Hallo KahtleenD,
Zunächst einmal sei gesagt, dass sog. Änderungen in der Steuerung des Flugverkehrs am Flughafen durch das Flugverkehrsmanagements Maßnahmen sind, die das einzelne Luftfahrtunternehmen über sich ergehen lassen muss.
Sie haben keinen Einfluss auf Entscheidungen und diese fehlende Beherrschbarkeit begründet die Annahme des außergewöhnlichen Umstands für die Fluggesellschaften.
Dadurch, dass der Airline die Beherrschbarkeit der Steuerung entzogen ist, muss die Airline mit einem normalen Lauf der Dinge und mit dem Einhalten der Zeiten am Flughafen rechnen.
Werden die Zeiten verschoben, so hat die Fluggesellschaft nichts in der Hand, womit sie der Änderung begegnen kann.
AG Rüsselsheim, Urt. v. 23.10.2013, 3 C 729/13 (36) (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google AG Rüsselsheim 3 C 729/12 (36) eingibst)
Vorliegend wurde in Ihrem Fall der Flughafen nicht seitens der Fluggesellschaft im Vorfeld geändert sondern durch die Pilotin und somit durch das Flugverkehrsmanagement bei der Ankunft.
Demnach wird sich wohl die Fluggesellschaft bei einer möglichen Klage in jedem Fall auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen meines Erachtens nach.
Meiner Meinung sind die Aussichten für eine erfolgreiche Klage eher gering.
Ich hoffe ich konnte Ihnen trotzdem etwas weiterhelfen und wünsche Ihnen noch eine schöne Woche :)