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Fall: ich reise von Deutschland nach Ungarn. Mein Gepäck kommt nicht an. Das Schiff auf dem ich gebucht bin kann ich erst im nächsten Hafen erreichen. Das Gepäck kommt über einen bulgarischen Flughafen ans Schiff erst 7 Tage später. Am Flughafen bei Ankunft wurde ein PIR ausgestellt.

An wen wende ich mich nach der Reise mit meinen Ansprüchen und Unterlagen (PIR, Quittungen für nötige Sachen die gekauft wurden)? Da Pauschalreise,  zwingend bzw. ausschliesslich an den  Veranstalter da ich die Gesamtleistung (Flug und Kreuzfahrt) über den Veranstalter gebucht habe? Ist das neues Reiserecht?
Gefragt in Gepäckverspätung von (120 Punkte)
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3 Antworten

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Wenn die Gepäckverspätung Flugbedingt war muss Sie auch bei der Fluggesellschaft reklamiert werden. Dies betrifft insbesondere die Ersatzbeschaffung. Dafür habt Ihr ja das PIR.

Da es sich um eine Pauschalreise handelt ergeben sich ggfs. weitere Ansprüche an den Reiseveranstalter. Wieviel vom Tagespreis der Reise zurückgibt hängt von den Umständen ab. Also ob Ihr z.B. einen Opernbesuch nicht machen konntet oder an einer Veranstaltung nicht teilnehmen konntet weil die passende Garderobe fehlte. Sollte ein Anwalt prüfen, da das nicht so einfach einzufordern ist.
Beantwortet von (660 Punkte)
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Hallo,

in einem solchen Fall würde ich davon ausgehen, dass sich Ansprüche zuerst gegen das Flugunternehmen richten.

Denn diese waren ja in der Zeit der Obhut der Gepäckstücke dafür verantwortlich. Grundlage dabei wäre meines Erachtens nach das Montrealer Übereinkommen, insbesondere Art. 19 MÜ: 

„Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.“

Dies bedeutet, dass also der jeweilige Luftfrachtführer, daher für die Kosten aufzukommen hat, die aus der Verspätung resultieren. Diese Kosten sind insbesondere die Aufwendungen, die für Ersatzkleidung, Kosmetika etc. getätigt werden mussten. Dies bedeutet für Sie, dass Sie sich also alle notwendigen Dinge ersatzweise beschaffen können. 

AG Frankfurt a.M. - Urteil vom 13.06.2013, Az. 29 C 2518/12(19)(zu finden unter der Google-Suche „29 C 2518/12(19) reise-recht-wiki“)

Der erwähnte Anspruch nach dem Montrealer Übereinkommen umfasst alle notwendigen Ausgaben, um die Gepäckverspätung „aufzufangen“. Es muss jedoch jeweils begründet werden können, warum die Anschaffungen notwendig waren, Ausgaben darüber hinaus werden nicht erstattet.

Daher ist es immer sinnvoll, wenn man sich alle Belege und Quittungen aufhebt. Zu beachten gilt allerdings, dass der Luftfrachtführer nicht in unermesslicher Höhe zu haften hat. Es ist eine Haftungshöchstgrenze von 1.131 SZR, was ca. 1300 Euro entspricht, festgeschrieben.

Ebenso von Bedeutung ist die Meldepflicht. Die Schadensanzeige hat nämlich spätestens nach 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks zu erfolgen. Eine Anzeige beim Lost & Found-Schalter genügt hingegen ganz eindeutig nicht.

Da es sich allerdings bei Ihnen um eine Pauschalreise handelt, könnten in einem solchen Fall ebenso Ansprüche gegen den Reiseveranstalter in Frage kommen.

In Betracht kommt hier vor allem der Anspruch auf eine Reisepreisminderung n. § 651 m BGB. Denn für die Dauer, in der ein Reisender von einem Reisemangel betroffen war, mindert sich auch der gezahlte Reisepreis. Bei der Minderung ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

Vergleichsurteile finden Sie hier:

 AG Frankfurt a.M. - Urteil vom 29.05.2001, Az. 29 C 2166/00-46(zu finden im Volltext unter der Google-Suche „29 C 2166/00-46 reise-recht-wiki“)

Ein Reisender hat Anspruch auf Reisepreisminderung gegen den Reiseveranstalter, wenn sein Gepäck erst verspätet am Zielort angekommen ist. Es gilt als Reisemangel, wenn Reisende für eine Tage deswegen ohne ihr Gepäck auskommen müssen.

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.04.2000, Az 32 C 3141/99-84(zu finden über die Google-Suche „32 C 3141/99-84 reise-recht-wiki“)

Bei einer Flugverspätung während einer Pauschalreise kann der Reisepreis je nach Beeinträchtigung und Verspätungsdauer gemindert werden. Gemindert wird dabei nur der Teilpreis für die Zeit, in der kein Gepäck vorhanden war. Je nach Schwere der Beeinträchtigung kommt zudem ein Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude in Betracht.

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 05.06.2007, AZ 2-24 S 44-06(zu finden über die Google-Suche „2-24 S 44-06 reise-recht-wiki“) 

In der Regel liegt die Minderungshöhe zwischen 25 % und 30 % des tagesanteiligen Reisepreises, multipliziert mit der Anzahl der Tage, in denen das Gepäck nicht zur Verfügung stand.

