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Hallo,

ich habe auf Lufthansa.de einen Flug von Dresden nach Bangkok gebucht. Der Hinflug geht von Dresden über Frankfurt nach Bangkok. Der Rückflug von Bangkok über München nach Dresden. Bei der Buchung stand bei allen Flügen durchgeführt von Lufthansa. 4 Tage nach der Buchung bekam ich eine Email dass der Flug von Bangkok nach München per Codasharing nun von Sunexpress Germany durchgeführt wird.

Da ich ganz bestimmt Lufthansa als Fluggesellschaft gebucht hatte und nicht mit einer Türkischen Airline fliegen wollte frage ich mich inwiefern ich meinen Flug umbuchen oder stornieren kann.

Ich habe in meinen Ticketkonditionen nicht die Möglichkeit den Flug zu stornieren oder umzubuchen.

Vielen Dank für eure Hilfe.
Gefragt in Umbuchung von
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3 Antworten

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Hallo!

Uns ist genau das gleiche mit Lufthansa passiert. Haben einen Flug von München nach Koh Samui über Bangkok für August diesen Jahres gebucht. Vor ca. 2 Wochen kam die Info von Lufthansa, das nun Sunexpress (Eurowings) den Flug im Wetleasing durchführen wird.

Gebucht und bezahlt haben wir den teuren Flug und sollen nun mit dem Billigflieger fliegen. Das ist wie einen ICE gebucht und mit der Bimmelbahn gefahren. Nach langen Gesprächen und Verhandlungen mit Lufthansa, dem Reiseveranstalter und unserem Reisebüro kam es leider zu keinem Erfolg.

Da die Fluggesellschaft d.h. Lufthansa über die Flugänderung rechtzeitig informiert hat, besteht hier kein Anspruch auf Erstattung.

Absolute Frechheit und Verarschung !
Beantwortet von (140 Punkte)
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Hallo, 

das hört sich so an, als hätten Sie Individualflüge bei Lufthansa gebucht. Nun wurde Ihnen kurz vor Abflug mitgeteilt, dass nun Sunexpress die Flüge im Rahmen eines Codesharing-Verfahrens durchgeführt werden. Dies finden Sie natürlich nicht so gut. Fraglich ist nun, ob Sie dahingehend best. Rechte haben, den Flug umzubuchen etc. 

Möglicherweise könnten hier Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 in Frage kommen. Diese gilt für vor allem Flugreisende, deren Flüge verspätet waren oder gar annulliert wurden oder von einer Nichtbeförderung betroffen waren. 

In solchen Fällen haben Reisende dann verschiedene Ansprüche, bspw. einen Anspruch auf Ausgleichleistungen oder auf Erstattung oder eine anderweitige Beförderung. 

Möglicherweise könnte man bei Ihrem Fall von einer Flugannullierung ausgehen. Von einer solchen kann man sprechen, wenn es sich um eine Nichtdurchführung eines Fluges handelt, für den zumindest ein Platz reserviert war. 

Allerdings wird der Flug hier ja durchgeführt, nur eben im Rahmen eines Codesharings nun mit Sunexpress. Daher würde ich schätzen, dass es sich hier eben nicht um eine Annullierung handelt und daher keine Ansprüche n. Art. 7 oder 8 der VO in Frage kommen. 

Da Sie nach den Ticketkonditionen eine Umbuchung ausgeschlossen haben, kommt auch daher eine solche nicht in Frage. Sicherlich wird dies in den AGB der Lufthansa auch festgehalten worden sein. 

Eventuell könnte hier noch Art. 10 der VO in Frage kommen. In Abs. 2 ist das Thema der Herabstufung geregelt:

 „Verlegt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einen Fluggast in eine niedrigere Klasse als die, für die der Flugschein erworben wurde, so erstattet es binnen sieben Tagen nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten 

a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger 30 % des Preises des Flugscheins oder 

b)  bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfer- nung von mehr als 1 500 km, mit Ausnahme von Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der Mitglied- staaten und den französischen überseeischen Departements, und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km 50 % des Preises des Flugscheins oder 

c)  bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen, einschließlich Flügen zwischen dem europäischen Hoheits- gebiet der Mitgliedstaaten und den französischen überseei- schen Departements, 75 % des Preises des Flugscheins.“

Ob es sich vorliegend allerdings um eine solche Herabstufung handelt, lässt sich schwer sagen. Dafür müssten schon wesentliche Leistungen fehlen. Zum Vergleich, lesen Sie gerne diese Urteil:

