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Habe bei Easyjet Hin- und Rückflug Hamburg-Venedig-Hamburg für Dezember 2019 gebucht und anschließend ein Hotel  gebucht. Jetzt hat Easyjet den Rückflug Venedig-Hamburg ersatzlos annulliert mit dem Vermerk, ich könne entweder auf  andere Daten umbuchen oder die gesamte Buchung kostenfrei stornieren. Egal, wofür ich mich entscheide, fallen aber bei der Hotelbuchung  Kosten für Storno- . oder Umbuchung an. Wer muss dafür aufkommen, Easyjet oder ich?
Gefragt in Flugannullierung von
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Hallo Angelika, du hast bei EasyJet für den Dezember Hin- und Rückflug von Hamburg nach Venedig gebucht. Da der Rückflug jetzt schon storniert wurde, fragst du dich, ob du die Storno- oder Hotelkosten ersetzt verlangen kannst. 

Bei einer Annullierung haben Fluggäste verschiedene rechtliche Möglichkeiten, die sich aus der europäischen Fluggastrechteverordnung 261/2004 ergeben. Diese beziehen sich in erster Linie auf Ausgleichs-, Betreuungs- und Unterstützungsleistungen. Zunächst einmal zu den Unterstützungsleistungen:

Artikel 8 - Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) — der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit

— einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Dies ist hier bereits geschehen. EasyJet hat einen Ersatzflug angeboten. 

Nun zu den Ansprüchen auf Betreuungsleistungen:

Artikel 9 - Anspruch auf Betreuungsleistungen

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:

a)  Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

b)  Hotelunterbringung, falls

—  ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder
—  ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,

c)  Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).

Daraus ergibt sich meiner Meinung nach, dass EasyJet verpflichtet ist, ein Hotel zur Verfügung zu stellen, wenn der Abflug des neuen Fluges erst am nächsten Tag stattfindet. 

Ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 kommt vorliegend nicht in betracht, da die Annullierung 3 Monate vor Abflug erfolgte. 

Dennoch rate ich dazu, lieber einen Fachanwalt zu befragen, da dies nur meine Meinung darstellt, und ein Fachanwalt besser mit den Airlines reden kann. 

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Sie haben einen EasyJet Flug von Hamburg nach Venedig und zurück gebucht. Jetzt wurde der Rückflug ersatzlos annulliert. Sie fragen nun nach möglichen Ansprüchen gegenüber der Fluggesellschaft, insbesondere bezüglich der Stornogebühren für Ihr Hotel.

Es kam zu einer Annullierung Ihres Fluges. In einem solchen Fall können ergeben sich Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10  (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az.: C-83/10 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Sie könnten wegen der Annullierung also Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung haben: 

Der Anspruch auf Ausgleichszahlungen ergibt sich aus Artikel 7 EU-VO:

a)    Auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€

b)   Bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 300 €

c)    Bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €.

Dieser Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfällt gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i), wenn Sie über die Annulierung mehr als 2 Wochen im Voraus unterrichtet werden. Dies ist nicht geschehen. Daher haben Sie meines Erachtens leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen. 

Sie fragen nun aber noch nach der Erstattung der Stornierungskosten für das nutzlos gewordene Hotel.

Diese könnten sich aus einem weitergehenden Schadensersatzanspruch aus Art. 12 VO Nr. 261/2004 ergeben: 

Art. 12 Weiter gehender Schadensersatz 

(1) Diese Verordnung gilt unbeschadet eines weiter gehenden Schadensersatzanspruchs des Fluggastes. Die nach dieser Verordnung gewährte Ausgleichsleistung kann auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet werden.

So auch folgendes Urteil: 

LG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.03.2011, Az 2-24 S 1/11 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az 2-24 S 1/11 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Neben den Ansprüchen auf eine Ausgleichszahlung kann auch ein Anspruch auf weitergehender Schadensersatz bestehen. Dies betrifft jeden Schaden, der direkt durch die Annullierung hervorgerufen wird, beispielsweise zusätzliche Flugkosten für einen Alternativflug.

Ein solcher Schadensersatzanspruch könnte sich aus Art. 19 des Montrealer Übereinkommens ergeben:

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Sie können also die Kosten erstattet verlangen, die Ihnen durch die Verspätung entstanden sind. So auch folgende Urteile:

AG Wedding, Urt. v. 25.03.2011, Az: 16 C 167/10 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 16 C 167/10 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Entsteht einem Reisenden ein Schaden in direkter Folge einer Flugverspätung i.S.d Art. 19 MÜ, so hat die Airline diesen in vollem Umfang zu ersetzen.

LG Landshut, Urt. v. 14.12.2016, Az: 13 S 1146/16 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 13 S 1146/16 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Entstehen dem Reisenden Mehrkosten durch einen Ersatzflug, muss das Flugunternehmen diese auch bei rechtzeitiger Information erstatten.

Sie haben meines Erachtens also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen und eine Erstattung der Mehrkosten, welche dann auf den Ausgleichsanspruch angerechnet werden. Danach können Sie die Stornierungskosten für das Hotel.

Natürlich hängt ein solcher Unfall auch immer vom Einzelfall ab. Daher könnte ich mir vorstellen, dass es angesichts der Komplexität des Vorfalls sinnvoll sei könnte, einen Fachanwalt zu Rate zu ziehen. 

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