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dies unten, habe ich heute an Ryanair geschrieben!

Dear Customer,

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Regards,
Ryanair Customer Service team

Ryanair

Dec 9, 12:20 GMT

From:*E-mails sind nicht erlaubt*
Date:09.12.19@ 12:04
Subject:- Other
PNR:SDaDas
Vom 24 11. bis 1.12 2019 war ich mit Laudamotion (RSD) in Dubrovnik - hat alles geklappt! Vom 5.12. bis 8.12.war ich mit Lauda Res. X9QF6K, in Budapest. Einchecken war leider nur für Hinflug möglich- als Ausdruck bekam ich einen grün gedruckten Zettel, keine Bordkarte.Für den Rückflug erhielt ich eine Abflugänderung mit den genauen Taten und Vermerk. Wir haben bereits die Änderungen bei der Fluggesellschaft für Sie bestätigt. Sie müssen somit nichts weiteres unternehmen. Also wollte ich mit diesem Dokument einchecken! War aber nicht möglich und ich musste 19250 HUD für 2 min. Austellung einer Bordkarte zahlen! Im Internet finde ich dass Ihre hohe Gebühr auch ungesetzlich gefordert wird, und so möchte ich hiermit Einspruch einlegen. Ich bin 77J. War gerade auf der Reise 2x als Notfall im Krankenhaus und auch das Internet macht manchmal Im Ausland nicht mit. Mit freundlichem Gruss Rudolf Diebetsberger musik die

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Gefragt in Rechtsanwälte für Fluggastrechte von (120 Punkte)
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2 Antworten

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Sehr geehrter Fragesteller,

tatsächlich hat Laudamotion im Februar letzten Jahres in der ersten Instanz vor dem Landesgericht Korneuburg verloren. Auch in der zweiten Instanz vor dem Oberlandesgericht Wien im Juli 2019 wurde die Berechnung der Check-in-Gebühren für rechtswidrig erklärt.

Das Oberlandesgericht argumentierte, dass Kunden, die auf Reisen keinen oder nur schlechten Internetzugang haben, durch diese Vorschrift benachteiligt sind, wenn sie nicht online einchecken können und gezwungen sind, die Gebühr zu zahlen. Auch können technische Probleme seitens Lauda, die Fluggäste nun gar nicht zu vertreten haben, dazu führen, dass Kunden unerwartet zahlen müssen. Auch bemängelte das Gericht die Darstellung der Gebühren bei der Buchung im Internet. Die Höhe der Gebühr sei nur durch ein gezieltes Anklicken der Tarifinformationen ersichtlich und wird nicht automatisch angezeigt.

Laudamotion kündigte an, wieder in Berufung gehen zu wollen, mit der Begründung, die Fluggesellschaft informiere die Kunden mehrfach über den gesamten Buchungsvorgang hinaus über die Gebühren und halte ihre Gebührenordnung grundsätzlich transparent.

Soweit ich richtig verstanden habe, wurden Sie auch mit der Email über die Flugzeitenänderung nicht erneut darauf hingewiesen, dass Sie an den Online-Check-in denken sollten. Auf der anderen Seite würde ich sagen, wenn Sie von den Flughafen-Gebühren wussten und keine Bordkarte zugeschickt bekommen haben, dann hätten Sie sich um nochmal um den Online-Check-in bemühen müssen.

Wie dem auch sei, das ändert nichts an der Tatsache, dass diese Check-in-Gebühren rechtswidrig sind, sofern das Urteil bereits rechtskräftig ist. Allerdings wird es im Moment schwierig wenn nicht unmöglich werden, dagegen vorzugehen.

Laut den aktuellen Nachrichten soll in den nächsten Tagen die Zukunft von Laudamotion entschieden werden. Die Geschäftsführung fordert aufgrund der Corona-Krise einen Gehaltsverzicht von der Belegschaft, andernfalls müsse die Basis in Wien aufgegeben werden, was ein faktisches Ende der Fluggesellschaft bedeuten solle. Im Falle einer Insolvenz werden höchstwahrscheinlich solche Forderungen nicht mehr bedient. Ob sich das bei einer „normalen“ Schließung anders verhält, weiß ich leider nicht genau.

Nichtdestotrotz sollten Sie es nicht einfach so unversucht lassen. Lassen Sie sich gegebenenfalls auch von einem Anwalt für Flugrecht beraten, um die Erfolgsaussichten besser einschätzen zu können.
Beantwortet von (6,750 Punkte)
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Ihre Frage beschäftigt sich damit, ob es rechtmäßig ist für das Einchecken am Flughafen und das damit verbundene Ausdrucken der Bordkarten einen Gebühr von 55 EUR zu erheben. 

