Ihre Frage beschäftigt sich damit, ob es rechtmäßig ist für das Einchecken am Flughafen und das damit verbundene Ausdrucken der Bordkarten einen Gebühr von 55 EUR zu erheben.
Dazu konnte ich ein Urteil des Obersten Gerichtshofes aus Österreich finden:
OGH 27.02.2020, 9 Ob 107/19x Unzulässige Gebühr für Flughafen-Check-in bei Laudamotion
Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Laudamotion GmbH. Der OGH entschied nun, dass die Gebühr von 55 EUR für den Check-in am Flughafen in ihrer Höhe überraschend und nachteilig und daher unzulässig sei. Eine Entscheidung über die im selben Verfahren aufgegriffene Gerichtsstandklausel setzte er demgegenüber aus und rief hierzu den EuGH zur Vorabentscheidung an.
Der OGH bestätigte das Urteil des Berufungsgerichts, dass die Klausel (auf die nach Art 5 Abs 1 Rom-I-VO österreichisches Recht anzuwenden ist) unzulässig sei, da die Klausel aufgrund der Höhe der Gebühr ungewöhnlich sei und der Verbraucher daher vernünftigerweise nicht mit ihr zu rechnen brauche. Die Klausel sei daher überraschend und nachteilig und verstoße gegen § 864a ABGB.
Der OGH stellte dabei klar, dass die Luftfahrtunternehmen zwar in ihrer Preisfestsetzung nach der VO (EG) 10082008 frei sein, dies aber nach der Rechtsprechung des EuGH nicht bedeute, dass die allgemeinen Vorschriften zur Klauselkontrolle nicht eingehalten werden müssten. Die Klausel zum Flughafen-Check-in sei deshalb überraschend und nachteilig, da der Kunde zwar womöglich bei der Buchung erkennen könne, dass bei gewissen Tarifen der Check-in am Flughafen nicht kostenlos sei, mit einem Entgelt von 55 EUR aber nicht gerechnet werden müsse. Dies gelte insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass andere Fluglinien ein viel niedrigeres Entgelt von bloß 5 EUR für diese Leistung verlangen würden. Zu beanstanden sei dabei nicht, wie der OGH betont, dass grundsätzlich ein gesondertes Entgelt verlangt werde oder die Höhe dieses Entgelts als solches, sondern der Umstand, dass das Zusatzentgelt nur in den AGB bzw. unter dem Punkt "Nützliche Info" auf der Webseite "versteckt" sei und der Kunde während des gesamten Buchungsvorgangs nicht auf die Höhe des Entgelts hingewiesen würde. Zudem kritisierte der OGH in diesem Zusammenhang, dass der Online Check-in, der die kostenlose Alternative darstellt, nur in einem sehr begrenzten Zeitfenster nutzbar sei, was ebenso wenig beim Buchungsvorgang ersichtlich sei. Es sei außerdem denkbar, dass den Kunden die technischen Voraussetzungen für einen fristgerechten Online-Check-in fehlen würden oder dass dieser aus Gründen scheitern könne, die in der Sphäre der Beklagten liegen. Aus diesem Grund sei der kostenpflichtige Check-in am Flughafen nach dem OGH auch klar nachteilig für den Kunden.
Soweit ich weiß hat der EuGH noch keine Grundsatzentscheidung getroffen. Allerdings könnte ich mir gut vorstellen, dass auch Gerichte in Deutschland ähnlich entscheiden werden.
Ganz ähnlich entschied im Jahre 2011 auch bereits ein spanisches Gericht. Nach Klage eines Passagiers verfügte ein Spanisches Gericht in Barcelona, die Erhebung einer Gebühr für das Ausstellen einer Bordkarte sei unstatthaft. Ryanair verlangt für eine nachträglich am Airport ausgestellte Bordkarte vierzig Euro. Nach Ansicht des Gerichts ist eine 'Strafgebühr' für eine nicht selbst ausgestellte oder vergessene Bordkarte ein Missbrauch eines Gewohnheitsrechts. Das Ausstellen von Bordkarten obliege für gewöhnlich der Fluggesellschaft.
Ich könnte mir daher gut vorstellen, dass die Gebühr von Ryanair tatsächlich unzulässig ist.
Weil es sich hierbei allerdings nur um meine persönliche Einschätzung handelt und kein Rechtsrat darstellen soll, empfehle ich jedoch das Einschalten eines Anwalts.