Vgl. AG Düsseldorf, vom 02.03.2006, AZ: 32 C 16126/05 (bei Google unter „reise-recht-wiki 32 C 16126/05“ zu finden)Der Wechsel der Fluggesellschaft stellt demnach nur dann einen Mangel dar, wenn entweder eine bestimmte Gesellschaft, oder eine bestimmte Eigenschaft der Gesellschaft, zugesichert wurde (z.B. auch mit Zahlung eines Aufschlages), oder die andere Gesellschaft in Bezug auf Leistungen und Sicherheitsstandard niedriger eingestuft ist. Bezüglich der Sicherheitsstandards dürfte auch ein Blick auf die schwarze Liste der EU interessant sein.

Ich schätze, dass ein professioneller Rat einer Fachanwältin/eines Fachanwalts hier etwas mehr Aufschluss bringen kann. Ich wünsche Ihnen dennoch einen schönen Urlaub. Hier noch weitere Beiträge zum Thema der Airline-Änderung.

Beantwortet von (15,270 Punkte)
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Sie haben einen Flug bei der Lufthansa gebucht, welcher von Dresden nach Bangkok fliegen soll. 4 Tage vor Abflug wurden Sie jedoch darüber informiert, dass der Flug per Codesharing mit der Türkischen Fluggesellschaft Sunexpress stattfinden soll.

Sie möchten aber diesen Flug so nicht wahrnehmen, da Sie sich bewusst für eine deutsche Fluggesellschaft entschieden haben. 

Nun erstmal zu den Begrifflichkeit: 

Codesharing 

Codesharing ist ein Verfahren, bei dem zwei oder mehrere Fluggesellschaften einen Flug teilen. Dabei führt eine Fluggesellschaft den Flug aus, die andere tritt als Vertriebspartner auf und verkauft Flugscheine für diesen Flug im eigenen Namen.

In Europa ist das Code-Sharing grundsätzlich allen Luftfahrtunternehmen erlaubt.

Falls also ein Fall des Code-Sharing vorliegt, denke ich, dass es zulässig ist, dass der Flug bei Lufthansa gebucht wurde, aber mit Sunexpress durchgeführt wird. 

Denn das wird bereits bei der Buchung angezeigt. Denn grundsätzlich kann man bereits bei der Buchung erkennen, um welche ausführende Fluggesellschaft es sich genau handelt. Zum einen wird bereits bei der Buchung auf die tatsächlich ausführende Fluggesellschaft hingewiesen, zum Beispiel durch Kennzeichnung des Fluges durch den Zusatz operated by. Zum anderen kann man an der Flugnummer einfach erkennen, welche Fluggesellschaft den Flug ausführt. Die ersten zwei Buchstaben sind das IATA-Zeichen der Fluggesellschaft.

Vom Code-Sharing zu unterscheiden sind Fälle, bei denen ein Luftfahrtunternehmen ein anderes damit beauftragt hatte, an dessen Stelle einen Flug durchzuführen. In diesem Fall kann dann auch ein Anspruch auf Schadensersatz entstehen, da die Fluggesellschaft im Normalfall dazu verpflichtet ist, den Flug selbst durchzuführen. Das Unternehmen kann sich dann auch nicht auf ein angebliches Code-Sharing berufen, wenn lediglich eine Beauftragung eines anderen Unternehmens vorliegt.

Falls also kein Codesharing vorliegt, ist eine Änderung der Fluggesellschaft also grundsätzlich unzulässig. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt: 

LG Köln, Urt. v. 15.03.2016, Az: 9 S 59/16 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 9 S 59/16 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Eine Airline ist im Normalfall nicht dazu berechtigt ihren Flug durch eine andere Airline durchführen zu lassen.

Eine Airline kann, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, einen Flug durch eine andere Airline durchführen lassen, wenn sie die Umstände, die dazu führen können, dem Kunden gegenüber festgelegt hat.

Die entscheidende Frage ist meines Erachtens also, ob in Ihrem Fall ein Fall es Codesharings vorlag oder nicht. Falls Codesharing vorlag, denke ich, dass die Durchführung des Fluges durch Sunexpress in Ordnung ist. 

Um eine konkrete Einschätzung zu bekommen, könnte es wegen der komplexen Einzelheiten aber sinnvoll und hilfreich sein, einen Fachanwalt für Reiserecht zu Rate zu ziehen.

Beantwortet von (13,530 Punkte)
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