechtigt.
In diesen Fällen wurde ein Reisemangel bei Änderung der Fluggesellschaft bejaht. Es gibt jedoch auch Fälle, in denen eine Änderung der Fluggesellschaft keinen Anspruch auf Minderung begründet. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die alternativ eingesetzte Fluggesellschaft als gleichwertig zu beurteilen ist und dem Fluggast dadurch keine Nachteile entstanden sind. Dazu folgendes Urteil:
AG Düsseldorf, Urt. v. 02.03.2006, Az: 32 C 16126/05 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 32 C 16126/05 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Eine Urlauberin verklagt ihren Reiseveranstalter, weil dieser den Rückflug aus der Türkei bei einem türkischen Luftfahrtunternehmen buchte. Sie verlangt eine Erstattung der angezahlten Summe.
Das Amtsgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Voraussetzung für einen solchen Rücktritt sei ein Reisemangel, der durch einen Wechsel der Fluggesellschaft nicht vorliege
Es ist also nicht immer ganz einfach zu beurteilen, ab wann ein Reisemangel vorliegt. Allerdings liegt in Ihrem Fall unzweifelhaft bezüglich der Verlegung des Flughafens ein Reisemangel vor.
Ihre Ansprüche ergeben sich dann aus den Gewährleistungsrechten aus § 651 i Abs. 3.
Sie könnten zunächst einmal den Reiseveranstalter gem. § 651 k BGB dazu auffordern den Reisemangel zu beheben, also Abhilfe zu schaffen. Wenn der Reiseveranstalter nicht innerhalb von einer angemessenen Frist den Reisemangel selber behebt, haben Sie aus Abs. 2 dann ein Recht auf Selbstvornahme. Sie könnten also selbstständig neue Flüge buchen und den Ersatz für diese Kosten verlangen.
Wird Ihnen keine Abhilfe gewährleistet, könnten Sie den Reisepreis dann mindern gem. § 651 m BGB.
Falls Sie die Reise so überhaupt nicht mehr antreten wollen, können Sie auch gem. § 651 l BGB wegen Mangels kündigen.
Bitte beachten Sie aber, dass dieser Beitrag nur eine Rechtseinschätzung darstellt und keine Rechtsberatung. Eine solche können Ihnen nur Fachanwälte geben.