Sie haben einen Pauschalreise gebucht und im Rahmen dieser einen Flug ohne Zwischenlandung. Nun wurde Ihnen jedoch mitgeteilt, dass Ihr Flug eine Zwischenlandung beinhalten soll.
Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen. Bei einer Pauschalreise ergeben sich Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB, wenn die Reise mit einem Reisemangel behaftet ist. Ab wann das der Fall ist, ist in § 651 i II BGB definiert:
(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,
| 1. | wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten |
| 2. | wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann. |
Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft.
Fraglich ist also, ob die Einfügung eines Zwischenstopps einen Reisemangel darstellt. Dafür ist die Unterscheidung zwischen einem Direktflug und Non-Stop-Flug entscheidend. Hierzu erstmal die begrifflichen Unterscheidungen zwischen einem Non-Stop-Flug und einem Direktflug.
Amtsgericht Rostock, Urteil vom 21.03.2012, 47 C 390/11 (Das Urteil kannst du im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "47 C 390/11 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Das Gericht stimmt der Klägerin zu, dass für einen Laien nicht erkennbar ist, dass bei einem als Direktflug ausgewiesenen Flug zwischen dem Abflug und Zielort eine Zwischenlandung erfolgt. Dass in der Rechtsprechung eine Unterscheidung zwischen einem Nonstop-Flug und einem Direktflug erfolgt, kann und muss ein juristischer Laie nicht wissen.
Dem AG Rostock zufolge kann die Abgrenzung für einen juristischen Laien schwierig sein, und welcher Flug nun genau gemeint ist wird teilweise nicht eindeutig ausgewiesen.
1. Non-Stop-Flug
Ein Non-Stop-Flug ist ein Flug, der keine Zwischenlandung zwischen dem Ausgangs- und dem Zielpunkt vorsieht. Nachträglich oder unvorhergesehen eingefügte Zwischenlandungen können somit rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
2. Direktflug
Ein Direktflug dagegen kann eine oder mehrere Zwischenlandungen beinhalten, ebenso wie Flugzeugwechsel. Dabei hat allerdings die Flugnummer gleich zu bleiben, auch wenn Code-Sharing vorliegt.
AG München, Urteil vom 05. September 2002, Az. 173 C 10987/02
Jemand hat einen Direktflug, also keinen Non-Stop-Flug gebucht, und es wurde eine Zwischenlandung eingefügt. Das AG München verneinte einen Reisemangel, da ein Direktflug Zwischenlandungen beinhalten kann.
LG Bonn, Urt. v. 07. März 2001, Az. 5 S 165/00 (Das Urteil kannst du im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az. 5 S 165/00 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Demnach sei in diesem Fall ausweislich der vorgelegten Flugscheine lediglich einen Direktflug und keinen Nonstop-Flug gebucht worden. Zwischenlandungen und dadurch bedingte Wartezeiten müssten somit von den Fluggästen in Kauf genommen werden.
Amtsgericht Viersen, Urteil vom 14. Dezember 2010, 33 C 223/10 (Das Urteil kannst du im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az. 33 C 223/10 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Der dortige Zwischenaufenthalt von 2 1⁄2 Stunden stellt ebenfalls keinen Reisemangel dar, da es sich insoweit nicht um eine überlange vertragswidrige Zwischenlandung handelte, wie diese bei Zwischenaufenthalten von mehr als sechs Stunden in der Rechtsprechung angenommen wird.
Ich denke, dass es also darauf ankommt, ob nun einen Non-Stop-Flug oder einen Direktflug gebucht wurde. Nur wenn ausdrücklich ein Non-Stop-Flug gebucht wurde, liegt also ein Reisemangel vor. Sie sollten also nochmal in Ihren Reiseunterlagen nach Informationen dahingehend suchen. Falls ein Non-Stop-Flug gebucht wurde, ergeben sich die Gewährleistungsrechte dann aus § 651 i Abs. 3 BGB.
Sie so könnten zunächst einmal gem. § 651 k BGB vom Veranstalter Abhilfe verlangen. Der Mangel muss dann vom Veranstalter beseitigt werden. Allerdings steht diesem in gewissen Fällen auch ein Verweigerungsrecht zu, z.B. wenn die Abhilfe unmöglich ist oder die Abhilfe mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre. Liegt eine solche Ausnahme nicht vor und wir nicht Abhilfe verschafft, dann besteht nach Nr. 2 die Möglichkeit selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
Falls der Reiseveranstalter den Reisemangel jedoch nicht behebt, könnten Sie außerdem die Reise zu den geänderten Konditionen antreten und dann eine Reisepreisminderung für die Dauer des Mangels verlangen gem. § 651 m BGB.
Sie könnten außerdem auch die Reise gem. § 651 l BGB kündigen und selbstständig neu buchen. Das geht aber erst dann, wenn der Reiseveranstalter dem Abhilfeverlangen nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachkommt.
Bitte beachten Sie aber, dass dieser Beitrag nur eine Rechtseinschätzung darstellt und keine Rechtsberatung. Eine solche können Ihnen nur Fachanwälte geben.