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Wir (2 Erwachsene und 5-jährige Tochter) haben eine 14 tägige Pauschalreise gebucht (Flug: München - Fuerteventura). Reiseveranstalter war TUI, Fluggesellschaft ebenfalls TUI. Auf dem Hinflug wurden in München 104! (unfassbar aber wirklich wahr!) Koffer vergessen. Darunter auch unsere 3 Koffer. Wir haben dies gleich beim zuständigen Schalter im Flughafen Fuerteventura gemeldet.

Ankunft war Montag abends um 17.30 Uhr. Einen Koffer haben wir Mittwoch erhalten, die anderen beiden Donnerstag abends um 20 Uhr. Da wir wirklich gar nichts hatten mussten wir Waschzeug und Ersatzkleidung kaufen. Da vor Ort beim Hotel keine Geschäfte waren mussten wir im Nachbarort zum Shoppen gehen. Leider gab es auch da nur Souvenirgeschäfte und wir hatten einige Mühe passende Kleidung und Badesachen zu erhalten (Unterwäsche zu erhalten war überhaupt nicht möglich!). Stress, Rumgerenne, Tränen bei unser absolut überforderten Tochter usw. waren vorprogrammiert.

Die Kosten für die Noteinkäufe wurden vor Ort vom Reiseleiter (TUI) beglichen.

Nun unsere Frage: können wir auch Schadensersatz für die entgangenen Urlaubsfreuden (über 75 Stunden ohne Anzieh-, Badesachen, Waschzeug, Schnorchel, Taucherbrille etc) und den Stress einfordern? Wohin müssen wir uns diesbezüglich wenden? Was sollen wir schreiben? Müssen wir irgendetwas beachten?

Über Hilfe und jeden Tip wären wir sehr dankbar
Gefragt in Gepäckverspätung von
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2 Antworten

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Hallo, 

bei den Flügen in Rahmen ihrer Pauschalreise kam es leider dazu, dass ihre Koffer vergessen wurden. Deshalb mussten Sie sich Ersatzkleidung und Ersatzhygieneartikel besorgen. Die Kosten dafür haben Sie bereits von TUI beglichen bekommen. 

Nun fragen Sie sich allerdings, ob Sie auch einen weiteren Schadensersatzanspruch haben. 

 

Da es sich um eine Pauschalreise handelt, so sollte man das deutsche Pauschalreiserecht beachten. Dies ist in den §§651 a ff. BGB geregelt und hat erst diesen Monat wesentliche Neuerungen erfahren. 

 

Gemäß §651 i BGB stehen Reisenden bei Vorliegen eines Reisemangels verschiedene Rechte zu. Bei einer Verspätung des Gepäcks um mehrere Tage, muss man sich meiner Meinung nach nicht darüber streiten, dass ein solcher vorliegt. 

Demnach kommt bspw. ein Anspruch auf eine Reisepreisminderung in Betracht. Dieser Anspruch ist neuerdings in §651 m BGB geregelt.

Demnach wird für die Dauer des Reisemangels der Reisepreis gemindert. Der Reisepreis ist dann in einem solchen Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. 

Die Höhe ist dann anhand einer Schätzung zu berechnen. 

Ebenso könnte ein Schadensersatzanspruch gem. §651 n BGB bestehen. Diesen können Reisende auch unbeschadet einer Reisepreisminderung beantragen. Bei einer vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Dies könnte hier ebenso anfallen. 

 

Ich gehe also davon aus, dass ihre Chancen sicherlich nicht schlecht stehen. Angesichts des komplexen Sachverhalts und für den Fall, dass Sie die Ansprüche gerichtlich durchsetzen wollen/müssen, empfiehlt sich allerdings der Gang zum Fachanwalt. Andererseits sollten Sie sich erst einmal direkt an TUI wenden und die Minderung einfordern.

