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Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin mit Air Canada vom Flughafen Toronto Pearson nach Berlin Tegel geflogen. Wir hatten eine Verspätung von ca 3 h und dort angekommen wurde mir mitgeteilt, mein Koffer sei noch in Toronto. Nach 4 Tagen wurde mir mein Koffer zugeschickt und war komplett zerstört, 2 Räder fehlten und an der Seite war ein großer Schlitz und man konnte den Koffer nicht mal mehr ziehen. Der Koffer hat ca 400€ gekostet, aber da es ungefähr 1-2 Jahre her ist habe ich keinen Kaufbeleg mehr. Des Weiteren habe ich bei DM alles neu kaufen müssen was ich im Haushalt brauche was in meinem Koffer war (54€). Air Canada hat mir (nach über 4 Wochen) geschrieben, dass sie den Kaufbetrag erstatten würden, ich ihnen aber einen Beleg zusenden müsste, welchen ich ja nicht mehr habe. Was kann ich da tun?

MFG
Gefragt in Gepäckschaden von
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Sie sind mit Air Canada von Toronto nach Berlin geflogen. Dabei hatten sie 3 Stunden verspätung und der Koffer kam erst 4 tage später bei Ihnen an. Dabei war dieser jedoch komplett zerstört. 

Bei einer Gepäckverspätung bzw. einem Gepäckverlust ergeben sich Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ).

Bei einer Gepäckverspätung besteht gemäß Art. 19 des Montrealer Übereinkommens ein Anspruch auf Erstattung von Schäden, die kausal mit der Verspätung zusammenhängen. 

Art. 19 Montrealer Übereinkommen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Somit besteht ein Anspruch auf  Schadensersatz für die Gepäckverspätung, solange der Luftfrachtführer diesen nicht vermeiden konnte oder es ihm nicht möglich war.

Bei einer Gepäckverspätung haften die Fluggesellschaften mit einer Höhstgrenze von 1.131 Sonderziehungsrechten (SZR). Die SZR sind eine künstliche Währung und entsprechen umgerechnet etwa 1.330,- Euro.

Dazu die folgenden Urteile:

AG Bremen, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dafür einfach bei Google "4 C 7/07 reise-recht-wiki" eigeben)

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.

AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dafür einfach bei Google "Az 29 C 2518/12 reise-recht-wiki" eingeben)

Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.

Jedoch umfasst der Schaden nur alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Es gibt keinen Schadensersatz für bloße Wartezeit oder für Unannehmlichkeiten. Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat: 

AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az 29 C 2518/12 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.

Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar. Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. : 16 U 66/12 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: " Az. : 16 U 66/12 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

Wie ich Ihren Angaben jedoch entnehme, haben Sie den Schaden bereits gemeldet. Sie haben meines Erachtens also einen Anspruch auf eine Erstattung der Ihnen entstandenen Schäden und sollte diese erneut geltend machen. 

Falls die Fluggesellschaft sich weiterhin weigern sollte, könnten Sie darüber nachdenken, ob Sie nicht vielleicht einen Fachanwalt einschalten wollen.

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Der Koffer wurde zu spät geliefert. Zudem war er verschmutzt und zerkratzt. Nun fragen sie sich, welches das beste Vorgehen wäre. Geflogen sind sie mit Air Canada.

Zunächst zur Gepäckverspätung. Interessant ist da folgendes Urteil: 

AG Bremen, Urteil v. 08.05.2007, Az.: 4 C 7/07

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.
(zu finden im Volltext unter der Google-Suche „4 C 7/07 reise-recht-wiki.de“)

Gemäß Art. 19 hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht.

Zum entstandene Schaden habe Ich folgende Beschlüsse gefunden:

BGH, Urteil v. 05.12.2006, Az.: X ZR 165/03

Der Luftfrachtführer haftet für Schäden an zerbrechlichen oder verderblichen Gegenständen (Computern oder sonstigen elektronischen Geräten), Schmuck, Silbersachen, Geld, Wertpapieren, Sicherheiten oder anderen Wertsachen, Geschäftspapieren oder Mustern, Reisepässen oder Personalausweisen, welche im aufgegebenen Gepäck des Fluggastes enthalten sind, gleichgültig, ob mit oder ohne Wissen des Luftfrachtführers, nur, wenn er diese grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat; die Vorschriften des [Warschauer] Abkommens bleiben unberührt.
(zu finden im Volltext unter der Google-Suche „X ZR 165/03 reise-recht-wiki.de“)

AG Frankfurt a.M. - Urteil vom 13.06.2013, Az. 29 C 2518/12(19)

Kommt Gepäck verspätet oder gar nicht am Urlaubsort an, so ist es angemessen, wenn sich die Reisenden der Verspätung entsprechend mit komplett neuer Kleidung versorgen. Der daraus entstehende finanzielle Schaden muss nach dem Montrealer Übereinkommen durch das Flugunternehmen ersetzt werden.
 

Dies bedeutet, dass Sie grundsätzlich das Recht haben, sich notwendige Ersatzartikel vorübergehend neu zu kaufen.

In Art. 19 S.2 MÜ wird allerdings auch eine Ausnahmeregelung festgehalten: Dabei haftet der Luftfrachtführer nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Ob solche Umstände vorlagen ist im jeweiligen Einzelfall zu begutachten. Wie das bei Ihnen aussieht, kann man hier schlecht beurteilen.

Wichtig ist, dass Sie die Verspätung und auch die Beschädigung des Koffers der Airline anzeigen. Ebenfalls ist wichtig, dass Sie die Belege für die notwendigen Ausgaben behalten haben und gegebenenfalls vorlegen können.

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.
(leicht zu finden über Google-Suche „16 U 66/12 reise-recht-wiki“)

Zu beachten gilt ebenfalls die Haftungshöchstgrenze von 1.131 Sonderziehungsrechten, was ca. 1.300 Euro entspricht. Ein Problem bezüglich der Höhe sollte bei Ihnen wohl nicht vorliegen.

Ebenfalls könnten Sie auch einen Anspruch aufgrund der Gepäckbeschädigung aus Art.17 II MÜ haben. Demnach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzten, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand.

Eine Gepäckbeschädigung beinhaltet die gegenständliche Verschlechterung oder wertmindernde Einwirkung durch eine Substanzverletzung am aufgegebenen Reisegepäck. Die Frist zur Schadensanzeige beträgt hier nur 7 Tage, während Sie bei der Verspätung 21 Tag beläuft.

Eine genaue Regelung bezüglich des Ersatzes des Schadens an Koffern gibt es meines Wissens nach nicht. Oft wird der Schaden nach Zeitwert des Koffers ausgeglichen oder ein Ersatzartikel angeboten.

Sie haben einen Anspruch auf eine Erstattung der Ihnen entstandenen Schäden und sollte diese erneut geltend machen. 

Falls die Fluggesellschaft sich weiterhin weigern sollte, könnten Sie darüber nachdenken, ob Sie nicht vielleicht einen Fachanwalt einschalten wollen.

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