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Hallo,

wir haben eine Pauschalreise nach Thailand im Juli 2019 gebucht. Die ursprünglichen Flugdaten: Frankfurt nach Phuket jeweils hin und rückzu nonstop mit Thai Airways. Nun haben wir eine E-Mail bekommen, dass sich die Flugzeiten geändert haben. Es ist nun eine ganz andere Flugnummer, ein anderer Flugzeugtyp und jeweils ein Zwischenstopp in Bangkok hin und rückzu. Wir nehmen an, dass der ursprüngliche Flieger überbucht wurde.

Wir haben diese Reise bereits vor einem halben Jahr gebucht und extra darauf geachtet, dass es ein Non-Stop-Flug ist und dafür auch mehr Geld bezahlt. Zu dieser Zeit hätten wir die Reise mit dem Flug mit  Zwischenstopp deutlich günstiger buchen können. Durch gesundheitliche Probleme (starke Ohrenschmerzen beim Fliegen) kommt nur ein Non-Stop-Flug in Frage, der auch schriftlich bei den Reiseunterlagen festgehalten ist.

Wir wollen das nicht so hinnehmen, da es vor allem geldlich ein großer Unterschied ist. Was können wir tun?

Vielen Dank.
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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3 Antworten

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Guten Tag, 

Sie haben eine Pauschalreise nach Thailand gebucht. Ursprünglich sollte es sich um einen Nonstop-Flug handeln, doch nun wurde Ihnen eine Vertragsänderung mitgeteilt. Sie haben Sich bei Buchung allerdings ausdrücklich für einen Nonstop-Flug entschieden, dies auch schriftlich festgehalten und extra mehr Geld bezahlt.  

1. Unterschied Nonstop- und Direktflug:

Zunächst ist es zum Verständnis sicherlich von Vorteil, wenn Sie sich den Unterschied zwischen einem Nonstop- und einem Direktflug vor Augen halten. Besonders prekär ist das Wörtchen „Direkt“. Denn trotz eines gebuchten Direktfluges kann ein solcher durchaus einen Zwischenstopp beinhalten. Nur ein Nonstop-Flug darf nicht noch eine zusätzliche Zwischenlandung beinhalten. 

Wird bei einem Direktflug eine Änderung vollzogen, so ist darin laut anerkannten Urteilen kein Mangel an der Reise zu erkennen. Anders sieht es bei einem ausweislichen Nonstop-Flug aus. Wird da eine Änderung vorgenommen, so könnten verschiedene Folgen für den Reiseveranstalter auftreten. 

LG Bonn, Urt. v. 07. März 2001, Az.: 5 S 165/00 (der Volltext lässt sich bei Google finden: „reise-recht-wiki 5 S 165/00“)

Demnach sei in diesem Fall ausweislich der vorgelegten Flugscheine lediglich einen Direktflug und keinen Nonstop-Flug gebucht worden. Zwischenlandungen und dadurch bedingte Wartezeiten müssten somit von den Fluggästen in Kauf genommen werden.

 

2. Erhebliche Änderung

Laut ihren Schilderungen würde ich davon ausgehen, dass es hier zu einer einseitigen Vertragsänderung kam. Dazu sollten Sie sich § 651 f II BGB mal durchlesen: 

(2) 1 Andere Vertragsbedingungen als den Reisepreis kann der Reiseveranstalter einseitig nur ändern, wenn dies im Vertrag vorgesehen und die Änderung unerheblich ist. 2 Der Reiseveranstalter hat den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten. 3 Eine Änderung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und vor Reisebeginn erklärt wird.

 

Ich würde hier persönlich schon gar nicht meinen, dass die Änderung lediglich unerheblich ist, da Sie ausdrücklich im Vertrag festgehalten haben, dass Sie Nonstop fliegen möchten. 

Möglicherweise handelt es sich deshalb hier um eine erhebliche Vertragsänderung. Deshalb könnte ich mir vorstellen, dass hier § 651 g BGB die einschlägige Norm sein könnte: 

(1) 1Übersteigt die im Vertrag nach § 651f Absatz 1 vorbehaltene Preiserhöhung 8 Prozent des Reisepreises, kann der Reiseveranstalter sie nicht einseitig vornehmen. 2Er kann dem Reisenden jedoch eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass der Reisende innerhalb einer vom Reiseveranstalter bestimmten Frist, die angemessen sein muss, 

1. das Angebot zur Preiserhöhung annimmt oder 

2. seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt.

Satz 2 gilt für andere Vertragsänderungen als Preiserhöhungen entsprechend, wenn der Reiseveranstalter die Pauschalreise aus einem nach Vertragsschluss eingetretenen Umstand nur unter erheblicher Änderung einer der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen (Artikel 250 § 3 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) oder nur unter Abweichung von besonderen Vorgaben des Reisenden, die Inhalt des Vertrags geworden sind, verschaffen kann. 4 Das Angebot zu einer Preiserhöhung kann nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn, das Angebot zu sonstigen Vertragsänderungen nicht nach Reisebeginn unterbreitet werden.

Dies bedeutet meines Erachtens nach, dass Sie nun eine Wahlmöglichkeit haben, dieses Angebot anzunehmen oder von Reisvertrag zurück zu treten. 

Eventuell hilft es allerdings auch mit dem Reiseveranstalter in Kontakt zu treten und eine anderweitige Lösung in Form von anderen Flügen finden.

