Sie wollten mit WOWAir von Frankfurt über Island nach Baltimore nach fliegen. Sie mussten jedoch aufgrund eines medizinischen Notfalls in Schottland zwischenlanden und verpassten daher Ihren Anschluss nach Baltimore. Und Sie mussten 2 Tage auf Island bleiben. Außerdem wurde Ihr Gepäck bereits nach Baltimore befördert, weshalb Sie die 2 Tage auch kein Gepäck hatten. Sie fragen nun nach möglichen Ansprüchen.
Sie könnten zunächst einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 der VO/ Nr. 261/2004 haben.
Zu beachten ist jedoch, dass die Fluggesellschaft in bestimmten Fällen davon befreit werden kann, Ausgleichszahlungen leisten zu müssen. Das ist immer dann der Fall, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. Ein außergewöhnlicher Umstand liegt immer dann vor, wenn die Ursache für die Verspätung nicht von der Fluggesellschaft hätte vermieden werden können.
In Ihrem Fall gab es auf dem Vorflug einen medizinischen Notfall, weshalb das Flugzeug zwischenlanden musste. Fraglich ist, ob dieses einen außergewöhnlichen Umstand begründet.
Dazu folgende Urteile:
AG Düsseldorf, Urt. v. 07.08.2015, Az: 40 C 287/15 (im Internet kannst du das Urteil bei Interesse nachlesen, wenn du bei Google eingibst: "Az: 40 C 287/15 reise-recht-wiki.de")
Verspätet sich ein Flug durch die Erkrankung eines Passagiers, so liegt ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Fluggastverordnung vor, welcher die Inanspruchnahme des Luftverkehrsunternehmens ausschließt.
AG Düsseldorf, Urt. v. 21.06.2013, Az: 43 C 6731/12 (im Internet kannst du das Urteil bei Interesse nachlesen, wenn du bei Google eingibst: "Az: 43 C 6731/12 reise-recht-wiki.de")
Eine Zwischenlandung aufgrund eines medizinischen Notfalls im Flugzeug begründet einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004.
AG Rüsselsheim, Urt. v. 11.04.2015, Az.: 3 C 2273/13 (im Internet kannst du das Urteil bei Interesse nachlesen, wenn du bei Google eingibst: Az.: 3 C 2273/13 reise-recht-wiki.de")
Ein medizinischer Notfall ist regelmäßig nicht vorhersehbar und somit auch unvermeidbar.
AG Wedding, Urt. v. 28.10.2010, Az.: 2 C 115/10 (im Internet kannst du das Urteil bei Interesse nachlesen, wenn du bei Google eingibst: Az.: 2 C 115/10 reise-recht-wiki.de")
Die Klage wurde abgewiesen. Ein medizinischer Notfall an Bord eines Flugzeuges sei von der Fluggesellschaft nicht zu kontrollieren und stelle aus diesem Grund einen Umstand dar, für den das Unternehmen nicht zu haften habe.
Da diese Urteile sehr ähnlich zu Ihrem Fall ist, denke ich, dass auch in Ihrem Sachverhalt ein außergewöhnlicher Umstand anzunehmen ist, welcher die Fluggesellschaft vom Leisten von Ausgleichszahlungen befreit.
Sie haben jedoch trotzdem einen Anspruch auf Betreuungsleitungen aus Artikel 9 EU-VO:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:
a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,
b) Hotelunterbringung,
c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).
Sie geben aber an, dass die Fluggesellschaft Ihnen diese Betreuungsleistungen, insbesondere die Hotelübernachtungen gewährleistet hat.
Bezüglich des Gepäcks könnte sich ein Anspruch aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ) ergeben.
Bei einer Gepäckverspätung besteht gemäß Art. 19 des Montrealer Übereinkommens ein Anspruch auf Erstattung von Schäden, die kausal mit der Verspätung zusammenhängen.
Art. 19 Montrealer Übereinkommen
Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.
Zwar war Ihr Gepäck im vorliegenden Fall nicht verspätet, doch könnte der Fall meines Erachtens durchaus mit dem Ihren vergleichbar sein. Denn auch Sie hatten aufgrund von Flugverlegungen keinen Zugriff auf Ihr Gepäck. Daher könnte ich mir durchaus vorstellen, dass Sie einen Anspruch auf die Ihnen dadurch entstandenen Kosten haben.
Dazu auch folgende Urteile:
AG Bremen, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dafür einfach bei Google "4 C 7/07 reise-recht-wiki" eigeben)
Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.
AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dafür einfach bei Google "Az 29 C 2518/12 reise-recht-wiki" eingeben)
Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.
Dieses stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar und da Ihr Fall durch die komplexen Einzelheiten relativ kompliziert ist, könnte es hilfreich sein, einen Fachanwalt für Reiserecht zu Rate zu ziehen.