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Am 30. Dezember 2018 habe ich mich auf den Weg gemacht einen Freund in Amerika zu besuchen um Dort Silvester zu feiern und ein paar schöne Tage zu verbringen. Ich bin mit der Fluggesellschaft WOWAir geflogen. Der erste Flug startete in Frankfurt um ca. 11 Uhr Morgens. Wir hatten einen Medizinischen Notfall an Bord und mussten in Schottland zwischen landen. Daraufhin hat sich unser Flug natürlich so verspätet, dass wir unseren Anschluss in Island nach Baltimore verpasst haben.
WOWAir hat versucht uns auf einen alternativen Flug mit einer anderen Airline umzubuchen welcher 40 Minuten nach der Ankunft starten sollte. Als wir jedoch an dem Servicedesk der Airline ankamen sagten diese es sei zu spät und in den Flug einzuchecken und wir werden diesen leider verpassen.

Daraufhin entstand ein Streit zwischen beiden Airlines wer nun dafür zuständig ist wie es bei uns weiter geht. Nach Stunden langen Telefonaten und der zusätzlichen Information das unser Gepäck es ohne uns in den Flieger nach Baltimore geschafft hat war das Endresultat:

Nächstmöglicher Flug nach Baltimore erst am 01. Dezember (2 Nächte!!! in Island)
Gepäck bereits in Baltimore (Ohne jegliches Gepäck!)

Ok, wir haben die Übernachtungen  in einem Hostel gestellt bekommen und ich habe alle anderen Kosten... für etwas wärmere Kleidung und Essen aufgehoben.

Nun teilte mir die Airline mit, auf Grund des Medizinischen Notfalls der unter "Außergewöhnliche Umstände" fällt, stehe mir keinerlei Entschädigung zu.
Ich darf ihnen meine Rechnungen schicken und Sie wollten schauen ob Sie davon etwas übernehmen werden.

Meine Frage:
Gibt es eine Möglichkeit irgendeinen Anspruch für diese gesonderten Umstände geltend zu machen trotz Medizinischem Notfall?
Gefragt in Flugverspätung von
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Sie wollten mit WOWAir von Frankfurt über Island nach Baltimore nach fliegen. Sie mussten jedoch aufgrund eines medizinischen Notfalls in Schottland zwischenlanden und verpassten daher Ihren Anschluss nach Baltimore. Und Sie mussten 2 Tage auf Island bleiben. Außerdem wurde Ihr Gepäck bereits nach Baltimore befördert, weshalb Sie die 2 Tage auch kein Gepäck hatten. Sie fragen nun nach möglichen Ansprüchen. 

Sie könnten zunächst einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 der VO/ Nr. 261/2004 haben. 

Zu beachten ist jedoch, dass die Fluggesellschaft in bestimmten Fällen davon befreit werden kann, Ausgleichszahlungen leisten zu müssen. Das ist immer dann der Fall, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. Ein außergewöhnlicher Umstand liegt immer dann vor, wenn die Ursache für die Verspätung nicht von der Fluggesellschaft hätte vermieden werden können. 

In Ihrem Fall gab es auf dem Vorflug einen medizinischen Notfall, weshalb das Flugzeug zwischenlanden musste. Fraglich ist, ob dieses einen außergewöhnlichen Umstand begründet. 

Dazu folgende Urteile: 

AG Düsseldorf, Urt. v. 07.08.2015, Az: 40 C 287/15 (im Internet kannst du das Urteil bei Interesse nachlesen, wenn du bei Google eingibst: "Az: 40 C 287/15 reise-recht-wiki.de")

Verspätet sich ein Flug durch die Erkrankung eines Passagiers, so liegt ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Fluggastverordnung vor, welcher die Inanspruchnahme des Luftverkehrsunternehmens ausschließt.

AG Düsseldorf, Urt. v. 21.06.2013, Az: 43 C 6731/12 (im Internet kannst du das Urteil bei Interesse nachlesen, wenn du bei Google eingibst: "Az: 43 C 6731/12 reise-recht-wiki.de")

Eine Zwischenlandung aufgrund eines medizinischen Notfalls im Flugzeug begründet einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004.