Sollte dies alles nichts bringen, so könnte ich mir vorstellen, dass es angesichts der doch recht komplizierten Sachlage eventuell von Vorteil sein könnte, sich einen professionellen juristischen Rat bei Fachanwält*innen einzuholen. 

Beantwortet von (15,270 Punkte)
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Sie haben eine Pauschalreise nach Thailand gebucht. Nun wurden im Nachhinein die Flüge geändert, so dass diese nun einen Zwischenstopp beinhalten. Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen gegenüber dem Reiseveranstalter..  

Solche ergeben sich aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben, welches in den §§ 651 a ff. BGB geregelt ist. Gem. § 651 d kommt bei einem Reisemangel gem. § 651 c ein Anspruch auf eine Reisepreisminderung in Betracht. 

Dafür müsste die Änderung des Fluges auf einen neuen Flug mit Zwischenstopp allerdings einen Reisemangel darstellen.

Unterschiede Nonstop – Direktflug:

Dahingehend muss man sich den Unterschied zwischen einem Direktflug und einem Nonstop-Flug vor Augen halten. 

Ein Nonstop-Flug bezeichnet eine Flugstrecke, die ohne eine Zwischenlandung durchgeführt wird. Diese sind meist teurer, da mehr Treibstoff transportiert werden muss und dies zu einem höheren kerosinverbrauch führt. 

 Ein Direktflug bezeichnet eine Flugreise zwischen zwei verschiedenen Orten. Allerdings gibt es einen wesentlichen Unterschied zu einem Nonstop-Flug. Denn ein Direktflug kann trotz des Terminus „direkt“  eine oder sogar auch mehrere Zwischenlandungen beinhalten. Ebenso könnte es zu einem Wechsel des Flugzeuges kommen. Ein Non-Stop-Flug fliegt hingegen durch. Dies bedeutet, dass es einen wesentlichen Unterschied zwischen beiden Flugarten gibt. 

Deshalb kommt es in Ihrem Fall meines Erachtens darauf an, was genau Sie gebucht haben. Falls Sie ausdrücklich einen Nonstop-Flug gebucht, stellt die Änderung tatsächlich einen Reisemangel dar. Habe sie jedoch lediglich einen Direktflug gebucht, begründet die Flugverschiebung jedoch keinen Reisemangel.  

Dazu auch die folgenden Urteile:

AG München, Urt. v. 09.2002, Az.: 173 C 10987/02

Das Gericht hat einen Reisemangel verneint, da die Beklagte einen Direktflug, also keinen Nonstop-Flug gebucht hatte. Da ein Direktflug jedoch Zwischenlandungen beinhalten kann, sei ein Anspruch aus Reisevertragsrecht ausgeschlossen.

LG Bonn, Urt. v. 07. März 2001, Az.: 5 S 165/00 (der Volltext lässt sich bei Google finden: „reise-recht-wiki 5 S 165/00“)

Demnach sei in diesem Fall ausweislich der vorgelegten Flugscheine lediglich einen Direktflug und keinen Nonstop-Flug gebucht worden. Zwischenlandungen und dadurch bedingte Wartezeiten müssten somit von den Fluggästen in Kauf genommen werden.

AG Rostock, Urt. v. 18.03.2011, Az.: 47 C 241/10 (im Volltext zu finden, wenn Sie bei Google-Suche eingeben: „47 C 241/10 reise-recht-wiki“)

Nach herrschender Ansicht in Literatur und Rechtsprechung stellt eine Zwischenlandung bei einem Direktflug keinen Reisemangel dar, weil der Direktflug kein Non-​Stop-​Flug ist. 

Sie geben an, dass Sie einen Non-Stop-Flug gebucht haben. Daher könnte ich mir vorstellen, dass in Ihrem Fall ein Reisemangel vorliegt  welcher eine Reisepreisminderung begründet. 

Beachten Sie außerdem, dass die Unterscheidung zwischen einem Direkt- und einem Nonstop-Flug auch schon in einigen anderen Beiträgen beantwortet wurden.

Falls Ihnen das jedoch nicht weiterhilft, könnten Sie sich auch an einen Fachanwalt für einen konkreten Rat wenden

Beantwortet von (20,610 Punkte)
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Hallo Stephan

Sie haben einen Non-Stop-Flug von Frankfurt nach Phuket bei Thai Airways gebucht. Dieser Non-Stop-Flug wurde in einen Direktflug umgewandelt und nun fragen sie nach ihren Ansprüchen.

Dies ist dann der Fall, wenn der Flug als annulliert angesehen werden kann. 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. 

Wenn sich beispielsweise die Flugnummer des entsprechenden Fluges geändert hat, könnte man eventuell von einer solchen Flugannullierung sprechen. Daher könnte hier Art. 5 der FluggastrechteVO greifen:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder (...)

Die Flüge sollen am 30.10.2019 starten, und du wurdest jetzt im Juni darüber informiert, daher scheidet der Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Art. 7 der VO wohl aus. Allerdings könnte ein Anspruch auf Unterstützungsleistungen nach Art. 8 bestehen:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, (...)

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Allerdings klingt die Verlegung ja bis jetzt auch nicht sehr gravierend. Vielleicht könnten Sie auch nochmal mit dem Kundenservice von Thaiairways in Kontakt treten und nach einem früheren oder späterem Flug ohne Zwischenstopp fragen. Alternativ fragen Sie doch einen Fachanwalt um Rat. Ebenso haben ich hier ein paar Beiträge zu dem Thema der Verlegung des Fluges mit Zwischenstopp gefunden. 

Beantwortet von (2,520 Punkte)
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