Sie haben eine Pauschalreise nach Thailand gebucht. Nun wurden im Nachhinein die Flüge geändert, so dass diese nun einen Zwischenstopp beinhalten. Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen gegenüber dem Reiseveranstalter..
Solche ergeben sich aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben, welches in den §§ 651 a ff. BGB geregelt ist. Gem. § 651 d kommt bei einem Reisemangel gem. § 651 c ein Anspruch auf eine Reisepreisminderung in Betracht.
Dafür müsste die Änderung des Fluges auf einen neuen Flug mit Zwischenstopp allerdings einen Reisemangel darstellen.
Unterschiede Nonstop – Direktflug:
Dahingehend muss man sich den Unterschied zwischen einem Direktflug und einem Nonstop-Flug vor Augen halten.
Ein Nonstop-Flug bezeichnet eine Flugstrecke, die ohne eine Zwischenlandung durchgeführt wird. Diese sind meist teurer, da mehr Treibstoff transportiert werden muss und dies zu einem höheren kerosinverbrauch führt.
Ein Direktflug bezeichnet eine Flugreise zwischen zwei verschiedenen Orten. Allerdings gibt es einen wesentlichen Unterschied zu einem Nonstop-Flug. Denn ein Direktflug kann trotz des Terminus „direkt“ eine oder sogar auch mehrere Zwischenlandungen beinhalten. Ebenso könnte es zu einem Wechsel des Flugzeuges kommen. Ein Non-Stop-Flug fliegt hingegen durch. Dies bedeutet, dass es einen wesentlichen Unterschied zwischen beiden Flugarten gibt.
Deshalb kommt es in Ihrem Fall meines Erachtens darauf an, was genau Sie gebucht haben. Falls Sie ausdrücklich einen Nonstop-Flug gebucht, stellt die Änderung tatsächlich einen Reisemangel dar. Habe sie jedoch lediglich einen Direktflug gebucht, begründet die Flugverschiebung jedoch keinen Reisemangel.
Dazu auch die folgenden Urteile:
AG München, Urt. v. 09.2002, Az.: 173 C 10987/02
Das Gericht hat einen Reisemangel verneint, da die Beklagte einen Direktflug, also keinen Nonstop-Flug gebucht hatte. Da ein Direktflug jedoch Zwischenlandungen beinhalten kann, sei ein Anspruch aus Reisevertragsrecht ausgeschlossen.
LG Bonn, Urt. v. 07. März 2001, Az.: 5 S 165/00 (der Volltext lässt sich bei Google finden: „reise-recht-wiki 5 S 165/00“)
Demnach sei in diesem Fall ausweislich der vorgelegten Flugscheine lediglich einen Direktflug und keinen Nonstop-Flug gebucht worden. Zwischenlandungen und dadurch bedingte Wartezeiten müssten somit von den Fluggästen in Kauf genommen werden.
AG Rostock, Urt. v. 18.03.2011, Az.: 47 C 241/10 (im Volltext zu finden, wenn Sie bei Google-Suche eingeben: „47 C 241/10 reise-recht-wiki“)
Nach herrschender Ansicht in Literatur und Rechtsprechung stellt eine Zwischenlandung bei einem Direktflug keinen Reisemangel dar, weil der Direktflug kein Non-Stop-Flug ist.
Sie geben an, dass Sie einen Non-Stop-Flug gebucht haben. Daher könnte ich mir vorstellen, dass in Ihrem Fall ein Reisemangel vorliegt welcher eine Reisepreisminderung begründet.
Beachten Sie außerdem, dass die Unterscheidung zwischen einem Direkt- und einem Nonstop-Flug auch schon in einigen anderen Beiträgen beantwortet wurden.
Falls Ihnen das jedoch nicht weiterhilft, könnten Sie sich auch an einen Fachanwalt für einen konkreten Rat wenden.