Wie hoch die Minderung im konkreten Fall ausfällt, hängt allerdings stark von der Dauer der Beeinträchtigung sowie der Höhe des Reisepreises ab. Hier also 7 Tage, was eine Minderung recht hoch erscheinen lässt. Letztlich kann ihnen da allerdings nur ein Fachanwalt speziell auf ihren Fall zugeschnittene Infos liefern. Weiterhin können Sie sich natürlich auch mit anderen Reisenden austauschen, die von einer Gepäckverspätung betroffen waren

Beantwortet von (15,270 Punkte)
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Sie haben eine Pauschalreise in Form einer Kreuzfahrt wahrgenommen. Im Rahmen dieser kam es zu einer Gepäckverspätung von 7 Tagen. Sie fragen nun, welche Ansprüche Sie dadurch haben. 

Bei Gepäckverspätungen ergeben sich zunächst Ansprüche zunächst aus dem Montrealer Übereinkommen, welche gegenüber der Fluggesellschaft geltend gemacht werden. Besonders ein Blick auf Artikel 19 ist hilfreich:

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht.  Er haftet jedoch nicht für Verspätungsschäden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Die Fluggesellschaft muss Ihnen also den Schaden ersetzen, der Ihnen durch die Verspätung entstanden ist. Sie haben also einen Anspruch auf die Erstattung der Einkäufe, die Sie aufgrund des fehlenden Koffers tätigen mussten. Hilfreich ist es für diesen Anspruch, dass Sie die meisten Belege aufgehoben haben, denn so können Sie die Notwendigkeit und Höhe Ihrer Einkäufe genau nachweisen.

Dazu folgendes Urteil: 

AG Frankfurt, Urteil vom 13.6.2013, Az. 29 C 2518/12 (19) (bei Google einfach eingeben: "29 C 2518/12 (19) reise-recht-wiki.de")

Kommt das Reisegepäck der Fluggäste verspätet an, sodass diese sich einen Ersatz für die Sachen aus dem Gepäck anschaffen müssen, hat das Luftfahrtunternehmen grundsätzlich den Ersatz für die Anschaffungskosten zu leisten. Nicht ersetzen muss das Luftfahrtunternehmen Anschaffungen die nicht notwendig waren.

In Artikel 22 des Montrealer Überinkommens wird jedoch festgelegt, dass die Airline nur bis zu einem Betrag von 1.131 Sondererziehungsrechten haften muss. Diese entsprechen ca. 1300€.

Sie haben also zunächst einmal einen Anspruch auf den Ersatz aller Ersatzanschaffungen, welche nötig waren gegen die Fluggesellschaft.

Da Sie eine Pauschalreise gebucht haben, stellt sich weiterhin die Frage nach Ansprüchen gegen den Reiseveranstalter.

Bei einer Gepäckverspätung im Rahmen einer Pauschalreise kommt außerdem eine Reisepreisminderung und ein Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreude in Betracht. 

Bei Pauschalreisen ergeben sich mögliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB, welches in den §§651a-m BGB geregelt ist.

Damit Sie Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht geltend machen können, müsste es sich zunächst um einen Reisemangel im Sinne von §651 c Absatz 1 BGB handeln:

1) Der Reiseveranstalter ist dazu verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften enthält und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit der Reise zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Fraglich ist, ob eine Gepäckverspätung einen Reisemangel begründet.

Dazu zunächst folgende Urteile:

LG Frankfurt, Urteil vom 10.9.2009, Az. 2-24 S 15/09 (bei Google zu finden unter: "2-24 S 15/09 reise-recht-wiki.de")

Wenn es zu einer Gepäckverspätung im Rahmen einer Pauschalreise kommt, steht dem Reisenden ein Anspruch auf eine Minderung des Reisepreises gemäß §651 d Absatz 1 BGB zu.

Es ergibt sich also zusätzlich zu dem Anspruch gegen die Fluggesellschaft auch einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung gemäß §651 d Absatz 1 BGB, da bei einer Gepäckverspätung ein Reisemangel vorliegt. 

Neben der Reisepreisminderung könnten Sie außerdem auch einen Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude gemäß §651 f Absatz 1 BGB geltend machen. Siehe dafür folgendes Urteil: 

LG Frankfurt, Urteil vom 5.6.2007, Az. 2-24 S 44/06 (bei Google zu finden unter:"2-24 S 44/06 reise-recht-wiki.de")

In der Gepäckverspätung kann ein Reisemangel gesehen werden, der zur Reisepreisminderung führen kann. Die Minderung beträgt in dem Fall zwischen 20-30% des anteiligen Tagespreises. Möglich wäre auch die Forderung nach Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude gemäß §651 f Absatz 1 BGB.

Zum Schluss möchte ich noch einmal darauf hinweisen, dass es sich bei diesem Beitrag lediglich um meine Rechtsmeinung handelt und nicht um einen Rechtsrat. Sie könnten also darüber nachdenken, ob Sie nicht vielleicht einen Fachanwalt für Reiserecht einschalten wollen.

Beantwortet von (20,610 Punkte)
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