Dazu konnte ich ein Urteil des Obersten Gerichtshofes aus Österreich finden: 

OGH 27.02.2020, 9 Ob 107/19x Unzulässige Gebühr für Flughafen-Check-in bei Laudamotion

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Laudamotion GmbH. Der OGH entschied nun, dass die Gebühr von 55 EUR für den Check-in am Flughafen in ihrer Höhe überraschend und nachteilig und daher unzulässig sei. Eine Entscheidung über die im selben Verfahren aufgegriffene Gerichtsstandklausel setzte er demgegenüber aus und rief hierzu den EuGH zur Vorabentscheidung an.

Der OGH bestätigte das Urteil des Berufungsgerichts, dass die Klausel (auf die nach Art 5 Abs 1 Rom-I-VO österreichisches Recht anzuwenden ist) unzulässig sei, da die Klausel aufgrund der Höhe der Gebühr ungewöhnlich sei und der Verbraucher daher vernünftigerweise nicht mit ihr zu rechnen brauche. Die Klausel sei daher überraschend und nachteilig und verstoße gegen § 864a ABGB.

Der OGH stellte dabei klar, dass die Luftfahrtunternehmen zwar in ihrer Preisfestsetzung nach der VO (EG) 10082008 frei sein, dies aber nach der Rechtsprechung des EuGH nicht bedeute, dass die allgemeinen Vorschriften zur Klauselkontrolle nicht eingehalten werden müssten. Die Klausel zum Flughafen-Check-in sei deshalb überraschend und nachteilig, da der Kunde zwar womöglich bei der Buchung erkennen könne, dass bei gewissen Tarifen der Check-in am Flughafen nicht kostenlos sei, mit einem Entgelt von 55 EUR aber nicht gerechnet werden müsse. Dies gelte insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass andere Fluglinien ein viel niedrigeres Entgelt von bloß 5 EUR für diese Leistung verlangen würden. Zu beanstanden sei dabei nicht, wie der OGH betont, dass grundsätzlich ein gesondertes Entgelt verlangt werde oder die Höhe dieses Entgelts als solches, sondern der Umstand, dass das Zusatzentgelt nur in den AGB bzw. unter dem Punkt "Nützliche Info" auf der Webseite "versteckt" sei und der Kunde während des gesamten Buchungsvorgangs nicht auf die Höhe des Entgelts hingewiesen würde. Zudem kritisierte der OGH in diesem Zusammenhang, dass der Online Check-in, der die kostenlose Alternative darstellt, nur in einem sehr begrenzten Zeitfenster nutzbar sei, was ebenso wenig beim Buchungsvorgang ersichtlich sei. Es sei außerdem denkbar, dass den Kunden die technischen Voraussetzungen für einen fristgerechten Online-Check-in fehlen würden oder dass dieser aus Gründen scheitern könne, die in der Sphäre der Beklagten liegen. Aus diesem Grund sei der kostenpflichtige Check-in am Flughafen nach dem OGH auch klar nachteilig für den Kunden.

Soweit ich weiß hat der EuGH noch keine Grundsatzentscheidung getroffen. Allerdings könnte ich mir gut vorstellen, dass auch Gerichte in Deutschland ähnlich entscheiden werden.

Ganz ähnlich entschied im Jahre 2011 auch bereits ein spanisches Gericht. Nach Klage eines Passagiers verfügte ein Spanisches Gericht in Barcelona, die Erhebung einer Gebühr für das Ausstellen einer Bordkarte sei unstatthaft. Ryanair verlangt für eine nachträglich am Airport ausgestellte Bordkarte vierzig Euro. Nach Ansicht des Gerichts ist eine 'Strafgebühr' für eine nicht selbst ausgestellte oder vergessene Bordkarte ein Missbrauch eines Gewohnheitsrechts. Das Ausstellen von Bordkarten obliege für gewöhnlich der Fluggesellschaft.

Ich könnte mir daher gut vorstellen, dass die Gebühr von Ryanair tatsächlich unzulässig ist. 

Weil es sich hierbei allerdings nur um meine persönliche Einschätzung handelt und kein Rechtsrat darstellen soll, empfehle ich jedoch das Einschalten eines Anwalts. 

Beantwortet von (12,200 Punkte)
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