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Hallo!

Wir wurden von "Thai Airways" gerade informiert, dass es eine Änderung bei unseren Flügen (in zehn Wochen) gibt: Der Rückflug aus Thailand (Inlandsflug), wurde so verschoben, dass der nachfolgende Anschlussflug nicht angetreten werden kann (2. Flug startet, bevor der 1. landet). Und so verpassen wir natürlich auch den dritten Flug zu unserem Heimatort in Deutschland - alle drei Flüge (wie auch die drei Hinflüge) wurden bei Thai Airways gebucht (wenn auch teilweise durch andere Fluggesellschaften durchgeführt). Natürlich habe ich mich sofort an die Fluggesellschaft gewandt, aber noch bekam ich keine Antwort. Welche Rechte haben wir in diesem Fall, in dem es sich um einen physisch undurchführbaren Flugplan geht?

MfG

Norman
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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Guten Morgen, 

Thai Airways hat den Flug dahingehend geändert, dass der Rückflug aus Thailand so verschoben wurde, dass der nachfolgende Anschlussflug nicht angetreten werden kann. Sie können damit die von Ihnen gebuchte Reise nicht wie gewünscht antreten. 

Daher ergeben sich die Ihnen zustehenden Rechte für Ausgleichszahlungen aus der Fluggastverordnung.

Siehe man sich Art. 7 der Fluggastverordnung an, so ergibt sich, dass bei einer Entfernung von mehr als 1500 km, den Fluggästen eine Entschädigung in Höhe von 600 Euro pro Person zusteht.

Sie fragen sich sicherlich in Bezug auf die Berechnung, welche Auswirkungen der Umstand hat, dass Sie für Ihre Reise mehrere Flüge- und somit Zwischenziele buchten. Dazu verweise ich auf folgendes Urteil des Landgerichts Landshut:

LG Landshut, Urteil vom 16.12.2015, Az. 13 S 2291/15 Die Berechnung der Höhe des Ausgleichs ergibt sich nach der Großkreismethode aus der unmittelbaren Distanz von Ausgangsflughafen bis zum letzten Zielort.

Dies bedeutet, dass nicht die einzelnen Teilstrecken ausschlaggebend sind, sondern die Entfernung zwischen Start- und Zielflughafen. Es kommt demnach auf die Entfernung zwischen Thailand und Deutschland an, die für die Berechnung Ihrer Ansprüche entscheidend ist. Die entsprechenden Zwischenziele, wie in Ihrem Fall, sind demnach unbeachtlich. Zudem wurde eine ähnliche Frage bereits dahingehend beantwortet, dass bei mehrgliedrigen Flügen sowohl Wartezeit als auch Unmut bei dem Fluggast dahingehend steigt, dass ein fiktiver Direktflug heranzuziehen ist.

Da Sie bereits versuchten, die Fluggesellschaft zu kontaktieren, sich diese jedoch nicht meldete, würde ich Ihnen raten, unverzüglich einen Fachanwalt für Reisevertragsrecht aufzusuchen, wobei ich darauf hinweise, dass die konkrete Fluggesellschaft Ihnen die zu begleichenden Kosten dafür ersetzen wird.

Mit freundlichen Grüßen

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Sie haben Flüge bei Thai Airways gebucht. Nun wurde der erste Flug des Rückfluges jedoch so verschoben, dass der Rückflug physisch nicht mehr möglich ist. 

Sie fragen nun nach der Möglichkeit einer Stornierung. Mögliche Ansprüche ergeben sich aus der europäischen Fluggastrechteverordnung. 

Fraglich ist jedoch, ob die Verordnung 261/2004 in Ihrem Fall überhaupt anwendbar ist. 

Der Anwendungsbereich ergibt sich aus Art. 3 VO Nr. 261/2004. 

"Artikel 3 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten." 

Entscheidend ist also, dass entweder der Abflughafen innerhalb der EU liegt oder die Fluggesellschaft eine der europäischen Gesellschaft ist. 

In Ihrem Fall ist der Abflughafen in Thailand, es handelt sich also um einen Flughafen außerhalb der EU. Das ausführende Flugunternehmen ist Thai Airways, welche eine thailändische Fluggesellschaft ist. Daher gehe ich leider davon aus, dass die VO Nr. 261/2004 in Ihrem Fall nicht anwendbar ist.

Weil es sich hierbei allerdings nur um meine persönliche Einschätzung handelt und kein Rechtsrat darstellen soll, empfehle ich jedoch das Einschalten eines Anwalts

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