Sie haben eine Pauschalreise gebucht, welche auch den Flug von München nach Neapel beinhaltete.
Der Flug sollte ursprünglich von Eurowings durchgeführt werden, sie wurden jedoch auf einen späteren Flug von Eurowings umgebucht. Der neue Flug würde 20:00 in Neapel landen und dadurch würden sie die Fähre auf die Insel und einen Urlaubstag verpassen.
Die Änderung der Flugzeiten nach Buchung ist in einem bestimmten Rahmen hinzunehmen. Allerdings darf der Reiseveranstalter die Reisezeiten nicht willkürlich nach Belieben verändern. Ab einem gewissen Grad der Veränderung stehen dem Reisenden daher verschiedene Gewährleistungsrechte zu. Das ist der Fall, wenn ein Reisemangel vorliegt. Ab wann das der Fall ist, ist in § 651 i II BGB definiert:
(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,
| 1. | wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten |
| 2. | wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann. |
Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft.
Ob die Flugzeitenverschiebungen in Ihrem Fall einen Reisemangel begründen, kann anhand von verschiedenen Urteilen ermittelt werden:
OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")
Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind.
AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)
Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.
Es wird also eine Richtlinie von 8 Stunden angenommen. Daher könnte ich mir vorstellen, dass in Ihrem Fall noch kein Reisemangel vorliegen könnte und Sie daher leider keine Ansprüche gegen den Reiseveranstalter haben. Anders gestaltet sich jedoch die tatsache, dass sie dadurch die Fähre und einen ganzen Urlaubstag verpassen. Im Endeffekt steht es in der Entscheidungsmacht des Richters, ob er Ihnen einen Ausgleichsanspruch zuerkennt oder nicht. Meiner Meinung nach müsste dies aber aufgrund der Umstände im Einzelfall der Fall sein.
Allerdings sollten Sie beachten, dass jeder Einzelfall nach seinen speziellen Umständen beurteilt werden muss. Sie sollten daher darüber nachdenken, ob Sie nicht einen Fachanwalt zu Rate ziehen wollen.