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Guten Abend,

wir haben eine TUI-Pauschalreise über ein Reisebüro gebucht und die Abflugzeit sowie der Ort haben sich durch die Germaniapleite verändert (TUI hat automatisch umgebucht).

Startzeit vorher 13 Uhr (Flughafen in 30 min. Entfernung (Hin- und Rückflug selber Ort))

Startzeit nun um 6 Uhr (Flughafen in 3 Std. Entfernung (Hin- und Rückflug unterschiedliche Orte))

Wir haben schlicht keinerlei Lust, mitten in der Nacht die Reise anzutreten... können wir die Reise aufgrund der Änderung stornieren?

Danke und viele Grüße

Tim W.
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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2 Antworten

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Sie haben eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB gebucht, sodass sich sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt und werden gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht. Falls es wirklich zu einer Verschiebung des Flughafens kommen sollte, könnten Sie einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung gemäß § 651 d haben oder aber Sie könnten die Reise kündigen gem. § 651l . Damit der Reisepreis gemindert werden kann oder Sie zurücktreten können, müssten die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt worden sein. Dies verlangt zunächst, dass die Reise mit einem Reisemangel behaftet ist.  

Reisemangel

Die wesentliche Pflicht des Reiseveranstalters besteht darin, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist (§651c Abs. 1 BGB). Ein Reisemangel im Sinne von § 651 c BGB liegt demnach vor, wenn eine wesentliche Reiseleistung einen Fehler aufweist oder nicht die zugesicherten Eigenschaften enthält. Eine Flugbeförderung stellt eine wesentliche Reiseleistung dar, deren Abweichungen unter Umständen zu einer Reisepreisminderung führen oder andere Ansprüche begründen können. Fraglich ist, aber wann ein solcher Mangel vorliegt. 

Flugzeitenverlegung

Zunächst einmal könnte sich ein Mangel ergeben, da Ihre ursprünglichen Flugzeiten geändert wurden. 

AG KÖLN, Urteil vom 07.09.2015, Az.: 142 C 78/15 (einfach zu finden, wenn du das Urteil bei Google eingibst: Amtsgericht Köln 142 C 78/15 reise-recht-wiki.de)
Ein Reisemangel i.S.d. § 651c BGB liegt vor, wenn die Reise von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder ein Fehler vorliegt, durch den der Wert der Reise oder ihre Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist.

Geänderte Reisezeiten können daher ein Mangel sein, da sie von der vertraglichen Vereinbarung abweichen. In Ihrem Fall wurden die Flugzeiten von 13 Uhr auf 6 Uhr morgens vorverlegt. Zur Orientierung hier einige Urteile:

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, auch bei Google zu finden unter: " AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

In diesem Fall wurde ein Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden sei nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

LG Hannover, Urteil vom 13.03.2012, Az. 18 O 79/11  (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " LG Hannover 18 O 79/11 reise-recht-wiki.de"))

Geringfügige Verschiebungen der Flugzeiten stellen noch keinen Reisemangel dar, sondern nur eine Unannehmlichkeit, sofern sie zumutbar sind. Eine Flugzeitenverschiebeung von 9 Stunden könnte das Maß einer Unannehmlichkeit übersteigen. Dies ist anzunehmen, wenn die Änderung unzumutbar ist. Dies setzt voraus, dass es sich bei der Änderung der Flugzeiten um eine erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen handelt, welche als unzumutbar anzusehen sind. Demnach wäre eine Unzumutbarkeit anzunehmen, wenn die Änderungen den Reisenden in erheblicher Art und Weise belasten. 

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind.

Nach diesen Urteilen lässt sich entnehmen, dass ein Reisemangel im Durchschnitt wohl ab einer Verlegung von 8 Stunden anzunehmen ist. Ihr Flug wurde jedoch nur um 7 Stunden verlegt. Es scheint also fraglich, ob das bereits einen Reisemangel begründet. Allerdings wurde in Ihrem Fall der Flug auf 6 Uhr morgens verlegt, was eine Beeinträchtigung der Nachtruhe darstellen könnte. Eine solche ist jedoch nicht gestattet: 

BGH Urteil vom 17. April 2012, Az. X ZR 76/11 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google „reise-recht-wiki BGH X ZR 76/11“ eingeben)

Das Entfallen der Nachtruhe durch Vorverlegung des Rückfluges stelle demnach einen Reisemangel gemäß § 651 c dar und berechtige zur Reisepreisminderung.

Flughafenverlegung

Zudem wurde auch noch Ihr Flughafen geändert, was auch einen Mangel begründen könnte. 

Dazu folgende Urteile: 

AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98 

Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.

AG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1998, Az.: 25 C 7283/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Düsseldorf AZ.: 25 C 7283/98 reise-recht-wiki.de)

Umbuchung von Hannover auf Leipzig (und anschließender Weitertransport mit dem Bus). Führte zu einer Minderung in Höhe von 50 % bezogen auf den Tagespreis pro betroffenen Tag.

