Am 11.07.2019 hat der EuGH die Fluggastrechte bei Flügen mit Umstieg gestärkt: So hafte der Anbieter des ersten Fluges für Verspätungen beim Anschlussflug - und zwar selbst dann, wenn dessen Fluggesellschaft ihren Sitz gar nicht innerhalb der EU hat.
EuGH, Urteil vom 11.07.2019, Az. C-502/18
Passagiere können auch bei Flügen mit Zwischenstopps außerhalb Europas bei starker Verspätung Entschädigung fordern, sofern sie mit einer europäische Fluggesellschaft in der Europäischen Union gestartet sind.
Sie fragen nun, wie sich das Ganze bei dem Rückflug verhält, also bei dem Flug der außerhalb der EU startet. Solange der Flug bei einer europäischen Fluggesellschaft gebucht ist, denke ich, dass dem Fluggast auch für den Rückflug Ansprüche zustehen, da der Anwendungsbereich der Fluggastrechte Verordnung erfüllt ist:
Art. 3 Anwendungsbereich.
(1) Diese Verordnung gilt
a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;
b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt
Zum Schluss möchte ich noch anbringen, dass dieser Beitrag lediglich eine Rechtseinschätzung darstellt. Für eine professionelle Rechtsberatung wäre es vielleicht von Vorteil zusätzlich noch einen Anwalt zu Rate zu ziehen.