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Guten Abend. Wir sind am 9.5.16 von Düsseldorf nach Heraklion mit Condor geflogen und bis heute 11.5.16 ist unser Koffer nicht angekommen. Jeden Tag werden wir auf den nächsten Tag verwiesen, angeblich wäre er morgens, mittags, abends da. Unsere Reise geht nur 6 Tage und klamottenmäßig gibt es hier nichts zu kaufen, wir konnten zwar Cremes, Schampoos und Windeln, welche nicht für die sehr empfindliche Haut unserer 1,3 jährigen Tochter entsprechen, wir benutzen ausschliesslich Pampers. Genauso wenig wie Klamotten, für die Kleine können wir hier gar nichts kaufen, für uns nicht Mal Socken und Unterhosen. Und da wir fast nur Markenklamotten haben und auf Stiftungwarentest grossen wert legen, dementsprechend haben wir für unser Kind nicht Mal Brei und Müsli da. Dann kommen unsere Nägel, welche wir nicht schneiden können, besonders beim Kind. Ich habe eine Blase am Zeh von den Chucks. Dann kommen unsere Kamera und Tablett. Die Hälfte des Urlaubes ist vorbei und wir konnten nicht wirklich uns entspannen oder richtig erholen. Mit welcher Entschädigung können wir rechnen wenn wir einen Anwalt anschalten, sehr gerne Herrn Bartholl?!
Gefragt in Gepäckverspätung von
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Guten Tag,

Sie sind von Düsseldorf nach Heraklion mit Condor geflogen. Ihr Koffer ist aber leider verloren gegangen, und hat Sie auch noch 2 Tage nach der Landung nicht erreicht, wobei Ihre Reise nur 6 Tage gehen sollte. Dementsprechend mussten Sie sich um Erstatzklamotten und -güter kümmern, was auch Kosten und Unannehmlichkeiten nach sich zog. Sie fragen nun nach Ihren Möglichkeiten auf Entschädigungen und nach der Option eines Anwalts.

Bei einer Gepäckverspätung steht Ihnen ein Anspruch aus Artikel 19 des Montrealer Übereinkommens über Verspätungen von Reisegepäck zu:

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Dazu folgende Urteile:

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az.: 29 C 2518/12(19) (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Frankfurt Az.: 29 C 2518/12 (19) reise-recht-wiki.de")

Der zu ersetzende Schaden besteht u.a. aus den notwendigen Ausgaben, die getätigt wurden, um das fehlende Gepäck auszugleichen. Die Notwendigkeit muss jeweils nachgewiesen werden.

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Frankfurt Az.: 32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki.de")

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen.

Den Urteilen und Artikel 19 des Montrealer Übereinkommens nach hat Condor Ihnen den entstandenen Schaden zu ersetzen. Wichtig ist aber, dass Sie die dazugehörigen Quittungen und Belege aufbewahren, um Ihre Käufe und auch deren Notwendigkeit nachweisen zu können.

Außerdem:

AG Bremen, Urteil vom 05.12.2013, Az. 9 C 244/13 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Bremen Az.: 9 C 244/13 reise-recht-wiki.de")

Eine Gepäckverspätung muss gemäß Art. 31 MÜ innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks angezeigt werden. Die Anzeige muss hierbei gegenüber dem Unternehmen geschehen, welches Ihr Gepäck transportiert hatte. Erst nach der Anzeige können eventuelle Ansprüche geltend gemacht werden.

Das heißt, Ihre Schäden müssen Sie gegenüber Condor spätestens 21 Tage nach dem Erhalt Ihres verspäteten Gepäcks geltend machen. Zum Zeitpunkt Ihrer Nachricht hat Ihr Gepäck Sie wahrscheinlich noch nicht erreicht, aber inzwischen hoffentlich ja schon. Dann haben Sie die genannte Frist zu beachten.

Sie schreiben außerdem, dass Sie für die Versorgung Ihrer Tochter nicht die passenden Güter gefunden haben. Das sich an Ihrem Zielort nicht die Güter, wie beispielsweise Windeln, in gewohnter und von Ihnen gewünschter Qualität fanden lässt sich Ihrer Fluggesellschaft wahrscheinlich nicht in Rechnung stellen. Welches Kaufangebot an einem Urlaubsort besteht liegt außerhalb des Machtbereiches einer Fluggesellschaft. Einer dergestalten Entschädigung ist dem Montrealer Übereinkommen außerdem leider nichts zu entnehmen.

Abschließend ist deshalb zu sagen, dass Ihnen die Erstattung Ihrer Einkäufe wegen der Verspätung Ihres Koffers sehr wahrscheinlich zusteht. Dazu ist Ihnen zu raten sich einmal an Condor zu wenden und Ihre Ansrprüche geltend zu machen. Falls Ihnen wohler damit ist sich zunächst an einen Anwalt zu wenden steht Ihnen diese Möglichkeit selbstverständlich frei, ebenso wie die Wahl an welchen Anwalt Sie sich in diesem Fall wenden wollen.

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Hallo!

