Hi jessi,
Da hast du ja eine ganze Menge geschildert.
Lass mich das noch einmal kurz zusammenfassen:
Du hast einen Flug bei TAP Air Portugal von Porto Santo über Lissabon nach Berlin Tegel gebucht. Dabei haben sich die Flugzeiten so geändert, dass du erst einen ganzen Tag später in Berlin ankommen würdest, was für dich als Lehrerin gar nicht geht.
Der Flug von Porto Santo nach Lissabon wurde um ganze 12 Stunden auf 23:05 verschoben und nach 9 Stunden Aufenthalt erst am nächsten Tag 09:25 nach Berlin.
Euch wurden weder Alternativen, noch Unterstützungsleistungen angeboten.
Jetzt fragst du dich, zu Recht, nach Ansprüchen Gegen TAP Air Portugal.
Bei Flugzeitenverschiebungen hilft ein Blick in die EU-Fluggastrechteverordnung. Danach können sich Ansprüche bei Annullierungen ergeben, so Artikel 5 EU-VO:
Eine Annulierung ist dabei dann gegeben, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start deshalb aufgegeben wird.
EuGH Az.: C- 83/10
Euer Flug wurde um 12 Stunden verschoben. Hier stellt sich zunächst die Frage, ob sich die Flugnummer geändert hat. Denn es kann sein, dass der ursprüngliche Flug aufgegeben wurde, und ihr deshalb umgebucht wurdet. Dann würde es sich nicht mehr um denselben Flug handeln. Er würde auf jeden Fall nicht so durchgeführt werden können wie geplant.
AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10
Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung um mehr als zehn Stunden beträgt.
Dem AG Hannover nach ist bei einer Vorverlegung eines Fluges eine zeitliche Grenze von 10 Stunden zu fordern. Selbiges gilt auch, wenn der Flug nach hinten verlegt wird. Gerade wenn man bedenkt, dass auf eure Situation besonders Rücksicht zu nehmen ist, weil du schwanger bist, kann man, denke ich, hier von einer Annullierung ausgehen.
Angenommen, eine Annullierung läge vor, dann verweist Artikel 5 auf weitere Artikel, aus denen sich dann Ansprüche ergeben können:
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,
b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder(...)
Hier ist entscheidend, wann Sie über die Verschiebung informiert wurden. Wenn ihr früher als 2 Wochen im Voraus informiert wurdet, entfällt nämlich, siehe oben, ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Artikel 7. Falls nicht, würde sich dieser so ausgestalten:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Je nachdem wann ihr informiert wurdet, müsste das eine Summe von 400 Euro pro Person ergeben.
Zudem hättet ihr natürlich einen Anspruch auf Unterstützungsleistungen aus Art. 8 VO Nr. 261/2004:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, (...)
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Ihr könntet also auch eine Erstattung der Flugscheinkosten verlangen, und dann auf eigene Faust einen anderen Flug buchen. Das wäre wohl für euch das beste nach deinen Schilderungen. Ihr würdet denke ich den kompletten Flugpreis zurückerhalten, so zumindest auch die Rechtsprechung zu Artikel 8:
KG Berlin, Urteil vom 12.08.2014, Az.: 5 U 2/12
Ein Entgelt für die Bearbeitung stornierter oder nicht angetretener Flüge darf eine Fluggesellschaft nicht verlangen.
LG Frankfurt, Urteil vom 08.06.2014, AZ: 2-24 S 152/13
Die Fluggesellschaft muss auch den verbleibenden Flugpreis zurückzahlen, wenn sie nicht nachweist, welche Erlöse durch einen anderweitigen Ticketverkauf erzielt wurden oder welche weitere Kosteneinsparung zu verzeichnen war. Dies gilt insbesondere bei Stornierungen lange vor Flugantritt.
Somit hättest du zumindest die Möglichkeit, selbst einen Flug zu buchen, und die Kosten von TAP Air Portugal übernehmen zu lassen.
Zur Sicherheit und zur besseren Durchsetzung der Ansprüche, kann ich dir jedoch nur empfehlen, noch einmal Rücksprache mit einem Fachanwalt für Reiserecht zu nehmen.