Guten Tag Christoph,
ihre Frage dreht sich um den Art. 8 der Fluggastrechteverordnung. Insbesondere ist die Frage aufgetreten, da Ihnen nach einer Annullierung des Fluges kein Ersatzflug angeboten wurde.
Werfen wir mal einen Blick in die Fluggastrechteverordnung. Wie Sie wahrscheinlich schon selbst herausgefunden ist die allgemeine Grundlage bei Annullierungen der Art. 5 der EG-VO. Dieser verweist dann wiederum auf die verschiedenen Ansprüche. Außerdem ist in Art. 5 II VO folgendes normiert:
„Wenn die Fluggäste über die Annullierung unterrichtet werden, erhalten sie Angaben zu einer möglichen anderweitigen Beförderung.“
Dies ist bei Ihnen vorerst nicht geschehen. Allerdings sind mir leider keine Fälle und Urteile bekannt, was passiert, wenn ein Flugunternehmen dem nicht oder erst verspätet nach kommt.
Jedenfalls scheidet ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen wohl wegen der Zwei-Wochen-Frist aus, weshalb lediglich die Unterstützungsleistungen aus Art. 8 VO verbleiben.
Demnach besteht ein Wahlrecht zwischen der Rückerstattung der Flugscheinkosten oder einer anderweitigen Beförderung zum früheren oder zum späteren Zeitpunkt vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Daher sprechen mehrere Fakten gegen ihre Thesen:
Zum einen beschreibt die Verordnung ausdrücklich eine WAHLMÖGLICHKEIT, was man gut durch das Wörtchen „oder“ erkennen kann. Wählen Sie also die Rückerstattung, dann wird der Beförderungsvertrag sozusagen rück abgewickelt und meiner Meinung nach, entfallen dann sämtliche anderen Rechte aus der Verordnung. Wählen Sie die anderweitige Beförderung, kommt keine Rückerstattung mehr in Frage.
Meines Wissens nach muss die Airline WowAir auch nicht auf Kontingente anderer Airlines zurück greifen. Wenn der letzte Flug also 10 Tage vorher geht, wäre das auch die letzte Möglichkeit eines alternativen Flugs.
AG Geldern, Urteil vom 20.02.2008, AZ 4 C 241/07(einfach zu googlen "AZ 4 C 241/07 reise-recht-wiki.de")
Eine Annullierung eines Fluges muss dem Passagier alternative Beförderungsmittel angeboten werden, welche durch das Flugunternehmen übernommen werden.
LG Potsdam Urteil vom 27.10.2010 - 13 S 89/10 (einfach zu googlen "AZ 4 C 241/07 reise-recht-wiki.de")
Diese Regelung begründet keine Verpflichtung einer Fluggesellschaft, auf Kontingente einer anderen Fluggesellschaft zurückzugreifen und dem von einer Annullierung betroffenen Fluggast einen Flug einer anderen Fluggesellschaft zu vermitteln bzw. zu beschaffen.
Das klingt recht unfair, allerdings haben dies meine Recherchen zu dem Thema ergeben. Natürlich kann nur ein Fachanwalt/ eine Fachanwältin rechtlich korrekte Aussagen treffen.
Vielleicht schauen Sie sich auch nochmal im Forum um; hier gibt es auch zahlreiche Beiträge, wo Betroffene Ähnliches schildern.