Sie haben eine Pauschalreise wahrgenommen. Im Rahmen dieser ist Ihr Gepäck verloren gegangen und noch nicht wieder aufgetaucht. Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen.
1. Gepäckverspätung
Sollte das Gepäck wieder auftauchen, liegt eine Gepäckverspätung vor. Dann steht Ihnen ein Anspruch aus Artikel 19 des Montrealer Übereinkommens zu:
Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.
Dazu folgende Urteile:
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az.: 29 C 2518/12(19) (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Frankfurt Az.: 29 C 2518/12 (19) reise-recht-wiki.de")
Der zu ersetzende Schaden besteht u.a. aus den notwendigen Ausgaben, die getätigt wurden, um das fehlende Gepäck auszugleichen. Die Notwendigkeit muss jeweils nachgewiesen werden.
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Frankfurt Az.: 32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki.de")
Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen.
Den Urteilen und Artikel 19 des Montrealer Übereinkommens nach hat die Fluggesellschaft Ihnen den entstandenen Schaden zu ersetzen, das heißt, jeden materieller Schaden bis zur Obergrenze von etwa 1.300 Euro.
2. Gepäckverlust
Ein Verlust des Frachtgutes ist gegeben, wenn es untergegangen, unauffindbar oder aus sonstigen tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen vom Frachtführer auf absehbare Zeit nicht an den berechtigten Empfänger ausgeliefert werden kann, der Frachtführer also die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Gut verloren hat. In ca. 90 % der Fälle ist es jedoch so, dass das Gepäck früher oder später wiedergefunden und dem Eigentümer zugestellt wird.
Gemäß Artikel 17 Absatz 2 S. 1 MÜ gilt im Fall eines Gepäckverlusts dasselbe, wie im Artikel 19 MÜ:
(2) Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand.
Sie haben also zunächst einmal einen Anspruch auf den Ersatz aller Ersatzanschaffungen, welche nötig waren gegen die Fluggesellschaft.
Da Sie eine Pauschalreise gebucht haben, stellt sich weiterhin die Frage nach Ansprüchen gegen den Reiseveranstalter.
Bei einer Gepäckverspätung oder einem Gepäckverlust im Rahmen einer Pauschalreise kommen außerdem eine Reisepreisminderung und ein Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreude in Betracht.
Bei Pauschalreisen bildet die Anspruchsgrundlage das Reisevertragsrecht aus den §§651a-m BGB.
Damit Sie Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht geltend machen können, müsste es sich zunächst um einen Reisemangel im Sinne von §651 c Absatz 1 BGB handeln:
1) Der Reiseveranstalter ist dazu verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften enthält und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit der Reise zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
Fraglich ist, ob eine Gepäckverspätung einen Reisemangel begründet.
Dazu zunächst folgende Urteile:
LG Frankfurt, Urteil vom 10.9.2009, Az. 2-24 S 15/09 (bei Google zu finden unter: "2-24 S 15/09 reise-recht-wiki.de")
Wenn es zu einer Gepäckverspätung im Rahmen einer Pauschalreise kommt, steht dem Reisenden ein Anspruch auf eine Minderung des Reisepreises gemäß §651 d Absatz 1 BGB zu.
AG Frankfurt, Urteil vom 29.5.2001, Az. 29 C 2166/00-46
Im vorliegenden Fall traf der Koffer mit 3 Tagen Verspätung ein. Den Reisenden wurde daher eine Reisepreisminderung über 30% zugesprochen.
Es könnte also zusätzlich zu dem Anspruch gegen die Fluggesellschaft auch einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung gemäß §651 m BGB geltend machen, da bei einer Gepäckverspätung ein Reisemangel vorliegt.
Neben der Reisepreisminderung könnten Sie außerdem auch einen Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude gemäß §651 n Absatz 2 BGB geltend machen. Siehe dafür folgendes Urteil:
LG Frankfurt, Urteil vom 5.6.2007, Az. 2-24 S 44/06 (bei Google zu finden unter:"2-24 S 44/06 reise-recht-wiki.de")
In der Gepäckverspätung kann ein Reisemangel gesehen werden, der zur Reisepreisminderung führen kann. Die Minderung beträgt in dem Fall zwischen 20-30% des anteiligen Tagespreises. Möglich wäre auch die Forderung nach Schadensersatz wegene entgangener Urlaubsfreude gemäß §651 f Absatz 1 BGB.
Zum Schluss möchte ich noch einmal darauf hinweisen, dass es sich bei diesem Beitrag lediglich um meine Rechtsmeinung handelt und nicht um einen Rechtsrat. Sie könnten also darüber nachdenken, ob Sie nicht vielleicht einen Fachanwalt für Reiserecht einschalten wollen.