In Ihrem Fall wurde der Rückflug bereits vor dem Hinflug annulliert und Sie fragen, ob Sie bei einem Rückritt daher einen Anspruch auf die Erstattung der gesamten Kosten oder lediglich der Kosten für den Rückflug haben.
Mögliche Ansprüche ergeben sich aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Ihnen wurde mitgeteilt, dass der Rückflug nicht mehr so durchgeführt werden kann, wie eigentlich geplant. Es liegt also eine Annullierung vor:
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Mögliche Ansprüche ergeben sich dann aus Artikel 5 EU-VO:
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,
b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet
Falls Sie also mindestens 2 Wochen im Voraus informiert wurden, haben Sie keinen Anspruch aus Artikel 7 EU-VO auf Entschädigungszahlungen.
Es besteht aber auf jeden Fall ein Anspruch auf anderweitige Beförderung aus Art 8 VO Nr. 261/2004:
Nach Art. 8 kann der Fluggast zwischen folgenden Optionen wählen:
- der vollständigen Erstattung der gesamten Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde
- einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt
- einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts
Sie können also die vollständige Erstattung der gesamten Flugkosten zurückverlangen. Daher gehe ich davon aus, dass Sie bei einer Annullierung des Rückflugs auch einen Anspruch auf die Erstattung der gesamten Kosten haben.
Zumal haben Sie die Flüge ja auch in Verbindung gebucht, weshalb ein Beförderungsvertrag vorliegt.
Meines Erachtens haben Sie also einen Anspruch auf die gesamten Kosten.
Sie sollten aufgrund des komplexen Sachverhalts aber darüber nachdenken, ob Sie nicht vielleicht einen Fachanwalt für Reiserecht zu Rate zu ziehen wollen.