Ihre Frage ist leider nicht sehr detailliert geschildert. Allerdings werde ich trotzdem versuchen, diese anhand der genannten Informationen so gut wie möglich zu beantworten.
Sie haben einen Flug bei Eurowings gebucht. Nun wurde der Flug jedoch umgebucht und Sie fragen nach der Möglichkeit, dass Sie auf einen anderen Flug umgebucht werden.
Dieser Anspruch könnten sich aus der europäischen Fluggastrechteverordnung ergeben. Diese Ansprüche kommen dann in Betracht, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt und sind gegenüber der Fluggesellschaft geltend zu machen.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Sie geben an, dass Sie umgebucht wurden. Daher gehe ich davon aus, dass der Start Ihres ursprünglich gebuchten Fluges aufgegeben wurde und daher eine Annullierung vorliegt.
Ansprüche ergeben sich dann aus Artikel 5 der Europäischen Fluggastrechteverordnung:
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,
b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 (...)
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet (...)
Sie also zunächst einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 VO Nr. 261/2004 haben. Dieser Anspruch entfällt jedoch zum einen, wenn der Fluggast rechtzeitig, d.h. 2 Wochen vor Abflug informiert wurde. Diese Angabe lässt sich Ihren Angaben leider nicht entnehmen.
Allerdings haben Sie auf jeden Fall einen Anspruch auf eine Erstattung der Flugkosten aus Art. 8 VO Nr. 261/2004:
Artikel 8 Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) - der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit
- einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Sie haben gem. Art. 8 b) und c) VO Nr. 261/2004 also einen Anspruch auf eine anderweitige Beförderung unter vergleichbaren Reisebedingungen. Daher könnten Sie meines Erachtens auch einen Anspruch auf eine Umbuchung auf einen anderen Flug nach Ihren Wünschen haben, allerdings dann nur vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Sie sollten also die Fluggesellschaft erneut kontaktieren und nachfragen, ob Sie auf den von Ihnen gewünschten Flug umgebucht werden können.
Dieser Beitrag stellt jedoch lediglich einen Rechtsrat dar. Sie sollten trotzdem darüber nachdenken, ob Sie nicht trotzdem einen Fachanwalt für Reiserecht einschalten um genaueres zu erfahren.