Guten Tag,
Sie hatte bei der Airline WizzAir Flüge von Wien nach Bergen und wieder zurück gebucht, wobei Sie nun eine Mitteilung erhalten haben, dass sich die Flugdaten immens ändern. Der Hinflug wäre zwei Tage später und der Rückflug einen Tag später. Natürlich passt Ihnen diese Änderung gar nicht, da Sie bereits Unterkunft und Mietwagen gebucht haben. Sie fragen sich nun, wie sich das mit den Mehrkosten verhält.
Zunächst einmal möchte ich kurz auf die Ansprüche aus der europ. Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 eingehen.
Diese stehen nämlich Flugreisenden zu, die bspw. von einer Flugannullierung betroffen waren. Meiner Meinung nach, liegt dies bei Ihnen hier eindeutig vor, da Sie meinen, dass der gesamte Flugplan komplett geändert wurde.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (nachzulesen über die Google-Suche „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Insbesondere ist hier wohl der Anspruch aus Art. 8 der Verordnung von Bedeutung.
Nach diesem Artikel können Fluggäste wählen zwischen
a) — der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseab- schnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprüngli- chen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit
— einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmögli- chen Zeitpunkt,
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Ihnen wurde gem. Art 5 II der Verordnung eine andere Beförderungsmöglichkeit angeboten, die Ihnen natürlich gar nicht passt. Daher bleibt im Endeffekt nun nur noch die Wahl der Flugkostenrückerstattung offen. Nunmehr sind die neuen Flüge teurer und auch nicht dieselben Daten wie ursprünglich geplant.
AG Geldern, Urteil vom 20.02.2008, Az 4 C 241/07 (zu finden über die Google-Suche „4 C 241/07 reise-recht-wiki“)
Bei der Annullierung eines Fluges sind dem Passagier alternative Beförderungsmöglichkeiten anzubieten. Der Passagier kann sich dann entscheiden, ob er diese annimmt. Gerichtsstand kann dabei auch der Ort sein, an dem der Flug starten sollte (alternativ der Wohnort des Klägers).
Sie würden deshalb gerne einen Schadensersatz geltend machen, was nach Wortlaut des Art. 12 I VO durchaus möglich ist.
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.03.2011, Az 2-24 S 1/11 (zu finden über die Google-Suche „2-24 S 1/11 reise-recht-wiki“)
Es kann auch ein Anspruch auf weitergehender Schadensersatz bestehen. Dies betrifft jeden Schaden, der direkt durch die Annullierung hervorgerufen wird.
Sollten Sie sich doch dafür entscheiden, dass Sie die geänderten Flüge annehmen und mit Wizzair fliegen, so ist noch Art. 9 für Sie von Interesse.
Demnach könnte ein Anspruch auf eine Hotelunterbringung bestehen, falls ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist.
Letztlich sollten Sie sich dabei wohl an das Luftfahrtunternehmen wenden und weitere Informationen einholen. Ich kann mir vorstellen, dass es sich hier um ein sehr schwieriges Unterfangen handelt, so dass es in manchen Fällen ratsam sein kann, dass Sie sich nochmal einen professionellen Rechtsrat einholen. Außerdem ist es sicherlich immer hilfreich, sich mit anderen Betroffenen zum Thema „ Annullierung bei Wizzair“ auszutauschen.