Das klingt ziemlich ärgerlich, aber ich kann das nachvollziehen.
Du wolltest von Düsseldorf über Manchester nach Orlando fliegen, und hattest dafür Flüge bei Condor bzw. Thomas Cook gebucht. Der Flug von Düsseldorf nach Manchester wurde von Thomas Cook Airlines auch durchgeführt, der Anschlussflug wurde jedoch von der dir unbekannten spanischen Fluggesellschaft Wamos Air durchgeführt.
Da du nur den Flug gebucht hast, ergeben sich deine Ansprüche auch aus der Fluggastrechteverordnung. Diese Verordnung ist eine gemeinsame Regelung des Europäischen Parlaments und Rates, welche sich mit der Problematik der Nichtbeförderung, Annullierung und großen Verspätung von Flügen auseinandersetzt. Sie dient der Geltendmachung von Rechten der Fluggäste gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen.
In deinem Fall wurde der Flug von einer anderen Airline, nämlich Wamos Air und nicht Condor ausgeführt, dies könnte eine Annullierung des eigentlichen Fluges bedeuten.
Eine Annullierung wird angenommen, wenn das Luftfahrtunternehmen seine ursprüngliche Flugplanung für die vorgesehene Strecke aufgeben muss. Indizien für eine solche Aufgabe der Flugplanung sind Änderungen bezüglich Flugroute, Strecke, Zeit, Ort. Airline und Nummer.
Ich weiß nun nicht, ob die Flugnummer beibehalten wurde, zudem war ja auch die Flugstrecke die gleiche. Auf der anderen Seite hat die Beibehaltung der Flugnummer nur eine Indizwirkung, sodass unter Berücksichtigung aller Umstände nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Flug annulliert wurde, gerade da ja auch eine andere Airline den Flug durchführte.
Da ich es nicht mit Sicherheit ablehnen kann, möchte ich hier darstellen, welche Ansprüche sich aus einer Annullierung ergeben könnten. Die Annullierung des gebuchten Fluges kann gemäß Art. 5 VO einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 VO begründen.
Art. 7 VO Ausgleichzahlungen
„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.
(2) Wird Fluggästen gemäß Artikel 8 eine anderweitige Beförderung zu ihrem Endziel mit einem Alternativflug angeboten, dessen Ankunftszeit
a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger nicht später als zwei Stunden oder
b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 und 3 500 km nicht später als drei Stunden oder
c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen nicht später als vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges liegt, so kann das ausführende Luftfahrtunternehmen die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 um 50 % kürzen.
(3) Die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 erfolgen durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen.
(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Entfernungen werden nach der Methode der Großkreisentfernung ermittelt.“
Ein Anspruch gemäß Art. 7 VO scheidet jedoch nur aus, falls du rechtzeitig über die Änderung informiert wurdest oder die Annullierung auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückgeht. Das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes ist nicht ersichtlich. Zudem wurdest du erst im Flugzeug informiert. Das finde ich allein schon eine ziemliche Frechheit. Mithin kannst du einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 VO geltend machen.
Falls die Umbuchung eine Annullierung darstellt, kannst du einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 VO gegen Condor geltend machen. Dir stünde dann grundsätzlich ein Anspruch auf 600 Euro pro Person gemäß Art. 7 I c VO zu. Dieser kann jedoch von der Condor gemäß Art. 7 II c VO um 50 % gekürzt werden. Immerhin wurde dir ja ein Flug ermöglicht oder zumindest angeboten.