 AG Rüsselsheim, Urt. v. 11.04.2015, Az.: 3 C 2273/13 (im Internet kannst du das Urteil bei Interesse nachlesen, wenn du bei Google eingibst: Az.: 3 C 2273/13 reise-recht-wiki.de")

Ein medizinischer Notfall ist regelmäßig nicht vorhersehbar und somit auch unvermeidbar.

AG Wedding, Urt. v. 28.10.2010, Az.: 2 C 115/10 (im Internet kannst du das Urteil bei Interesse nachlesen, wenn du bei Google eingibst: Az.: 2 C 115/10 reise-recht-wiki.de")

Die Klage wurde abgewiesen. Ein medizinischer Notfall an Bord eines Flugzeuges sei von der Fluggesellschaft nicht zu kontrollieren und stelle aus diesem Grund einen Umstand dar, für den das Unternehmen nicht zu haften habe.

Da diese Urteile sehr ähnlich zu Ihrem Fall ist, denke ich, dass auch in Ihrem Sachverhalt ein außergewöhnlicher Umstand anzunehmen ist, welcher die Fluggesellschaft vom Leisten von Ausgleichszahlungen befreit.

Sie haben jedoch trotzdem einen Anspruch auf Betreuungsleitungen aus Artikel 9 EU-VO:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:

a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

b) Hotelunterbringung,

c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).

Sie geben aber an, dass die Fluggesellschaft Ihnen diese Betreuungsleistungen, insbesondere die Hotelübernachtungen gewährleistet hat. 

Bezüglich des Gepäcks könnte sich ein Anspruch aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ) ergeben. 

Bei einer Gepäckverspätung besteht gemäß Art. 19 des Montrealer Übereinkommens ein Anspruch auf Erstattung von Schäden, die kausal mit der Verspätung zusammenhängen. 

Art. 19 Montrealer Übereinkommen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Zwar war Ihr Gepäck im vorliegenden Fall nicht verspätet, doch könnte der Fall meines Erachtens durchaus mit dem Ihren vergleichbar sein. Denn auch Sie hatten aufgrund von Flugverlegungen keinen Zugriff auf Ihr Gepäck. Daher könnte ich mir durchaus vorstellen, dass Sie einen Anspruch auf die Ihnen dadurch entstandenen Kosten haben. 

Dazu auch folgende Urteile: 

AG Bremen, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dafür einfach bei Google "4 C 7/07 reise-recht-wiki" eigeben)

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.

AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dafür einfach bei Google "Az 29 C 2518/12 reise-recht-wiki" eingeben)

Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.

Dieses stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar und da Ihr Fall durch die komplexen Einzelheiten relativ kompliziert ist, könnte es hilfreich sein, einen Fachanwalt für Reiserecht  zu Rate zu ziehen.

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Hallo Line, 

leider kam es bei eurem Flug zu einem medizinischen Notfall, so dass Sie zwei Tage in Island „gestrandet“ sind. Dazu kam, dass Ihr Gepäck schon vorher in Baltimore gelandet ist und Sie in Island also ohne Gepäck ausharren mussten. Nun fragen Sie sich, ob es möglich ist trotzdem einen Anspruch gegenüber der Airline geltend zu machen. 

Welche Airline ist zuständig? 

Zunächst stellen Sie sich die Frage, gegen welches Luftfahrtunternehmen sich etwaige Ansprüche richten können. 

AG Frankfurt, Urt. v. 29.03.2012, Az. 31 C 2809/11 (78) (einfach auf der Website reise-recht-wiki.de zu finden unter der Eingabe: „31 C 2809/11 (78)“)

Bei der Durchsetzung von Ausgleichsansprüchen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 sei auf das tatsächlich durchführende Luftfahrtunternehmen abzustellen, wobei irrelevant ist, wer Eigentümer des dazu eingesetzten Luftfahrtgerätes ist.

Nun stellt dieses Urteil klar, dass sich Ansprüche immer gegen das Unternehmen richten, welches für die Verspätung verursacht hat. Dies ist vorliegend WOWAir.

Ansprüche aus der EG-VO 261/2004?

