Hallo!
Bei Gepäckproblemen kommt es häufig darauf an, ob sie (1) nur einen Flug, oder eine komplette (2) Pauschalreise gebucht haben.
(1) Nur Flug
Haben Sie nur einen Flug direkt bei der Fluggesellschaft gebucht, so ist das Montrealer Übereinkommen für Sie relevant. Grundsätzlich gilt gem. Art. 19 MÜ folgendes:
„Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.“
Dies gilt insbesondere für Ersatzsachen, die Sie eventuell kaufen müssen, während Sie auf Ihr Gepäck warten. Dabei haben Sie zu beachten, dass nur notwendige Einkäufe in angemessener Höhe erstattet werden (vgl. z.B. AG Frankfurt, Urt. v. 13.06.2013, Az: 29 C 2518/12 (19)).
Beachten Sie, dass eine Erstattung bzw. eine Entschädigung nur dann möglich ist, wenn auch tatsächlich Kosten anfallen, jedoch maximal in Höhe von circa 1.300 Euro pro Reisenden (Art. 22, Abs. 2, S. 1 MÜ). Das Warten auf das Gepäck wird an sich nicht entschädigt.
Lt. Art. 17, Abs. 3 MÜ kann das verspätete und noch nicht gefundene Gepäck 21 Tage nachdem es hätte eintreffen müssen, als verloren betrachtet werden. Für verlorenes Gepäck ist eine Erstattung des Koffers und der Sachen in Höhe ihres Zeitwertes vorgesehen.
(1.1) Fristen
Die Frist, an die Sie sich bei der Schadensanzeige halten müssen, beträgt bei Gepäckverspätung lt. Art. 31, Abs. 2, S. 2 MÜ innerhalb von 21 Tagen erfolgen, nachdem das Gepäck Ihnen zugestellt worden ist.
(2) Pauschalreise
Bei einer Pauschalreise könnten Sie einen Anspruch auf eine Minderung des Reisepreises gemäß § 651c, Abs. 1 u. § 651d, Abs. 1 BGB haben. Eine erhebliche Gepäckverspätung, die mehrere Tage im Urlaub betrifft, ist ein Reisemangel. Je länger die Verspätung und kürzer die Reise, umso größer könnte die Minderung sein.
Eine unverbindliche Übersicht in Sachen Reisemängel und mögliche Preisminderung gibt die Frankfurter Tabelle, welche jedoch lediglich als erste Orientierung betrachtet werden soll.
Die Gepäckverspätung kann die Reise unter Umständen derart beeinträchtigen, dass deren Erholungswert stark gemindert oder vollständig vernichtet wird. Interessant ist dazu das Urteil des LG Frankfurt am Main vom 5. Juni 2007 (Aktenzeichen 2-24 S 44/06, 2-24 S 44/06, ganz einfach zu finden über Google-Suche „reise-recht-wiki 2-24 S 44/06, 2-24 S 44/06). In dem Fall ging es um eine Kreuzfahrt, bei der die Reisende besondere Ausrüstung benötigte:
„Bei nicht zur Verfügung stehendem Reisegepäck wird in der Regel eine Minderung zwischen 20 und 30% pro betroffenem Urlaubstag für angemessen erachtet (Führich, Reiserecht, 5. Aufl., Rn. 338).
Dass es sich hier um einen besonders gelagerten Fall handelt, hat das Amtsgericht bei der Bemessung der Minderung in Höhe von 50% ausreichend berücksichtigt.“
Man kann jedoch nicht pauschal sagen, dass auch in Ihrem Fall eine Minderung von 50% mit Sicherheit durchgesetzt werden kann, da jeder Fall unterschiedlich ist. Sollte tatsächlich absolut keine Möglichkeit bestanden haben, irgendwelche Ersatzsachen nachzukaufen, könnte die Minderung eventuell auch höher ausfallen. Es empfiehlt sich daher für Sie, einen Anwalt aufzusuchen.
(2.2) Fristen
Bei einer Pauschalreise gilt gem. § 651d, Abs. 2 BGB für Sie die Pflicht, den Mangel dem Reiseveranstalter unverzüglich anzuzeigen. Gem. § 651g, Abs. 1 BGB müssen Sie die Ansprüche auf Reisepreisminderung bzw. Schadensersatz innerhalb eines Monats nach Beendigung der Reise beim Reiseveranstalter geltend machen.