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2 Antworten

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Guten Tag,

ich schätze mal, dass Ihre Frage darauf abzielt, ob Sie bei einem annullierten Rückflug auch von dem eigentlich noch stattfinden Hinflug zurücktreten können.

Zunächst zum Thema der Annullierung:

Von einer Flugannullierung wird immer dann gesprochen, wenn es zu einer Nichtdurchführung eines Fluges kommt, für die zumindest ein Platz reserviert war. Liegt eine Flugannullierung vor, so haben Flugreisende verschiedene Möglichkeiten, die sich vorwiegend aus der europäischen Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 ergeben.

Insbesondere kommt der Anspruch auf Ausgleichsleistungen n. Art. 7 der Verordnung in Betracht. Vermutlich haben Sie sich schon hinreichend selbst informiert und herausgefunden, dass dieser Anspruch ausscheidet, sobald Sie über die Annullierung schon mind. zwei Wochen im Voraus informiert worden sind. Wahrscheinlich war das hier wohl der Fall.

Nun zum Art. 8 der Verordnung und damit zu ihrer eigentlichen Frage:

Gem. Art. 8 stehen Fluggästen im Annullierungsfall auch ein Anspruch auf Unterstützungsleistungen zu. 

Demnach besteht ein Wahlrecht zwischen der Rückerstattung der Flugscheinkosten oder einer anderweitigen Beförderung zum früheren oder zum späteren Zeitpunkt vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Sie interessiert vor allem die erste Alternative. Demnach muss die Flugscheinkostenrückerstattung binnen sieben Tagen erfolgen. Dies gilt für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist.

Genau das ist hier wohl der Fall. Denn wenn der Rückflug annulliert wurde, bringt Ihnen der Hinflug ja nicht viel und ist insofern tatsächlich zwecklos geworden.

Daher würde ich persönlich davon ausgehen, dass Sie sich an das jeweilige Luftfahrtunternehmen wenden sollten und von dieser Möglichkeit Gebrauch machen sollten. 

In der Verordnung finden Sie auch die geeignete Grundlage. Beziehen Sie sich dabei gern auf Art. 8 der VO. Weiterhin kann es in manchen Situationen auch hilfreich sein, eine(n) Fachanwalt / Fachanwältin befragen. 

Weitere Informationen zum Thema Annullierung finden Sie auch in diesem Beitrag. 

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In Ihrem Fall wurde der Rückflug bereits vor dem Hinflug annulliert und Sie fragen, ob Sie bei einem Rückritt daher einen Anspruch auf die Erstattung der gesamten Kosten oder lediglich der Kosten für den Rückflug haben. 

Mögliche Ansprüche ergeben sich aus der EU-Fluggastrechteverordnung. 

Ihnen wurde mitgeteilt, dass der Rückflug nicht mehr so durchgeführt werden kann, wie eigentlich geplant. Es liegt also eine Annullierung vor:  

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Mögliche Ansprüche ergeben sich dann aus Artikel 5 EU-VO:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet

Falls Sie also mindestens 2 Wochen im Voraus informiert wurden, haben Sie keinen Anspruch aus Artikel 7 EU-VO auf Entschädigungszahlungen.

Es besteht aber auf jeden Fall ein Anspruch auf anderweitige Beförderung aus Art 8 VO Nr. 261/2004:

Nach Art. 8 kann der Fluggast zwischen folgenden Optionen wählen: 

  • der vollständigen Erstattung der gesamten Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts

Sie können also die vollständige Erstattung der gesamten Flugkosten zurückverlangen. Daher gehe ich davon aus, dass Sie bei einer Annullierung des Rückflugs auch einen Anspruch auf die Erstattung der gesamten Kosten haben. 

Zumal haben Sie die Flüge ja auch in Verbindung gebucht, weshalb ein Beförderungsvertrag vorliegt. 

Meines Erachtens haben Sie also einen Anspruch auf die gesamten Kosten. 

Sie sollten aufgrund des komplexen Sachverhalts aber darüber nachdenken, ob Sie nicht vielleicht einen Fachanwalt für Reiserecht zu Rate zu ziehen wollen.

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Annulierung durch Covid-19 Flug Stuttgart Bergamo
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