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Hallo,

Wir haben eine gebuchte Reise von München nach Denpasar über Bangkok bei Thai Airways.

Der Hinflug findet wie geplant wie folgt statt:

Flug 1 - 21.09.2020 / 14:25 Uhr – 22.09.2020 / 06:05 Uhr Ankunft Bangkok

Flug 2 – 22.09.2020 / 09:35 Uhr – 22.09.2020 / 14:55 Uhr Ankunft Denpasar

Bei der Rückreise wurde nun allerdings der Zubringerflug von Denpasar nach Bangkok annulliert.

Es wurde mir der selbe Flug einen Tag später angeboten. Allerdings behält der Anschlussflug die ursprüngliche Zeit, sodass es mir unmöglich ist, den Anschlussflug zu erreichen, es sei denn, ich reise in die Vergangenheit, was leider nicht möglich ist:

Ursprüngliche Rückreise:

Flug 1 – 07.10.2020 / 16:55 Uhr Denpasar – 07.10.2020 / 20:05 Uhr Ankunft Bangkok

Flug 2 – 08.10.2020 / 00:50 Uhr Bangkok – 08.10.2020 / 07:05 Uhr Ankunft München

Neu geplant:

Flug 1 – 08.10.2020 / 16:55 Uhr Denpasar – 08.10.2020 / 20:05 Uhr Ankunft Bangkok (TG432)

Flug 2 – 08.10.2020 / 00:50 Uhr Bangkok – 08.10.2020 / 07:05 Uhr Ankunft München (TG924)

Wie Sie sehen ist dieser rot markierte Flug nicht erreichbar.

Ich habe Thai Airways nun mehrfach hierauf hingewiesen, erhalte jedoch keine zufriedenstellende Rückmeldung.

 

Was kann ich hier unternehmen?

Besten Dank im Voraus

Grüße Ulian

Nachtrag: Die gesamte Reise wurde online bei Thai Airways gebucht.

Gefragt in Flugannullierung von (120 Punkte)
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Sie haben einen Flug bei Thai Airways von München nach Denpasar über Bangkok zurück gebucht. Nun wurde der Rückflug jedoch annulliert und Sie wurden auf einen früheren Flug umgebucht. Sie fragen nun nach Ihren Möglichkeiten. Mögliche Ansprüche ergeben sich aus der europäischen Fluggastrechteverordnung. 

Fraglich ist jedoch, ob die Verordnung 261/2004 in Ihrem Fall überhaupt anwendbar ist. 

Der Anwendungsbereich ergibt sich aus Art. 3 VO Nr. 261/2004. 

"Artikel 3 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten." 

Entscheidend ist also, dass entweder der Abflughafen innerhalb der EU liegt oder die Fluggesellschaft eine der europäischen Gesellschaft ist. 

In Ihrem Fall ist der Abflughafen der betroffenen Strecke Denpasar, also ein Flughafen außerhalb der EU. Das ausführende Flugunternehmen ist Thai Airways, welche eine thailändische Fluggesellschaft ist. Daher gehe ich leider davon aus, dass die VO Nr. 261/2004 in Ihrem Fall nicht anwendbar ist.

Allerdings könnte sich ein Anspruch aus den AGBs der Airline ergeben. Dazu sagt 10.2 der AGB von Thai Airways folgendes: 

10.2 VORGESCHRIEBENE RÜCKERSTATTUNGEN 

10.2.1 Falls wir einen Flug annullieren oder nicht angemessen im Rahmen des Flugplans durchführen, nicht an Ihrem Zielort oder Zwischenaufenthalt landen oder Sie wegen uns einen Anschlussflug verpassen, für den Sie eine bestätigte Reservierung haben, erfolgt eine Rückerstattung in der folgenden Höhe:

             10.2.1.1 wurde kein Teil des Tickets genutzt, in Höhe des gezahlten Flugpreises,

             10.2.1.2 falls ein Teil des Tickets genutzt wurde, entspricht die Rückerstattung mindestens der Differenz zwischen dem bezahlten Flugpreis und dem geltenden Flugpreis für die Strecke, für die das Ticket genutzt wurde.

Sie haben also durch die Annullierung seitens der Airline einen Anspruch auf die Erstattung auf die Höhe des gesamten Flugpreises durch die AGB von Thai Airways. 

Weil es sich hierbei allerdings nur um meine persönliche Einschätzung handelt und kein Rechtsrat darstellen soll, empfehle ich jedoch das Einschalten eines Anwalts. 

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