Kommt es zu solch erheblichen Verspätungen wie bei Ihnen, dann kommen Ansprüche aufgrund einer großen Verspätung aus der Fluggastrechteverordnung in Frage. Demnach könnte eventuell ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen n. Art. 7 der Verordnung bestehen. Bei einer Strecke zwischen Deutschland und den USA kommt daher ein Anspruch auf 600 Euro in Betracht. Nun wissen Sie ja schon Bescheid, dass dieser Anspruch unter bestimmten Umständen auch ausscheiden kann. Dies ist bspw. n. Art. 5 III der Verordnung dann der Fall, wenn ein außergewöhnlicher Umstand vorlag. Hier der Gesetzestext:

Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außer- gewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. 

Dies bedeutet es müssen zwei wesentliche Voraussetzungen vorliegen: Es muss einerseits ein außergewöhnlicher Umstand vorgelegen haben und andererseits muss die Airline auch alles in ihrer Macht stehende getan haben , um die Verspätung so gut wie möglich einzudämmen.

Zunächst zu der Frage, ob der medizinische Notfall einen außergewöhnlichen umstand darstellt. Dazu sollten Sie diese Urteile zur Kenntnis nehmen:

AG Rüsselsheim, Urt. v. 11.04.2015, Az.: 3 C 2273/13 (einfach über Google zu finden: „reise-recht-wiki 3 C 2273/13“)

Ein medizinischer Notfall ist regelmäßig nicht vorhersehbar und somit auch unvermeidbar und stellt daher einen außergewöhnlichen Umstand dar.  

AG Frankfurt, Urt. v. 01.03.2011, Az.: 31 C 2177/10 (83)(einfach über Google zu finden: „reise-recht-wiki 31 C 2177/10 (83)“)

Bei einem plötzlichen Todesfall auf dem Zubringerflug kann ein außergewöhnlicher Umstand i.S.v. Art. 5 III der FluggastrechteVO gesehen werden. Denn ein solches Ereignis ist weder vorhersehbar noch in sonstiger Weise kontrollierbar. 

AG Wedding, Urt. v. 28.10.2010, Az.: 2 C 115/10 (einfach über Google zu finden: „reise-recht-wiki 2 C 115/10“)

Die Klage wurde abgewiesen. Ein medizinischer Notfall an Bord eines Flugzeuges sei von der Fluggesellschaft nicht zu kontrollieren und stelle aus diesem Grund einen Umstand dar, für den das Unternehmen nicht zu haften habe.

 

Dies bedeutet, dass ein medizinsicher Notfall zwar grds. einen außergewöhnlichen Umstand darstellen kann. 

Fraglich ist jedoch, ob WOWAir vorliegend alles mögliche ergriffen hat, um die Verspätung so gering wie möglich zu halten. Dies lässt sich hier bezweifeln, da Sie ja zwei Tage warten mussten, bis Sie in Baltimore landen konnten. Allerdings ist dies wohl eine Sache des Einzelfalls und bedarf ggfs. eher einer gerichtlichen oder anwaltlichen Überprüfung. 

Des Weiteren haben Sie n. Art. 9 der VO einen Anspruch auf die Unterkunft sowie den Transfer und die Verpflegung während der Wartezeit. Daher könnten Sie die Aufwendungen sicherlich bei WOWAir geltend machen.

Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen?

Des Weiteren könnte eine Anspruch aufgrund des fehlenden Gepäcks in Frage kommen. Möglicherweise könnte sich da ein Anspruch aus dem Montrealer Übereinkommen ergeben. In Art. 19 ist für den Fall der Gepäckverspätung geregelt, dass der Luftfrachtführern den daraus resultierenden finanziellen Schaden zu übernehmen hat. Zwar kam es hier nicht zu einer Verspätung, allerdings liegt ihr Fall ähnlich. Sie mussten zwei Tage ohne Gepäck auskommen. Die in dieser Zeit benötigte Kleidung und Kosmetika könnten Sie daher meiner Meinung nach ebenso bei WOWAir geltend machen.  

Letztlich stellt diese Auffassung natürlich nur meine Meinung dar. Ich kann mir gut vorstellen, dass es angesichts der doch etwas komplizierteren Sachlage von Vorteil sein könnte, die Details mit Fachanwälten zu besprechen. 

Des Weiteren können Sie hier noch Beiträge zum Thema medizinischer Notfall auf Flügen lesen. 

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