Sie haben einen Flug bei der Lufthansa gebucht, welcher von Dresden nach Bangkok fliegen soll. 4 Tage vor Abflug wurden Sie jedoch darüber informiert, dass der Flug per Codesharing mit der Türkischen Fluggesellschaft Sunexpress stattfinden soll.
Sie möchten aber diesen Flug so nicht wahrnehmen, da Sie sich bewusst für eine deutsche Fluggesellschaft entschieden haben.
Nun erstmal zu den Begrifflichkeit:
Codesharing
Codesharing ist ein Verfahren, bei dem zwei oder mehrere Fluggesellschaften einen Flug teilen. Dabei führt eine Fluggesellschaft den Flug aus, die andere tritt als Vertriebspartner auf und verkauft Flugscheine für diesen Flug im eigenen Namen.
In Europa ist das Code-Sharing grundsätzlich allen Luftfahrtunternehmen erlaubt.
Falls also ein Fall des Code-Sharing vorliegt, denke ich, dass es zulässig ist, dass der Flug bei Lufthansa gebucht wurde, aber mit Sunexpress durchgeführt wird.
Denn das wird bereits bei der Buchung angezeigt. Denn grundsätzlich kann man bereits bei der Buchung erkennen, um welche ausführende Fluggesellschaft es sich genau handelt. Zum einen wird bereits bei der Buchung auf die tatsächlich ausführende Fluggesellschaft hingewiesen, zum Beispiel durch Kennzeichnung des Fluges durch den Zusatz operated by. Zum anderen kann man an der Flugnummer einfach erkennen, welche Fluggesellschaft den Flug ausführt. Die ersten zwei Buchstaben sind das IATA-Zeichen der Fluggesellschaft.
Vom Code-Sharing zu unterscheiden sind Fälle, bei denen ein Luftfahrtunternehmen ein anderes damit beauftragt hatte, an dessen Stelle einen Flug durchzuführen. In diesem Fall kann dann auch ein Anspruch auf Schadensersatz entstehen, da die Fluggesellschaft im Normalfall dazu verpflichtet ist, den Flug selbst durchzuführen. Das Unternehmen kann sich dann auch nicht auf ein angebliches Code-Sharing berufen, wenn lediglich eine Beauftragung eines anderen Unternehmens vorliegt.
Falls also kein Codesharing vorliegt, ist eine Änderung der Fluggesellschaft also grundsätzlich unzulässig. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt:
LG Köln, Urt. v. 15.03.2016, Az: 9 S 59/16 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 9 S 59/16 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Eine Airline ist im Normalfall nicht dazu berechtigt ihren Flug durch eine andere Airline durchführen zu lassen.
Eine Airline kann, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, einen Flug durch eine andere Airline durchführen lassen, wenn sie die Umstände, die dazu führen können, dem Kunden gegenüber festgelegt hat.
Die entscheidende Frage ist meines Erachtens also, ob in Ihrem Fall ein Fall es Codesharings vorlag oder nicht. Falls Codesharing vorlag, denke ich, dass die Durchführung des Fluges durch Sunexpress in Ordnung ist.
Um eine konkrete Einschätzung zu bekommen, könnte es wegen der komplexen Einzelheiten aber sinnvoll und hilfreich sein, einen Fachanwalt für Reiserecht zu Rate zu ziehen.