Sie hatte auf Ihrem Flug mit Thai Airways eine Verspätung von 23 Stunden. Sie haben deshalb bereits eine Entschädigung in Höhe von 600 EUR von der Fluggeselschaft erhalten und fragen sich nun, ob Sie auch die Hotelkosten erstattet bekommen und ob es eine Entschädigung für entgangene Urlaubsfreude gibt.
Im Falle eines Nur-Fluges ergeben sich mögliche Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung. Diese Ansprüche richten sich gegen die Fluggesellschaft. Richtiger Ansprechpartner ist also die Fluggesellschaft und nicht der Reiseveranstalter.
Der Ersatz der Hotelkosten könnte sich auch dem Anspruch auf Betreuungsleitungen aus Artikel 9 VO Nr. 261/2004 ergeben.
Dazu Artikel 9 EU-VO:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:
a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,
b) Hotelunterbringung, falls
– ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder
– ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,
c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).
Aus diesem Artikel geht aus Ziffer b) hervor, dass anfallende Hotelunterbringungen, die auf eine Annullierung zurückgehen, von der Airline unentgeltlich anzubieten sind.
So auch das AG Dortmund:
AG Dortmund, Urteil vom 04. März 2008, Az.: 431 C 1162/07 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google AG Dortmund 431 C 1162/07 reise-recht-wiki.de eingeben)
Fluggäste seien nach Art. 5 der Verordnung 261/2004 im Falle einer ungerechtfertigten Flugannullierung zu entschädigen. Dies bedeute, dass sie so zu stellen wären, wie sie stehen würden, wenn die Airline vertragsgemäß geleistet hätte. Sämtliche Ausgaben, die die Betroffenen Aufgrund der Nicht-Beförderung zu tragen hätten (Verpflegung, Taxi- und Telefonkosten, Unterkunft), seien durch die Luftfahrtgesellschaft zu ersetzen.
Außerdem das LG Darmstadt zum Umfang der Unterbringungskosten:
LG Darmstadt, Urteil vom 03. Juli 2013, Az.: 7 S 238/11 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google LG Darmstadt 7 S 238/11 reise-recht-wiki.de eingeben)
Das Luftfahrtunternehmen ist nur zur Erstattung der notwendigen Unterbringungskosten in einem angemessenen Maß verpflichtet. Die für die Airline entstehenden Kosten seien, vor dem Hintergrund das Schutzniveau der Fluggäste möglichst hochzuhalten, nicht unverhältnismäßig.
Und außerdem:
Trotz des Vorliegens von außergewöhnlichen Umständen, hätte die Airline dafür Sorge zu tragen, dass die Passagiere die Wartezeit bis zur Freigabe des Luftraumes ordentlich untergebracht würden.
Das heißt einmal, dass die Hotelkosten sich in einem Rahmen zu halten haben, und andererseits, dass eine Airline sich auch nicht dadurch von der Übernahme der Hotelkosten befreien könnte, dass sie darauf hinweist, dass außergewöhnliche Umstände zu der Annulierung geführt hätten.
Die Fluggesellschaft muss meines Erachtens nach also für Ihre Hotelunterbringung sorgen.
Sie fragen sich außerdem, ob Sie zusätzlich noch einen Anspruch auf Geld für entgangene Urlaubsfreuden haben. Da Sie keine Pauschalreise, sondern nur den Flug gebucht haben, ist die Airline nur für den FLug und nicht für den restlichen Urlaub zuständig. Ich würde daher einen Anspruch auf Entschädigung der entgangene Urlaubsfreude bei einem Nur-Flug eher ablehnen. Siehe dafür auch folgendes Urteil:
AG Bad Homburg, Urteil vom 22.12.2000, Az. 2 C 3393/00 (24) (einfach zu finden, wenn du bei Google "2 C 3393/00 (24) reise-recht-wiki“ eingibst)
Im Gegensatz zur Pauschalreise haben Passagiere mit einem Nur-Flug-Vertrag keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude infolge eines Flugmangels/ Gepäckschadens, durch welchen die Reise sinnlos wird oder erheblich an Wert verliert. Das Montrealer Übereinkommen als Rechtsnachfolger des Warschauer Abkommen ist nur auf die Kompensation von materiellen Schäden gerichtet und sieht keinen Schadensersatzanspruch wegen einem immateriellen Schaden vor.