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Hallo,

Wir hatten bei der Wizzair einen Flug von Wien nach Bergen und retour für 22.5.-26.5.2019 gebucht. Gestern (23.2.) haben wir ein Mail erhalten, dass unsere Flüge einfach auf ein anderes Datum, nämlich 24.-27.5. umgebucht wurden. Ich habe auf der Homepage der Airline geschaut und festgestellt, dass einfach im gesamten Flugplan die Flugtage geändert wurden.

In der Mail wurde uns nun angeboten, dass wir den neuen Flug akzeptieren oder stornieren können und das Geld zurückbekommen.

Der neue Flug passt aber überhaupt nicht zu unserer geplanten Rundreise und den anderen schon gebuchten Leistungen. Wir müssen nun einen anderen Flug, der schlechter ist, da es eine Umsteigeverbindung ist und kein Direktflug, buchen und nochdazu ist dieser mehr als doppelt so teuer! Auch andere Leistungen (Mietwagen und die letzte Hotelnacht) müssen wir umbuchen, da die Flugzeiten anders sind und nicht mehr zu unserer Planung passen.

Es kann doch nicht sein, dass die Airline einfach alles ändert und wir nun auf den gesamten Mehrkosten unserer Reise sitzen bleiben!?
Gefragt in Flugannullierung von
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Sie haben einen Flug von Wien nach Bergen mit WizzAir gebucht. Nun wurden Sie darüber infomiert, dass sich die Flugzeiten geändert haben. Dadurch entstehen Ihnen viele Mehrkosten, wie Mietwagen- und Hotelkosten. 

Sie fragen sich nun, ob Ihnen durch die Flugumbuchung eine Entschädigungen zukommen könnte oder Sie einen Anspruch auf eine Umbuchung haben.

In Frage kommen Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung. 

Bei Ihrem Flug wurden sowohl die Flugzeiten, als auch die Route geändert. Es ist meines Erachtens also wahrscheinlich von einer Annullierung auszugehen. Mögliche Ansprüche ergeben sich dann aus Artikel 5 EU-VO:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet

Sie wurden 3 Monate im Voraus über die Umbuchung unterrichtet. Daher wurde die Frist eingehalten und Sie haben leider keinen Anspruch aus Artikel 7 EU-VO auf Entschädigungszahlungen.

Sie haben aber einen Anspruch auf anderweitige Beförderung aus Art 8 VO Nr. 261/2004:

Nach Art. 8 kann der Fluggast zwischen folgenden Optionen wählen: 

  • der vollständigen Erstattung der gesamten Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts

Sie könnten zunächst einmal die Reise stornieren und selbstständig neu buchen. Sie könnten außerdem Ihren Anspruch auf eine Alternativbeförderung zu vergleichbaren Beförderungsbedingungen geltend machen sollten. Das bedeutet, dass der Fluggast einen Anspruch auf den gleicher Flughafen, die gleiche oder sogar höhere Buchungsklasse, die gleiche Abflugzeit, die gleiche Ankunftszeit am letzten Zielort und einen Non-Stop-Flug, wenn keine Zwischenlandung vereinbart.

Häufig sagen Fluggesellschaften, dass eine Flugänderung unvermeidbar wäre und andere Ersatzflüge, als die angebotenen nicht zur Verfügung stünden. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind klar: Die Fluggesellschaft hat dem Fluggast eine Alternativbeförderung anzubieten. Ist ein Ersatzflug nur mit einer anderen Fluggesellschaft möglich, kann der Fluggast auf dem Anspruch auf Alternativflug mit einer anderen Fluggesellschaft beharren. Ändert die Fluggesellschaft beispielsweise einen Flug und bietet eine andere Fluggesellschaft einen Flug zu vergleichbaren Bedingungen, muss die gebuchte Fluggesellschaft betroffenen Fluggästen eine entsprechende Ersatzbeförderung mit einer anderen Fluggesellschaft anbieten, wenn sie keine angemessene Alternativbeförderung aus dem eigenen Streckennetz anbieten kann.

Fluggesellschaft bieten häufig lediglich Alternativbeförderungen aus dem eigenen Unternehmen und Streckennetz oder der jeweiligen Luftfahrtallianz. Der Fluggast kann eine Alternativbeförderung jedoch aus allen zur Verfügung stehenden Flügen aller Fluggesellschaften wählen. Dies gilt sogar bezüglich einer höheren Buchungsklasse, d.h. Business Class Flug statt Economy, wenn die Buchungsklasse auf der Flugstrecke bereits ausgebucht ist. 

