Hallo,
bei den Flügen in Rahmen ihrer Pauschalreise kam es leider dazu, dass ihre Koffer vergessen wurden. Deshalb mussten Sie sich Ersatzkleidung und Ersatzhygieneartikel besorgen. Die Kosten dafür haben Sie bereits von TUI beglichen bekommen.
Nun fragen Sie sich allerdings, ob Sie auch einen weiteren Schadensersatzanspruch haben.
Da es sich um eine Pauschalreise handelt, so sollte man das deutsche Pauschalreiserecht beachten. Dies ist in den §§651 a ff. BGB geregelt und hat erst diesen Monat wesentliche Neuerungen erfahren.
Gemäß §651 i BGB stehen Reisenden bei Vorliegen eines Reisemangels verschiedene Rechte zu. Bei einer Verspätung des Gepäcks um mehrere Tage, muss man sich meiner Meinung nach nicht darüber streiten, dass ein solcher vorliegt.
Demnach kommt bspw. ein Anspruch auf eine Reisepreisminderung in Betracht. Dieser Anspruch ist neuerdings in §651 m BGB geregelt.
Demnach wird für die Dauer des Reisemangels der Reisepreis gemindert. Der Reisepreis ist dann in einem solchen Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde.
Die Höhe ist dann anhand einer Schätzung zu berechnen.
Ebenso könnte ein Schadensersatzanspruch gem. §651 n BGB bestehen. Diesen können Reisende auch unbeschadet einer Reisepreisminderung beantragen. Bei einer vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Dies könnte hier ebenso anfallen.
Ich gehe also davon aus, dass ihre Chancen sicherlich nicht schlecht stehen. Angesichts des komplexen Sachverhalts und für den Fall, dass Sie die Ansprüche gerichtlich durchsetzen wollen/müssen, empfiehlt sich allerdings der Gang zum Fachanwalt. Andererseits sollten Sie sich erst einmal direkt an TUI wenden und die Minderung einfordern.
Hier noch ähnliche einschlägige Urteile:
AG Frankfurt a.M. - Urteil vom 29.05.2001, Az. 29 C 2166/00-46 (zu finden im Volltext unter der Google-Suche „29 C 2166/00-46 reise-recht-wiki“)
Ein Reisender hat Anspruch auf Reisepreisminderung gegen den Reiseveranstalter, wenn sein Gepäck erst verspätet am Zielort angekommen ist. Es gilt als Reisemangel, wenn Reisende für eine Tage deswegen ohne ihr Gepäck auskommen müssen.
LG Frankfurt am Main, Urteil vom 05.06.2007, Az. 2-24 S 44-06(leicht zu googlen "2-24 S 44-06 reise-recht-wiki.de")
In der Regel liegt die Minderungshöhe zwischen 25 % und 30 % des tagesanteiligen Reisepreises, multipliziert mit der Anzahl der Tage, in denen das Gepäck nicht zur Verfügung stand.
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.04.2000, Az. 32 C 3141/99-84(zu finden über die Google-Suche „32 C 3141/99-84 reise-recht-wiki“)
Bei einer Flugverspätung während einer Pauschalreise kann der Reisepreis je nach Beeinträchtigung und Verspätungsdauer gemindert werden. Gemindert wird dabei nur der Teilpreis für die Zeit, in der kein Gepäck vorhanden war. Je nach Schwere der Beeinträchtigung kommt zudem ein Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude in Betracht.