Bei Gepäckverspätungen ergeben sich die Ansprüche in erster Linie aus dem Montrealer Übereinkommen. Diese Ansprüche sind gegenüber der Fluggesellschaft geltend zu machen. Allerdings ist in Ihrem Fall die Fluggesellschaft insolvent, weswegen es sich für Sie relativ schwierig gestalten wird, noch Ansprüche gegen diese geltend zu machen.
Da es sich bei Ihrer Reise um eine Pauschalreise handelt, könnten auch Ansprüche gegen den Reiseveranstalter in Frage kommen.
Dafür müsste zunächst ein Reisemangel vorliegen. Dieser ist in § 651 i II BGB definiert:
(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,
| 1. | wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten |
| 2. | wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann. |
Fraglich ist, ob eine Gepäckverspätung einen Reisemangel begründet.
Dazu folgende Urteile:
LG Frankfurt, Urteil vom 10.9.2009, Az. 2-24 S 15/09 (bei Google zu finden unter: "2-24 S 15/09 reise-recht-wiki.de")
Wenn es zu einer Gepäckverspätung im Rahmen einer Pauschalreise kommt, steht dem Reisenden ein Anspruch auf eine Minderung des Reisepreises gemäß §651 d Absatz 1 BGB zu.
Es ergibt sich also zusätzlich zu dem Anspruch gegen die Fluggesellschaft auch einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung gemäß §651 d Absatz 1 BGB, da bei einer Gepäckverspätung ein Reisemangel vorliegt.
Neben der Reisepreisminderung könnten Sie außerdem auch einen Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude gemäß §651 f Absatz 1 BGB geltend machen. Siehe dafür folgendes Urteil:
LG Frankfurt, Urteil vom 5.6.2007, Az. 2-24 S 44/06 (bei Google zu finden unter:"2-24 S 44/06 reise-recht-wiki.de")
In der Gepäckverspätung kann ein Reisemangel gesehen werden, der zur Reisepreisminderung führen kann. Die Minderung beträgt in dem Fall zwischen 20-30% des anteiligen Tagespreises. Möglich wäre auch die Forderung nach Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude gemäß §651 f Absatz 1 BGB.
Zum Schluss möchte ich noch einmal darauf hinweisen, dass es sich bei diesem Beitrag lediglich um meine Rechtsmeinung handelt und nicht um einen Rechtsrat. Sie könnten also darüber nachdenken, ob Sie nicht vielleicht einen Fachanwalt für Reiserecht einschalten wollen.