Sie haben einen Flug für den 25. März von Berlin nach Ben Gurion gebucht. 4 Tage vor Abflug wurden Sie darüber informiert, dass Ihr Flug annulliert wurde. Ein Ersatzflug konnte Ihnen nicht angeboten werden. Allerdings wurde Ihnen die Möglichkeit geboten selbstständig einen Ersatzflug, auch bei einer anderen Airline, zu buchen. Die Kosten würden dann von EasyJet übernommen werden. Als Sie selbst eine Alternative gefunden und gebucht haben, wollte EasyJet Ihnen lediglich den Differenzbetrag bezahlen. Nun fragen Sie sich, wie die Sache rechtlich zu bewerten ist und ob Ihnen womöglich eine Ausgleichszahlung zusteht.
Muss die Airline Ihnen lediglich den Differenzbetrag bezahlen?
Ihr Flug wurde laut EasyJet annulliert. Im Fall einer Annullierung kann der Fluggast verschieden Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung geltend machen. Einer davon ist der Anspruch auf Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) in Verbindung mit Artikel 8.
Danach kann der Fluggast wählen zwischen
a) der binnen 7 Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten
b) einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt
c) einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze
Da EasyJet Ihnen keine Alternative anbieten konnte, wurde Ihnen gesagt, dass Sie selbst eine Ersatzbeförderung suchen können und die Kosten übernommen würden. Nun will die Airline jedoch lediglich den Differenzbetrag zwischen dem EasyJet und dem Ersatzflug zahlen. Ich bin mir in dem Punkt nicht sicher, ob man davon ausgehen könnte, dass EasyJet den bereits von Ihnen gezahlten Flugpreis an die andere Airline weiterleitet (theoretisch haben sie ja keinen Anspruch mehr auf das Geld, da sie den Flug nicht durchführen können) und den Rest der dann noch fehlt, sprich den Differenzbetrag, zusätzlich an die von Ihnen ausgewählte Airline zahlen.
An dieser Stelle wäre es meines Erachtens nach am Besten einen Anwalt für Reiserecht hinzuziehen. Dieser Post könnte Ihnen vielleicht helfen einen passenden zu finden: http://www.flugrechte.eu/1126/anwalt-flugrecht-in-deutschlandshow=1126#q1126
Steht Ihnen darüber hinaus eine Ausgleichszahlung zu?
Bei Annullierung kann der Fluggast grundsätzlich neben den anderen Ansprüchen auch einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der EU-Fluggastrechteverordnug geltend machen. Dieser Anspruch kann nur dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Fluggast mehr als 2 Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit von der Annullierung unterrichtet wurde oder der Grund für die Annullierung ein außergewöhnlicher Umstand war.
Sie geben an, keine Informationen zum Grund der Annullierung erhalten zu haben. Daher würde ich dafür plädieren, dass Sie sich noch einmal mit EasyJet in Verbindung setzen um den Grund der Annullierung herauszufinden. Sollte herauskommen das der Grund kein außergewöhnlicher Umstand war, so könnten Sie meiner Meinung nach einen Anspruch auf Ausgleichszahlung haben, da auch die Frist von 2 Wochen seitens Easy Jet nicht eingehalten wurde.
Sollten Sie eine Ausgleichszahlung gegenüber EasyJet geltend machen können, richtet sich die Höhe dieser Zahlung nach der Entfernung:
- 250€ bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500km oder weniger
- 400€ bei allen innengemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500km und 3500km
- 600€ bei allen Flügen über eine Entfernung von mehr als 3500km
Die Entfernung zwischen TXL und TLV beträgt ca. 2800km. Damit würde für Sie eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400€ pro Person entstehen.