Bei Gepäckproblemen kommt es häufig darauf an, ob sie (1) nur einen Flug, oder eine komplette (2) Pauschalreise gebucht haben.

(1) Nur Flug

Haben Sie nur einen Flug direkt bei der Fluggesellschaft gebucht, so ist das Montrealer Übereinkommen für Sie relevant. Grundsätzlich gilt gem. Art. 19 MÜ folgendes:

„Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.“

Dies gilt insbesondere für Ersatzsachen, die Sie eventuell kaufen müssen, während Sie auf Ihr Gepäck warten. Dabei haben Sie zu beachten, dass nur notwendige Einkäufe in angemessener Höhe erstattet werden (vgl. z.B. AG Frankfurt, Urt. v. 13.06.2013, Az: 29 C 2518/12 (19)).

Beachten Sie, dass eine Erstattung bzw. eine Entschädigung nur dann möglich ist, wenn auch tatsächlich Kosten anfallen, jedoch maximal in Höhe von circa 1.300 Euro pro Reisenden (Art. 22, Abs. 2, S. 1 MÜ). Das Warten auf das Gepäck wird an sich nicht entschädigt.

Lt. Art. 17, Abs. 3 MÜ kann das verspätete und noch nicht gefundene Gepäck 21 Tage nachdem es hätte eintreffen müssen, als verloren betrachtet werden. Für verlorenes Gepäck ist eine Erstattung des Koffers und der Sachen in Höhe ihres Zeitwertes vorgesehen.

(1.1) Fristen

Die Frist, an die Sie sich bei der Schadensanzeige halten müssen, beträgt bei Gepäckverspätung lt. Art. 31, Abs. 2, S. 2 MÜ innerhalb von 21 Tagen erfolgen, nachdem das Gepäck Ihnen zugestellt worden ist.

(2) Pauschalreise

Bei einer Pauschalreise könnten Sie einen Anspruch auf eine Minderung des Reisepreises gemäß § 651c, Abs. 1 u. § 651d, Abs. 1 BGB haben. Eine erhebliche Gepäckverspätung, die mehrere Tage im Urlaub betrifft, ist ein Reisemangel. Je länger die Verspätung und kürzer die Reise, umso größer könnte die Minderung sein.

Eine unverbindliche Übersicht in Sachen Reisemängel und mögliche Preisminderung gibt die Frankfurter Tabelle, welche jedoch lediglich als erste Orientierung betrachtet werden soll. 

Die Gepäckverspätung kann die Reise unter Umständen derart beeinträchtigen, dass deren Erholungswert stark gemindert oder vollständig vernichtet wird. Interessant ist dazu das Urteil des LG Frankfurt am Main vom 5. Juni 2007 (Aktenzeichen 2-24 S 44/06, 2-24 S 44/06, ganz einfach zu finden über Google-Suche „reise-recht-wiki 2-24 S 44/06, 2-24 S 44/06). In dem Fall ging es um eine Kreuzfahrt, bei der die Reisende besondere Ausrüstung benötigte:

„Bei nicht zur Verfügung stehendem Reisegepäck wird in der Regel eine Minderung zwischen 20 und 30% pro betroffenem Urlaubstag für angemessen erachtet (Führich, Reiserecht, 5. Aufl., Rn. 338).

Dass es sich hier um einen besonders gelagerten Fall handelt, hat das Amtsgericht bei der Bemessung der Minderung in Höhe von 50% ausreichend berücksichtigt.“

Man kann jedoch nicht pauschal sagen, dass auch in Ihrem Fall eine Minderung von 50% mit Sicherheit durchgesetzt werden kann, da jeder Fall unterschiedlich ist. Sollte tatsächlich absolut keine Möglichkeit bestanden haben, irgendwelche Ersatzsachen nachzukaufen, könnte die Minderung eventuell auch höher ausfallen. Es empfiehlt sich daher für Sie, einen Anwalt aufzusuchen.

(2.2) Fristen

Bei einer Pauschalreise gilt gem. § 651d, Abs. 2 BGB für Sie die Pflicht, den Mangel dem Reiseveranstalter unverzüglich anzuzeigen. Gem. § 651g, Abs. 1 BGB müssen Sie die Ansprüche auf Reisepreisminderung bzw. Schadensersatz innerhalb eines Monats nach Beendigung der Reise beim Reiseveranstalter geltend machen.