Da sowohl Ihre Reisezeiten um 7 Stunden verlegt wurden und dadurch Ihre Nachtruhe beeinträchtigt wird und zusätzlich auch der Flug verschoben wird, könnten Sie meines Erachtens einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung gem. § 651 d haben oder aber kündigen gem. § 651 l BGB.

Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar, weshalb es für Sie sinnvoll sein könnte, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.

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Hallo Tim, 

du hast bei TUI eine Pauschalreise gebucht. Die Flüge sollten dabei von Germania ausgeführt werden. Nun kam es allerdings zur Pleite der Airline, weshalb Ihnen nun andere Flüge angeboten wurden, die allerdings veränderte Abflugszeiten und u.a. auch unterschiedliche Flughäfen beinhalten. Du fragst dich, ob es möglich ist die Reise nun zu stornieren. 

Welche Rechte kommen bei der Flugzeitenänderung in Frage?

Ich würde dich dazu bitten einen Blick in § 651 i BGB zu werfen. Dort sind nämlich die Rechte von Reisenden bei Reisemängeln aufgelistet. Grundlegen trifft den Reiseveranstalter, also TUI, die Pflicht, die Reise frei von Mängeln zu beschaffen. 

Dies wäre dann der Fall, wenn die Pauschalreise die vereinbarte Beschaffenheit aufweist, d.h. dem Vertrags vorausgesetzten Nutzen entspricht oder wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.

Die Rechte die dann in Betracht kommen, sind v.a. der Anspruch auf Abhilfe n. § 651 k BGB oder eine Reisepreisminderung n. § 651 m BGB

Das Abhilfeverlangen beinhaltet, dass Du gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen kannst, dass dieser den Reisemangel beseitigen soll. Dahingehend ist diesem allerdings auch eine angemessene Frist zu setzen. Im Konkreten heißt dies, dass du dich bei TUI melden kannst und darum bitten kannst, dass dir andere Flüge zugeteilt werden sollten. TUI kann dies allerdings auch verweigern, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.

Die andere Möglichkeit ist, dass du eine Reisepreisminderung n. § 651 m BGB geltend machst. Voraussetzung ist dann, dass du die geänderten Flüge auch wahrnimmst. In folgenden Fällen wurde eine Reisepreisminderung gerichtlich bestätigt:

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 12.07.2000, Az. 318c C 128/00 (der Volltext lässt sich bei Google finden“ reise-recht-wiki.de 318c C 128/00 “)

Hier hat das Gericht die Überzeugung vertreten, dass eine Flugzeitenänderung dann nicht mehr unzumutbar sei, wenn durch sie ein Reisetag verloren ginge oder die Nachtruhe beeinträchtigt werde. Dann könne der Reisende einen Anspruch auf Reisepreisminderung geltend machen.

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 12.07.2000, Az.: 318c C 128/00(einfach über Google-Suche „318c C 128/00 reise-recht-wiki“)
Die Vorverlegung des Rückfluges von einer Reise kann zur Reisepreisminderung berechtigen. Dies gilt dann, wenn die Vorverlegung nicht nur unerheblich ist, sodass der letzte Reisetag spürbar betroffen ist. Insbesondere kann der Reisepreis für den letzten Tag gemindert werden, wenn der Flug Rückflug in die Nacht vorverlegt wird, sodass die Nachtruhe komplett entfällt.

BGH Urteil vom 17. April 2012, Az. X ZR 76/11 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google „reise-recht-wiki BGH X ZR 76/11“ eingeben)
Das Entfallen der Nachtruhe durch Vorverlegung des Rückfluges stelle demnach einen Reisemangel gemäß § 651 c dar und berechtige zur Reisepreisminderung.

Anspruch auf kostenfreie Stornierung?

 Natürlich ist es auch jederzeit möglich, vor Reisebeginn vom Vertrag zurückzutreten. Dies ist speziell in § 651 h BGB geregelt: 

Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Der Reiseveranstalter kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen.

Eine kostenlose Möglichkeit ist dies dann allerdings nicht. 

Ich verstehe, dass die ganze Sachlage sehr ärgerlich ist. Ich persönlich würde an deiner Stelle, wie bereits oben erwähnt, probieren mit TUI auf eine andere Lösung zu kommen, also nach Alternativflügen fragen, die dir besser passen. Anderenfalls kann ich mir vorstellen, dass es aufgrund der komplizierten Sachlage sicherlich ratsam wäre, einen Fachanwalt/ eine Fachanwältin zu befragen. 

Da die Germania-Insolvenz gerade viele Reisende beschäftigt, ist es sicherlich nicht schlecht, wenn du dir noch andere Beiträge im Forum zum Thema der Flugverlegung bei Pauschalreisen durchliest. 

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