 

Hier noch ähnliche einschlägige Urteile:

 

AG Frankfurt a.M. - Urteil vom 29.05.2001, Az. 29 C 2166/00-46 (zu finden im Volltext unter der Google-Suche „29 C 2166/00-46 reise-recht-wiki“)

Ein Reisender hat Anspruch auf Reisepreisminderung gegen den Reiseveranstalter, wenn sein Gepäck erst verspätet am Zielort angekommen ist. Es gilt als Reisemangel, wenn Reisende für eine Tage deswegen ohne ihr Gepäck auskommen müssen.

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 05.06.2007, Az. 2-24 S 44-06(leicht zu googlen "2-24 S 44-06 reise-recht-wiki.de")

In der Regel liegt die Minderungshöhe zwischen 25 % und 30 % des tagesanteiligen Reisepreises, multipliziert mit der Anzahl der Tage, in denen das Gepäck nicht zur Verfügung stand. 

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.04.2000, Az. 32 C 3141/99-84(zu finden über die Google-Suche „32 C 3141/99-84 reise-recht-wiki“)

Bei einer Flugverspätung während einer Pauschalreise kann der Reisepreis je nach Beeinträchtigung und Verspätungsdauer gemindert werden. Gemindert wird dabei nur der Teilpreis für die Zeit, in der kein Gepäck vorhanden war. Je nach Schwere der Beeinträchtigung kommt zudem ein Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude in Betracht.

Beantwortet von (15,270 Punkte)
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Bei Pauschalreisen können sie den Reisepreis mindern, Schadenersatz für alle neuen Anschaffungen (Kleidung, Kosmetika etc.) zurückbekommen und mögliche vergangene Urlaubsfreuden bezahlt bekommen.

§§ 651 a-m BGB regelt das deutsche Pauschalreiserecht und setzt verschiedene Ansprüche für solche Fälle fest, in denen die versprochene Reiseleistung nicht wie vertraglich vereinbart erbracht wird. Das BGB spricht hier von "Mängeln" welche unter Gepäckverspätung subsumiert werden können. Dementsprechend stellt eine Gepäckverspätung einen Mangel an der Pauschalreise dar. Sie müssen einen solchen Mangel bei dem Reiseleiter anzeigen, um diese Ausgleichsansprüche zu behalten. Eine 21 Tagige Zeitfrist ist dafür vorgesehen, die zu vernachlässigen ist, solange sie nach Wissen der Gepäckverspätung sich sofort mit dem Reiseleiter in Verbindung setzen. Dieser hat meistens ein Formular für diese Fälle dabei.

 

AG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.12.1997, AZ 32 C 1201-97 

Darüber hinaus stellt auch die Gepäckverspätung einen Reisemangel dar, der eine Minderung vom Reisepreis nach § 651 d BGB rechtfertigt, wenn z. B. durch den Mangel an passender Garderobe die Teilnahme an verschiedene Urlaubsaktivitäten nicht möglich war. 

 

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 05.06.2007, AZ 2-24 S 44-06 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "AZ 2-24 S 44-06 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

In der Regel liegt die Minderungshöhe zwischen 25 % und 30 % des tagesanteiligen Reisepreises, multipliziert mit der Anzahl der Tage, in denen das Gepäck nicht zur Verfügung stand. 

 

Eine Verspätung des Reisegepäcks stellt nach der Rechtsprechung eine erhebliche Beeinträchtigung dar und berechtigt den Betroffenen zur Kündigung der Reise nach § 651 e BGB und zur Geltendmachung von Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit nach § 651 f II BGB. Gerade bei diesen Ansprüchen ist darauf zu achten, ob die Gepäckverspätung die Urlaubsfreude tatsächlich derart stark beeinträchtigte. Das Gesetz bietet hier keine klare Regelung, sodass zwar Präzedenzfälle bestehen, die Gerichte an solche jedoch nicht gebunden sind und sich immer an den gegebenen Umständen orientieren. Ist das Gepäck beispielsweise vor Ort ausreichend durch Noteinkäufe ersetzt worden, so kann eine erhebliche Beeinträchtigung auch ausgeschlossen sein.

Für genauere Informationen könnte es für Sie weiterhin hilfreich sein, einen Experten, also einen Fachanwalt für Reiserecht zu Rate ziehen.

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