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Herzlichen Dank für Ihre Antwort!
Es war eine Pauschalreise/Lastminute über holidaycheck gebucht. Wir sind inzwischen zu Hause und unser Koffer wurde am 12.5 nachmittags per Taxi ins Hotel zugestellt, wir haben ihn aber erst am Abend bekommen, da wir nicht ganzen Tag auf ihn warten wollten, es wurde uns nämlich jeden Tag versprochen, dass er Mal morgens Mal abends jeden Tages kommt. Unser Koffer kam defekt, 3 der 4 360° Räder rausgerissen und 2 Risse im Koffer. Es ist leider nicht nicht alles, am Ankunftstag 9.5.16, nachdem wir den Gepäckverlust gemeldet haben begaben wir uns zu den Reiseveranstalterschaltern, bis wir den richtigen gefunden haben hat eune Weile gedauert, endlich dort angekommen hat der Empfangsmensch gesagt, dass nur ich auf seiner Liste für den Transfer stehe, und unser Bus schon weg wäre und eigentlich wir den Transfer jetzt selbst organisieren müssten. In der Nähe stand ein Busfahrer welcher zu ihm meinte, er würde uns mitnehmen. Im Hotel angekommen ging alles reibungslos. Am Vorabend der Abreise 14.5.16 musste im Hotel ein Fax mit unserer Transferabholzeit ankommen, welcher bis 21 Uhr nicht kam. Da gings weiter mit dem Stress. Rezeptionist hat alle möglichen Telefonnummer angerufen, auch wir haben selbst versucht jemanden zu erreichen, bis mein Ehemann eine Telefonnummer auf Mallorca erreicht hat, die Dame sagte, dass sie im PC unsere Namen sehen kann und wir um 8 Uhr morgens abgeholt werden. Am nächsten Tag 15.5.16 um 7:55 kam ein Taxi leider ohne Kindersitz, da wieder auf seiner Liste nur ich stand! Als erstes möchte ich sagen, dass ich ganzen Urlaub Magenschmerzen von dem ganzen Stress hatte, und ein paar Mal sogar weinen musste. In den Geschäften vor Ort gabs nur Kosmetika und billige Souvenierkleidung, welche ich meinem Kind und mir nicht anziehe, es gabs einfach nichts was nicht "made in China" war. Und einem Baby muss man Bodys usw.öfters am Tag wechseln. Nicht nur um Kleidug geht es, sodern um das Essen auch, alles war im Koffer. Aber es geht natürlich auch um uns und unseren moralichen/psychischen Zustand. Wir haben uns wie Menschen 2. Klasse gefühlt, jeden Tag das gleiche anziehen, Unterwäsche und Socken per Hand waschen. Ach ja unseren Koffer konnten wir ab dem 10.5.16 mit unserer Gepäckverlustnr. über die Webseite worldtracerweb.com verfolgen, es war in Jerez de la Frontera gelandet.
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Gepäckverspätungen werden auf internationaler Ebene durch das Montrealer Übereinkommen geregelt. Ihre Ansprüche erbgeben sich demnach aus diesem.

Gem. Art.19 des Montrealer Übereinkommens hat der Luftfrachtführer jeden Schaden zu ersetzen, der infolge einer Gepäckverspätung entsteht. Sie haben also einen Anspruch auf Schadensersatz. Dieser umfasst alle Anschaffungen, die Sie wegen fehlendem Gepäck, tätigen mussten. Auch anfallende Telefonkosten oder ähnliches werden davon erfasst.
Gem. Art. 22 Abs.2 des Montrealer Übereinkommens ist der Anspruch auf Schadensersatz bei der Beförderung von Reisegepäck jedoch begrenzt auf 1131 Sonderziehungsrechte je Reisenden. Dabei handelt es sich um eine künstliche Währung. 1131 Sonderziehungsrecht entsprechen derzeit etwa 1470€. Sie können Ihren Schadensersatz also maximal bis zu dieser Höhe geltend machen.

 Wichtige Urteile:

 AG Frankfurt a.M. - Urteil vom 13.06.2013, Az. 29 C 2518/12(19) (zu finden im Volltext unter der Google-Suche „29 C 2518/12(19) reise-recht-wiki“)

Kommt Gepäck verspätet oder gar nicht am Urlaubsort an, so ist es angemessen, wenn sich die Reisenden der Verspätung entsprechend mit komplett neuer Kleidung versorgen. Der daraus entstehende finanzielle Schaden muss nach dem Montrealer Übereinkommen durch das Flugunternehmen ersetzt werden.

AG Bremen, Abt. 4, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07 (zu finden im Volltext unter der Google-Suche „4 C 7/07 reise-recht-wiki“)

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.
 

OLG Frankfurt a.M. - Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 (zu finden im Volltext unter der Google-Suche „Az. 16 U 66/12 reise-recht-wiki“)

Ein Fluggast muss einen Gepäckverlust ausnahmslos bei der Fluggesellschaft anzeigen. Dies gilt auch dann, wenn Gepäck nur teilweise verloren gegangen ist, da das Unternehmen den Verlust auch einzelner Gepäckteile nachvollziehen können muss.


AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az. 29 C 2518/12(19) (zu finden im Volltext unter der Google-Suche „Az. 29 C 2518/12(19) reise-recht-wiki“)

Der zu ersetzende Schaden besteht u.a. aus den notwendigen Ausgaben, die getätigt wurden, um das fehlende Gepäck auszugleichen. Die Notwendigkeit muss jeweils nachgewiesen werden.

 

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Vielen Dank für Ihre Antwort. Condor möchte die Übersetzung/Auflistung der Quittungen, welche auf Griechisch ausgestellt worden sind. Wie ist hier zu handeln?
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