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Ihnen stehen ab einer Flugverspätung von 5 Stunden folgende Ansprüche zu:

1. Entschädigung und Schadensersatz nach Art. 19 Montrealer Übereinkommen / Warschauer Abkommen i.V.m. VO (EG) Nr. 889/2002, MontÜG, §46 Luftverkehrsgesetz, §§631, 280 BGB

2. Betreuungs- und Unterstützungsleistungen gem. Art. 9, 8, 6 VO (EG) Nr. 261/2004 (bei Flügen von einer Entfernung bis 1.500 Kilometer; es zählt immer die Flugstrecke vom ersten Ausgangs-/Abflughafen bis zum letzten Zielort nach der Großkreisentfernung)

a. Kostenfreie Verpflegung, Mahlzeiten und Erfrischungen gem. Art. 9 Abs. 1 lit. a VO (EG) Nr. 261/2004 i.V.m. Art. 19 Montrealer Übereinkommen, §46 Luftverkehrsgesetz

b. Kostenfreie Telefongespräche und Kommunikationsmöglichkeiten (Faxschreiben, Internet, E-Mail) gem. Art. 9 Abs. 2 VO (EG) Nr. 261/2004 i.V.m. Art. 19 Montrealer Übereinkommen, §46 Luftverkehrsgesetz

c. Kostenfreie Hotelunterbringung (einschließlich unentgeltlicher Fahrten vom/zum Flughafen vom/zum Hotel) gem. Art. 9 Abs. 1 lit. b und c VO (EG) Nr. 261/2004 i.V.m. Art. 19 Montrealer Übereinkommen, §46 Luftverkehrsgesetz

d. Besondere und bevorzugte Betreuung von älteren Menschen und Familien mit Kindern

e. Buchung auf höhere Klasse (Upgrade: Business Class, First Class) ohne Zuschlag oder Zuzahlung gem. Art. 10 VO (EG) Nr. 261/2004

3. Ab 5 Stunden Verspätung Anspruch auf vollständige Erstattung aller Flugticketkosten (einschließlich bereits zurückgelegter Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist)

4. Kostenfreier Rückflug zum Ausgangs-/Abgangsflughafen zum frühestmöglichen Zeitpunkt

5. Ausgleichzahlung bis 600,00 EUR pro Person gem. Art. 7 Abs. 1 lit. a bis c VO (EG) Nr. 261/2004

6. Reisepreisminderung (bei Pauschalreisen – vgl.: Wann liegt eine Pauschalreise vor?) gemäß §§651d Abs. 1 i.V.m. 651c, 638 BGB.

Fortsetzung folgt....

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Mangels gegenteiliger Angaben gehe ich mal in Ihrem Fall davon aus, dass Sie keine Pauschalreise gebucht haben sondern einen reinen Nur-FLUG-Vertrag.

Im Gegensatz zu einer Pauschalreise haben Fluggäste eines Nur-Fluges keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude infolge eines Flugmangels bzw. eines Gepäckschadens, durch welchen die Reise sinnlos wird oder erheblich an Wert verliert.

Das Montrealer Übereinkommen ist nur auf die Kompensation von materiellen Schäden gerichtet und sieht keinen Schadensersatzanspruch wegen einem immateriellen Schaden vor.

Sollte es sich jedoch doch um eine Pauschalreise handeln, so würde ich Sie freundlichst darum bitten die notwendigen Angaben zu ergänzen, weil sich damit die meines Erachtens die Anspruchsgrundlagen ändern.

Ich hoffe ich konnte Ihnen etwas weiterhelfen und wünsche Ihnen noch ein schönes Wochenende :)

Beantwortet von (10,200 Punkte)
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Thai Airways bietet dir 600 Euro, weil dein Flug mit ihnen 23 Stunden Verspätung hatte. Allerdings sind auch 150 Euro Hotelkosten angefallen, und du fragst dich, ob du auch diese erstattet bekommen kannst.

Da Thai Airways dir eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro, wohl nach Artikel 7 EU-VO zugesteht, scheint mir, dass so unproblematisch eine Annulierung von diesen nach Artikel 5 EU-VO bestätigt wurde.

Dann nämlich ergibt sich erst der Anspruch auf die dir angebotene Kompensation in Höhe von 600 Euro nach Artikel 7 EU-VO:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Aber, soweit eine Annulierung im Sinne von Artikel 5 EU-VO vorliegt, ergeben sich auch andere Ansprüche, nämlich auch aus Artikel 9:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:

a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

b) Hotelunterbringung, falls

– ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder

– ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,

c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).

Dabei besonders interessant für dich könnte denke ich b) sein. Dabei geht es genau um das was du berichtest, um eine Hotelunterbringung. Nach Artikel 9 sind diese ebenfalls von einer Airline zu übernehmen, beziehungsweise im Optimalfall sofort unentgeltlich anzubieten. Habt ihr also die Quittung aufgehoben, dann könnt ihr diese eurer Airline in Rechnung stellen.

Meine auf meiner persönlichen Meinung basierenden Ausführungen mache ich an deiner doch relativ knappen Nachricht fest. Es könnte auch sein, dass Etihad Airways die Zahlung lediglich aus Kulanz leisten möchte, und das andere Umstände vorlagen, die solche Ansprüche doch ausschließen - wie beispielsweise für Artikel 7 nach Artikel 5 Absatz 3 das Vorliegen von außergewöhnliche Umständen.

