Hallo Michael,
Du hast einen Flug gebucht. Nun wurdest du darüber informiert, dass der Flug nun kein Direktflug mehr ist, sondern einen Zwischenstopp beinhaltet und einen anderen Zielflughafen hast.
Du fragst nun nach deinen Ansprüchen insbesondere den Anspruch auf die Erstattung der Transferkosten.
Im Falle einer Flugannullierung ergeben sich mögliche Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung. Diese sind gegen die Fluggesellschaft geltend zu machen.
Fraglich ist zunächst, ob in deinem Fall von einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges auszugehen ist.
Siehe dafür folgendes Urteil:
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (Das Urteil kannst du im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "C-83/10 reise-recht-wiki“ bei Google eingeben)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
In deinem Fall wurde die Flugroute verändert, der Flug hat nun einen Zwischenstopp und einen anderen Zielflughafen. Es ist also wahrscheinlich von einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges auszugehen.
Im Falle einer Annullierung kann der Reisende zunächst einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 der VO 261/2004 haben.
Artikel 7, Ausgleichsanspruch
„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt“.
Je nachdem von wo Sie fliegen, können Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen i.H.v. 250, 400 oder 600 EUR gegen die Fluggesellschaft geltend machen.
Zu beachten ist jedoch, dass ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen gem. Artikel 5 Absatz 1 c) i) entfällt, wenn der Reisende mindestens 2 Wochen vor Flugantritt über die Annullierung informiert wurde. Diese Frist wurde in Ihrem Fall eingehalten, Sie haben also leider keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung.
Du hast aber einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung aus Artikel 8 der Verordnung.
Danach kannst du wählen zwischen:
a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit
– einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Du kannst dir also aussuchen, ob du den Flug so wahrnehmen möchtest oder du den Flug stornieren möchtest.
Nun fragst du nach den Transferkosten, da der Zielflughafen ja verändert wurde. Ein Anspruch auf diesen ergibt sich aus Art. 8 Abs.3 VO Nr. 261/2004:
(3) Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu ei- nem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.
Die Fluggesellschaft muss also die Kosten für den Transfer übernehmen.
Zum Schluss möchte ich noch anbringen, dass dieser Beitrag lediglich eine Rechtseinschätzung darstellt. Für eine professionelle Rechtsberatung wäre es vielleicht von Vorteil zusätzlich noch einen Anwalt zu Rate zu ziehen.