Falls die Fluggeselschaft Ihnen jedoch keine alternative Befärderung gewährleistet und Ihnen dadurch zusätzliche Kosten entstehen, können Sie im Wege des Aufwendungsersatzes sämtliche Kosten und Aufwendungen von der Fluggesellschaft verlangen, die zur Mängelbeseitigung objektiv erforderlich waren. Erforderlich sind Aufwendungen, die ein wirtschaftlich denkender Fluggast für eine vertretbare, d.h. geeignete und Erfolg versprechende Maßnahme der Mängelbeseitigung halten konnte und musste. Sie könnten in diesem Rahmen meines Erachtens dann auch die Mehrkosten, wie die Mietwagen- und Hotelkosten. 

Sie sollten aufgrund des komplexen Sachverhalts außerdem darüber nachdenken, ob Sie nicht vielleicht einen Fachanwalt für Reiserecht zu Rate zu ziehen wollen.

Beantwortet von (16,560 Punkte)
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Guten Tag, 

Sie hatte bei der Airline WizzAir Flüge von Wien nach Bergen und wieder zurück gebucht, wobei Sie nun eine Mitteilung erhalten haben, dass sich die Flugdaten immens ändern. Der Hinflug wäre zwei Tage später und der Rückflug einen Tag später. Natürlich passt Ihnen diese Änderung gar nicht, da Sie bereits Unterkunft und Mietwagen gebucht haben. Sie fragen sich nun, wie sich das mit den Mehrkosten verhält. 

Zunächst einmal möchte ich kurz auf die Ansprüche aus der europ. Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 eingehen. 

Diese stehen nämlich Flugreisenden zu, die bspw. von einer Flugannullierung betroffen waren. Meiner Meinung nach, liegt dies bei Ihnen hier eindeutig vor, da Sie meinen, dass der gesamte Flugplan komplett geändert wurde. 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (nachzulesen über die Google-Suche „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Insbesondere ist hier wohl der Anspruch aus Art. 8 der Verordnung von Bedeutung.

Nach diesem Artikel  können Fluggäste wählen zwischen 

a) — der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseab- schnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprüngli- chen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit 

— einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmögli- chen Zeitpunkt, 

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder 

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze. 

Ihnen wurde gem. Art 5 II der Verordnung eine andere Beförderungsmöglichkeit angeboten, die Ihnen natürlich gar nicht passt. Daher bleibt im Endeffekt nun nur noch die Wahl der Flugkostenrückerstattung offen. Nunmehr sind die neuen Flüge teurer und auch nicht dieselben Daten wie ursprünglich geplant.

AG Geldern, Urteil vom 20.02.2008, Az 4 C 241/07 (zu finden über die Google-Suche „4 C 241/07 reise-recht-wiki“)

Bei der Annullierung eines Fluges sind dem Passagier alternative Beförderungsmöglichkeiten anzubieten. Der Passagier kann sich dann entscheiden, ob er diese annimmt. Gerichtsstand kann dabei auch der Ort sein, an dem der Flug starten sollte (alternativ der Wohnort des Klägers).

Sie würden deshalb gerne einen Schadensersatz geltend machen, was nach Wortlaut des Art. 12 I VO durchaus möglich ist.

LG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.03.2011, Az 2-24 S 1/11 (zu finden über die Google-Suche „2-24 S 1/11 reise-recht-wiki“)

Es kann auch ein Anspruch auf weitergehender Schadensersatz bestehen. Dies betrifft jeden Schaden, der direkt durch die Annullierung hervorgerufen wird.

Sollten Sie sich doch dafür entscheiden, dass Sie die geänderten Flüge annehmen und mit Wizzair fliegen, so ist noch Art. 9 für Sie von Interesse.

Demnach könnte ein Anspruch auf eine Hotelunterbringung bestehen, falls ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist.

Letztlich sollten Sie sich dabei wohl an das Luftfahrtunternehmen wenden und weitere Informationen einholen. Ich kann mir vorstellen, dass es sich hier um ein sehr schwieriges Unterfangen handelt, so dass es in manchen Fällen ratsam sein kann, dass Sie sich nochmal einen professionellen Rechtsrat einholen. Außerdem ist es sicherlich immer hilfreich, sich mit anderen Betroffenen zum Thema „ Annullierung bei Wizzair“ auszutauschen.

Beantwortet von (11,820 Punkte)
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