Geld für entgangene Urlaubsfreuden sind von einer Airline eher nicht einzufordern glaube ich, diese ist ja nun nicht für euren Urlaub verantwortlich - wovon du sprichst ist glaube ich ein Anspruch, der vielleicht bei einer Pauschalreise bestehen könnte. Dann richten sich Ansprüche nämlich auch nach den §§ 651 a - m BGB, wie beispielsweise eine Minderung oder Schadensersatz.

AG Bad Homburg, Urteil vom 22.12.2000, Az. 2 C 3393/00 (24)  (einfach zu finden, wenn du bei Google "2 C 3393/00 (24) reise-recht-wiki“ eingibst)

Im Gegensatz zur Pauschalreise haben Passagiere mit einem Nur-Flug-Vertrag keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude infolge eines Flugmangels/ Gepäckschadens, durch welchen die Reise sinnlos wird oder erheblich an Wert verliert. Das Montrealer Übereinkommen als Rechtsnachfolger des Warschauer Abkommen ist nur auf die Kompensation von materiellen Schäden gerichtet und sieht keinen Schadensersatzanspruch wegen einem immateriellen Schaden vor.

So auch das AG Bad Homburg. Deiner Nachricht konnte ich aber keine Andeutung auf eine Pauschalreise entnehmen.

Beantwortet von (11,820 Punkte)
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Sie hatte auf Ihrem Flug mit Thai Airways eine Verspätung von 23 Stunden. Sie haben deshalb bereits eine Entschädigung in Höhe von 600 EUR von der Fluggeselschaft erhalten und fragen sich nun, ob Sie auch die Hotelkosten erstattet bekommen und ob es eine Entschädigung für entgangene Urlaubsfreude gibt.

Im Falle eines Nur-Fluges ergeben sich mögliche Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung. Diese Ansprüche richten sich gegen die Fluggesellschaft. Richtiger Ansprechpartner ist also die Fluggesellschaft und nicht der Reiseveranstalter.

Der Ersatz der Hotelkosten könnte sich auch dem Anspruch auf Betreuungsleitungen aus Artikel 9 VO Nr. 261/2004 ergeben.


Dazu Artikel 9 EU-VO:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:

a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

b) Hotelunterbringung, falls

– ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder

– ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,

c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).

Aus diesem Artikel geht aus Ziffer b) hervor, dass anfallende Hotelunterbringungen, die auf eine Annullierung zurückgehen, von der Airline unentgeltlich anzubieten sind.

So auch das AG Dortmund:

AG Dortmund, Urteil vom 04. März 2008, Az.: 431 C 1162/07 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google AG Dortmund 431 C 1162/07 reise-recht-wiki.de eingeben)

Fluggäste seien nach Art. 5 der Verordnung 261/2004 im Falle einer ungerechtfertigten Flugannullierung zu entschädigen. Dies bedeute, dass sie so zu stellen wären, wie sie stehen würden, wenn die Airline vertragsgemäß geleistet hätte. Sämtliche Ausgaben, die die Betroffenen Aufgrund der Nicht-Beförderung zu tragen hätten (Verpflegung, Taxi- und Telefonkosten, Unterkunft), seien durch die Luftfahrtgesellschaft zu ersetzen.

Außerdem das LG Darmstadt zum Umfang der Unterbringungskosten:

LG Darmstadt, Urteil vom 03. Juli 2013, Az.: 7 S 238/11 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google LG Darmstadt 7 S 238/11 reise-recht-wiki.de eingeben)

Das Luftfahrtunternehmen ist nur zur Erstattung der notwendigen Unterbringungskosten in einem angemessenen Maß verpflichtet. Die für die Airline entstehenden Kosten seien, vor dem Hintergrund das Schutzniveau der Fluggäste möglichst hochzuhalten, nicht unverhältnismäßig.

Und außerdem:

Trotz des Vorliegens von außergewöhnlichen Umständen, hätte die Airline dafür Sorge zu tragen, dass die Passagiere die Wartezeit bis zur Freigabe des Luftraumes ordentlich untergebracht würden.

Das heißt einmal, dass die Hotelkosten sich in einem Rahmen zu halten haben, und andererseits, dass eine Airline sich auch nicht dadurch von der Übernahme der Hotelkosten befreien könnte, dass sie darauf hinweist, dass außergewöhnliche Umstände zu der Annulierung geführt hätten.

Die Fluggesellschaft muss meines Erachtens nach also für Ihre Hotelunterbringung sorgen.

Sie fragen sich außerdem, ob Sie zusätzlich noch einen Anspruch auf Geld für entgangene Urlaubsfreuden haben. Da Sie keine Pauschalreise, sondern nur den Flug gebucht haben, ist die Airline nur für den FLug und nicht für den restlichen Urlaub zuständig. Ich würde daher einen Anspruch auf Entschädigung der entgangene Urlaubsfreude bei einem Nur-Flug eher ablehnen. Siehe dafür auch folgendes Urteil:

AG Bad Homburg, Urteil vom 22.12.2000, Az. 2 C 3393/00 (24)  (einfach zu finden, wenn du bei Google "2 C 3393/00 (24) reise-recht-wiki“ eingibst)

Im Gegensatz zur Pauschalreise haben Passagiere mit einem Nur-Flug-Vertrag keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude infolge eines Flugmangels/ Gepäckschadens, durch welchen die Reise sinnlos wird oder erheblich an Wert verliert. Das Montrealer Übereinkommen als Rechtsnachfolger des Warschauer Abkommen ist nur auf die Kompensation von materiellen Schäden gerichtet und sieht keinen Schadensersatzanspruch wegen einem immateriellen Schaden vor.

Beantwortet von (17,810 Punkte)
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