Hallo,
im Falle der Probleme mit dem Gepäck denke ich zuerst an die rechtlichen Vorschriften des Montrealer Übereinkommens. Der Anwendungsbereich ist dann eröffnet wenn es sich gem. Art. 1 I, II um eine internationale Flugbeförderung handelt.
Besonders von Bedeutung ist gem. Art. 19 MÜ: „Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.“
Zunächst kann man von einer Verspätung ausgehen. Dies sieht dann anders aus, wenn der Verlust anerkannt wird. Dann gilt allerdings gem. Art. 17 II 1 selbiges:„(2) Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand.[…].“
Ebenso gilt das Gepäck n. §17 III Abs. 3 MÜ ab dem einundzwanzigsten Tag, nachdem es hätte eintreffen müssen, als verschollen:„(3) Hat der Luftfrachtführer den Verlust des aufgegebenen Reisegepäcks anerkannt oder ist das aufgegebene Reisegepäck nach Ablauf von einundzwanzig Tagen seit dem Tag, an dem es hätte eintreffen sollen, nicht eingetroffen, so kann der Reisende die Rechte aus dem Beförderungsvertrag gegen den Luftfrachtführer geltend machen.“
Zu beachten ist dabei, dass ein Haftungshöchstbetrag besteht. Dieser beträgt ca. 1.131 SZR.
Dass es um den Gepäckverlust auf dem Heimweg geht, ist für den Anspruch an sich meines Erachtens nach zunächst erstmal nicht von Bedeutung. Allerdings könnte dies für die Höhe der Erstattung von Bedeutung sein, da vorausgesetzt wird, dass sich am Heimatort alle notwendigen Gegenstände befinden, vgl. AG Frankfurt, Urt. v. 13.06.2013, Az: 29 C 2518/12 (19)).
Sollten die Gepäckstücke allerdings dauerhaft verloren sein, so sollte es wohl im Endeffekt keinen Unterschied machen, so sehe ich das zumindest. Wichtig zu erwähnen ist jedoch, dass besonders wertvolle Gegenstände nicht ins Aufgabegepäck gehören und bei solchen Dingen insofern ein Mitverschulden unter Umständen angenommen werden könnte. Darunter fallen v.a. Gegenstände wie wertvoller Schmuck oder teure Technikgeräte, vgl. AG Baden-Baden, Urt. v. 28. Juli 1999, Az.: 6 C 58/98.
Da es sich um eine Pauschalreise handelte, könnte eventuell noch ein Anspruch auf vertane Urlaubsfreuden gem. §651 f BGB möglich sein. Allerdings ist es auch möglich, dass das Gericht dahingehend keinen Grund sieht, da sich der Verlust ja erst am Ende der Reise eingestellt hat, vgl. AG Köln, Az. 142 C 114/14.
Da es sich hierbei um eine sehr schwierige Fragestellung handelt, sollten Sie im Zweifel besser einen Fachanwalt zu Rate ziehen.